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Stellungnahme
Die neuen Warlords. Gewaltdynamiken einhegen /
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Die neuen Warlords. Gewaltdynamiken einhegen
→ Die neuen Warlords. Gewaltdynamiken einhegen
Die internationale Ordnung, die die Demokratien nach dem Zweiten Weltkrieg errichtet haben, zerfällt
Die internationale Politik befindet sich in einer Phase tiefgreifender Umbrüche. Demokratien sind weltweit unter Druck geraten. Sowohl die Zahl an Demokratien als auch die Qualität von Demokratie nimmt weltweit ab. Zugleich zerfällt die Nachkriegsordnung, die diese Demokratien maßgeblich mitaufgebaut haben: Die Vereinten Nationen (VN) sind blockiert oder werden gar nicht erst in laufende und drohende Konflikte einbezogen, Friedensmissionen werden zurückgedrängt. Entwicklungszusammenarbeit (EZ) und humanitäre Hilfe verzeichnen drastische Mittelkürzungen. Das System der Rüstungskontrolle gerät immer mehr ins Abseits, während Rüstungsmodernisierung und Rüstungsausgaben kontinuierlich steigen. Militärische Gewalt oder die Drohung damit ist heute wieder probates Mittel internationaler Politik: Groß- wie Mittelmächte agieren zunehmend unilateral und sind bereit, militärische Gewalt zur Durchsetzung eigener Interessen ohne Rücksicht auf das Völkerrecht einzusetzen. Die Folge ist eine Entfesselung von Gewaltdynamiken. Sie ist besonders sichtbar in Europa (russischer Angriffskrieg gegen die Ukraine), im Nahen und Mittleren Osten (Gaza-Krieg, US israelische Iran-Intervention) und in Subsahara-Afrika (Sudan, Ostkongo). Aber auch in Lateinamerika (US-Intervention in Venezuela) oder in Asien (Myanmar, afghanisch-pakistanische Grenze, Spannungen im Südchinesischen Meer) sind die Auswirkungen spürbar. Kurzum: Militärische Gewalt ist im Zentrum der Weltordnung angekommen.
In dieser Schwächekonstellation der Weltordnung tritt ein neuer Gewaltakteur auf die weltpolitische Bühne: der staatliche Warlord. Ursprünglich für lokale, nichtstaatliche Gewaltunternehmer in Räumen fragiler Staatlichkeit entwickelt, muss der Begriff heute auch auf staatliche Akteure angewendet werden.
Die Globalisierung des Kriegsfürstentums
Immer mehr Groß- und Mittelmächte agieren wie Warlords und setzen Krieg als Mittel ein
Klassische Warlords sind nichtstaatliche oder semistaatliche Gewaltakteure, die bewaffnete Gruppen kontrollieren, um durch den Einsatz von Gewalt Profite für sich und ihre Anhänger:innen zu erwirtschaften. Ihr primäres Ziel ist nicht, politische Kontrolle über ein Staatsgebiet zu erreichen, sondern Ressourcenmaximierung durch Gewalt und Patronage. Ihr Herrschaftsmodell ist auf sie zugeschnitten, während (supra-)staatliche Institutionen und Legitimationsverfahren kaum eine Rolle spielen. Dieses Verhaltensmuster, Gewalt zur persönlichen Bereicherung und Machtausdehnung einzusetzen, wurde lange mit Blick auf die Gewaltökonomien im Globalen Süden beschrieben. Heute ist es längst auch im Globalen Norden bei Groß- und Mittelmächten beobachtbar.
Wie ihre nichtstaatlichen Vorbilder konzentrieren die neuen Warlords politische Herrschaft auf sich, nutzen Gewaltmittel expansiv und setzen staatliche Ressourcen für persönliche, klientelistische oder imperiale Zwecke ein. Sie operieren in der Grauzone zwischen staatlicher Ordnung und deren Auflösung – und sie tun dies nicht aus Notwehr, sondern als bewusste Strategie. Während lokale Warlords in Räumen fragiler Staatlichkeit Oligopole der Gewalt bilden und Ressourcen plündern, sind die neuen Warlords weitaus gefährlicher, denn sie verfügen über ganze Armeen, Geheimdienste und High-Tech-Waffen. Diese neuen Warlords sind nicht Rebellenführer, sondern Präsidenten, Generäle, Monarchen. Sie agieren nicht im Schatten des Staates, sondern durch den Staat hindurch. Und sie verfolgen nicht nur lokale Beuteinteressen, sondern expansionistische, imperiale Projekte.
Die Beispiele für diese Form von Kriegsfürstentum häufen sich: Am deutlichsten lässt sich das an den Großmächten – beziehungsweise jenen, die sich dafür halten – beobachten: Russlands Präsident Putin hat einen Angriffskrieg gegen die Ukraine entfesselt, der nun bereits ins fünfte Jahr geht, um seine Ideen eines großrussischen Reiches verwirklichen zu können. Donald Trump hat bereits in seiner Antrittsrede als Präsident angekündigt, die USA wieder vergrößern zu wollen und hat seitdem Freund und Feind gleichermaßen mit Gewalt bedroht, um seine Interessen durchzusetzen, und sie auch angewandt. Ganz offen reklamieren die USA wieder ein Interventionsvorrecht in der westlichen Hemisphäre und bekennen sich zu ihrem Wunsch nach Zugriff auf Ressourcen.
Nicht systemische Zwänge, sondern politische Entscheidungen treiben die neuen Warlords an
Aber auch Mittelmächte wie Israel, die Türkei oder die Golfstaaten gehen in diese Richtung. Diese Staaten handeln immer weniger wie klassische Nationalstaaten, sondern wie imperiale Gewaltunternehmer, die ihre Machtzonen ausweiten und internationale Regeln selektiv instrumentalisieren. Entscheidend ist: Diese Entwicklung ist nicht das Ergebnis unvermeidlicher systemischer Zwänge. Sie ist das Ergebnis politischer Entscheidungen. Akteure eignen sich Gewaltmittel aktiv an und nutzen sie zur Durchsetzung politischer, ökonomischer oder territorialer Interessen. Sie könnten anders handeln – sie entscheiden sich bewusst dagegen. In dieser Welt wird Krieg wieder zu einer normalen Handlungsalternative, die keiner weiteren Legitimation bedarf. Donald Trumps Aussage, er erwäge die Bombardierung der iranischen Insel Kharq „aus Spaß“ fortzusetzen, ist kein Ausrutscher, sondern Symptom einer politischen Kultur, in der Gewalt enttabuisiert und beinahe spielerisch als Form demonstrativer Lustinszenierung präsentiert wird.
Warlords führen nicht nur Kriege – sie betreiben Politik mit militärischen Mitteln. Sie nutzen Gewalt, um politische, ökonomische und rechtliche Vorteile zu erzwingen. Dabei zerstören sie teils gezielt, teils aber auch als Kollateralschaden internationale Organisationen und Regelwerke. Diese Entwicklung ist nicht alternativlos: Sie kann politisch eingehegt, verlangsamt und unter Umständen auch zurückgedrängt werden. Gegenwärtig ist eine rasche Trendumkehr allerdings nicht in Sicht. Vorrangig wird es darum gehen müssen, die aktuelle Eskalationsspirale der Gewalt zumindest zu bremsen und ihre weitere Dynamik zu begrenzen.
Normalisierung von Machtpolitik
Die Golfmonarchien setzen militärische Interventionen und Friedensvermittlung als Instrumente für ihre Interessen ein
Die Dynamik und die Methoden der neuen Warlords zeigen sich besonders deutlich in den Interventionen der USA, Russlands und Israels, aber auch in den regionalen Machtprojektionen Pakistans, der Türkei, Äthiopiens oder der Golfmonarchien. So befinden sich alle drei Golfmonarchien in einem Konkurrenzverhältnis untereinander und mischen in den Bürgerkriegen im Nahen Osten wie am Horn von Afrika mit: Ob in Libyen, Gaza, Syrien, Sudan, Jemen oder Somalia – in all diesen Bürgerkriegen führt die Unterstützung der einen Kriegspartei durch eine Golfmonarchie dazu, dass eine andere Golfmonarchie die Gegenpartei fördert. Dabei reicht das Portfolio von der eigenen militärischen Präsenz über die finanzielle und militärische Unterstützung von Bürgerkriegsparteien bis hin zur Vermittlung in Friedensgesprächen. Ob Kriege geführt werden oder Frieden vermittelt, ist dabei nicht normativ unterlegt, sondern wird allein als wirkungsvolles Instrument gesehen, um geopolitische, strategische oder wirtschaftliche Interessen durchzusetzen. Die Beachtung völkerrechtlicher Normen spielt keine Rolle; Krieg ist allein Mittel zum Zweck. Auch diese Mittelmächte agieren wie Warlords und werden durch das jüngste Verhalten der USA in ihrem Vorgehen weiter ermutigt. Eine Einflussnahme von außen, um die Politik der drei Golfmonarchien in den verschiedenen Konfliktregionen zu ändern, gestaltet sich als immens schwierig. Die Europäische Union (EU) könnte allerdings Einfluss nehmen, wenn sie ihre Rüstungsexporte in die Golfstaaten stärker konditionalisieren würde, damit keine in Europa hergestellten Waffen mehr ihren Weg in Bürgerkriegsländer finden.
Warlord-Logiken aufbrechen – Friedensübergänge gestalten
Friedensübergänge brauchen Sicherheits- garantien, Monitoring, Entwaffnung, kluge Sanktionspolitik und Wiederaufbau
Warlords ziehen aus dem Krieg nicht nur ihren Profit, sondern auch ihre Legitimation. Um der Logik des Kriegsfürstentums entgegenzuwirken, bedarf es deshalb tragfähiger Friedensübergänge. In der Ukraine hieße das: keine Normalisierung russischer Gebietseroberungen, sondern rechtsverbindliche Sicherheitsgarantien, technikgestützte Überwachung und ein nachhaltiger Wiederaufbau, der diesen Namen verdient und international gestützt wird. In Gaza wird sichtbar, wie unzulänglich ein topdown entworfener „Friedensplan“ ist, wenn er palästinensische Selbstbestimmung missachtet und keine politische Perspektive bietet: Ohne Einhegung und Entwaffnung der Hamas, aber auch ohne Begrenzung staatlicher und Siedler-Gewalt auf Seiten Israels, bleiben Waffenruhen zerbrechlich, und es profitieren auf beiden Seiten militante und extreme Akteure. Syrien wiederum zeigt, dass Nachkriegsordnungen anfällig für ein Scheitern sind, wenn Milizen lediglich kooptiert, aber Gewaltapparate nicht reformiert werden – und wenn legitime Autonomieansprüche bekämpft, statt berücksichtigt werden. Frieden beginnt dort, wo die Methoden der Warlords und unbegrenzte Machtpolitik – lokal, national oder international – ihre Attraktivität verlieren: durch glaubwürdige Sicherheitsgarantien, internationale Kontrolle, früh verhandelte Entwaffnung und Demobilisierung, rechtsgebundene Sanktionspolitik und einen Wiederaufbau, der klare Prioritäten setzt und weder Selbstbereicherung noch neue Gewaltökonomien begünstigt.
Die sicherheitspolitischen Kosten des Rückzugs aus der Entwicklungszusammenarbeit
Parallel dazu verschärft der Rückzug großer Geber aus der EZ die Krisendynamiken. Der Abbau humanitärer Hilfe zerreißt Schutznetze, verschärft Ernährungskrisen und lässt Basisdienstleistungen erodieren. In fragilen Gesellschaften, wie etwa im Südsudan, steigt dadurch das Risiko organisierter Gewalt. Die EZ kann ein Gegenpol zur neuen Willkür der Macht sein – aber nur, wenn sie ihren normativen Kern verteidigt. Wo die EZ bloß zur Migrationsabwehr, Rohstoffsicherung oder geopolitischen Transaktion wird, verliert sie ihren friedenspolitischen Sinn. Wo sie dagegen auf Inklusivität, Menschenrechte, „do no harm“, multilaterale Kooperation und eine ernsthaft finanzierte Friedensdimension im Zusammenhang von Humanitärer Hilfe, Entwicklung und Frieden (HDP-Nexus) setzt, verteidigt sie Räume für kooperative Politik. Deutschland als bedeutender Akteur in der weltweiten EZ muss auf eine stärkere Koordination multilateraler Entwicklungspolitik pochen und zu einer besseren Bündelung von bereits vorhandenen Ressourcen beitragen.
Technologische Disruption
Neue Technologien in der Rüstung sind kaum zu regulieren – und geben den Warlords zusätzliche Hebel in die Hand
Neue Technologien verändern die internationale Sicherheit in einem Tempo, das politische Regulierungsbemühungen kaum einholen können – und genau diese Beschleunigung stärkt jene Regierungsstile, die auf Personalisierung, Willkür und demonstrative Machtausübung setzen. Ihr Dual-Use-Charakter macht Künstliche Intelligenz (KI), autonome Systeme, Cyberfähigkeiten und moderne Biotechnologie zugleich zu Motoren ziviler wie militärischer Innovation und zu Quellen neuer Risiken. Dual-Use-Güter verschieben Machtverhältnisse, unterlaufen klassische Rüstungskontrollmechanismen und setzen nukleare, chemische und biologische Regime zusätzlich unter Druck. Tech-Mogule, Autokraten und extremistische Gruppen nutzen diesen technologisch erzeugten Graubereich, um staatliche Institutionen zu entkernen, ihre Handlungsspielräume auszuweiten und Gewaltmittel als Ausdruck persönlicher Autorität zu inszenieren. Die sinkende Eintrittsschwelle für intransparente oder informelle Machtprojektion – von Cyberoperationen bis zu präzisen kinetischen Signalen – begünstigt eine politische Kultur, in der Regeln opportunistisch (also: eigennutzorientiert) genutzt werden. Eskalationen werden performativ eingesetzt, sprich: Äußerungen sollen Tatsachen schaffen. Schließlich werden institutionelle Kontrollen umgangen. Zugleich eröffnen technologische Fortschritte in Sensorik, Satellitenaufklärung und KI-gestützter Datenanalyse neue Möglichkeiten der Verifikation; allerdings entfalten diese Innovationen ihr Potenzial nur dort, wo politische Akteure bereit sind, sich an überprüfbare Regeln zu binden. Zurzeit entsteht eine internationale Ordnung, in der technologische Beschleunigung den Warlords der Gegenwart zusätzliche Hebel in die Hand gibt.
Die Vereinten Nationen in der Defensive
In der bislang schwersten Krise der Vereinten Nationen braucht es strategische Koalitionen der Mittelmächte zur Stabilisierung
Die VN stehen für alles, was die neuen Warlords verachten: Völkerrecht, Gewaltverbot, multilaterale Kooperation zur Lösung globaler Probleme. Doch die Weltorganisation steckt seit langem in der Krise. Ihr friedens- und sicherheitspolitisch zentrales Entscheidungsgremium, der Sicherheitsrat, ist seit Jahren blockiert. In den aktuellen Konflikten in Iran, Gaza, der Ukraine, Venezuela, Jemen oder Sudan spielen die VN kaum mehr eine Rolle. Die Instrumente der VN im Bereich Frieden und Sicherheit – Friedensschaffung, Friedenssicherung und Friedenskonsolidierung – werden immer seltener genutzt und sind drastisch unterfinanziert; zudem gerät ihre liberale Ausrichtung an Demokratie und Menschenrechten zusehends in die Kritik. Die USA, bislang der wichtigste Geber, haben nicht nur radikal ihre finanzielle Unterstützung für die VN zusammengestrichen, sondern planen offenbar alternative internationale Strukturen: den sogenannten „Friedensrat“ unter Führung von Donald Trump. Um diesem institutionellen Kahlschlag entgegenzuwirken, sind Reformen der VN nötig, von denen man weiß, dass sie nur schwer durchsetzbar sind. Realistisch ist am ehesten eine Stärkung der Generalversammlung und eine strategische Koalition mittlerer und kleiner Staaten, die die VN politisch und finanziell stabilisieren.
Der Schatten des war on terror
Der war on terror hat eine Verdachtslogik gegenüber Muslim:innen befördert – seine Maßnahmen müssen evaluiert werden
Die Kriege der neuen Warlords werden häufig mit dem Kampf gegen Terrorismus legitimiert. Das gilt insbesondere für den Krieg gegen das iranische Regime, das über Jahrzehnte diverse dschihadistische Gewaltakteure der sogenannten „Achse des Widerstands“ gegen den Staat Israel finanziell und politisch unterstützt hat. Diese Rechtfertigungsmuster tragen deutliche Reminiszenzen an den war on terror, den die USA vor mehr als 25 Jahren nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 erklärten. Dieser Krieg gegen den Terrorismus hatte nicht nur international gravierende Auswirkungen, er ist bis heute auch innerhalb von Gesellschaften folgenreich. In seinem Schatten führten viele Staaten – darunter Deutschland – eine Vielzahl von weitreichenden Maßnahmen ein, um Terrorismus und Radikalisierung im Inland zu bekämpfen. Dabei gerieten vor allem Menschen, denen eine muslimische Identität zugeordnet wird, pauschal in den Verdacht, eine Bedrohung für die Sicherheit zu sein. Es ist an der Zeit, diese Maßnahmen einer gründlichen Evaluation zu unterziehen und zu untersuchen, welche beabsichtigten und unbeabsichtigten Auswirkungen sie hatten. Antimuslimischer Rassismus hat sich in die gesellschaftliche Mitte ausgedehnt und ist dort wie Antisemitismus und andere Rassismen verankert. All diese Phänomene müssen als gesellschaftliche Probleme ernstgenommen und bearbeitet werden.
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Schlussfolgerungen
→ Schlussfolgerungen
Ohne entschiedene Gegenmaßnahmen ist der gegenwärtige Zerfall der multilateralen Ordnung und ihrer Regelwerke nicht mehr aufzuhalten. Was nach ihr kommt, lässt sich bereits jetzt im Gebaren der neuen Warlords beobachten: Militärische Gewalt als reguläres Mittel der Politik, das denjenigen strukturelle Vorteile verschafft, die bereit und in der Lage sind, es einzusetzen. Wer diese Möglichkeiten nicht besitzt oder sie nicht nutzt, könnte auf Dauer seine Sicherheit und Selbstbestimmung einbüßen.
Diese Entwicklung ist abwendbar, es muss aber jetzt und entschieden gehandelt werden. Das beginnt damit, dass eklatante Regelbrüche als solche benannt und skandalisiert werden, egal ob sie von Verbündeten oder von Gegnern begangen werden. Nur dann kann die Geltung von Regeln behauptet werden. Wenn man hingegen selektiv Völkerrechtsbrüche toleriert, wie dies die Bundesregierung im Falle der US-Intervention gegen das venezolanische Maduro-Regime und bei der Intervention der USA und Israels gegen den Iran getan hat, verspielt man das diplomatische Kapital der Glaubwürdigkeit und befördert – ob mit Absicht oder nicht – den Verfall der internationalen Ordnung.
Allerdings erwächst aus Verurteilung noch keine Regeleinhaltung. Dafür braucht es Institutionen und Verfahren der Konfliktregulierung, die von der Mehrheit der Staaten anerkannt und genutzt werden. Dazu zählen die VN. Der VN-Sicherheitsrat wird in absehbarer Zukunft nicht als Kraft für Friedenspolitik nutzbar sein. Die VN-Generalversammlung könnte das aber durchaus, wenn sich jene Staaten, die an der Ordnung festhalten wollen, mit ihren Ressourcen für ihre Stärkung einsetzen. Dazu zählt auch, die Kürzungen in der EZ zu stoppen. Natürlich muss auch die EZ unter dem Gesichtspunkt der Strategie betrachtet werden; ihr Mehrwert besteht in dieser Hinsicht darin, das Vertrauen in Partnerschaften und in die internationale Ordnung zu stärken. Nicht zuletzt muss es darum gehen, auch und gerade in einer Phase zunehmender Rüstungswettläufe wieder Grundlagen für belastbare Rüstungskontrolle zu schaffen und zu erhalten, indem die Rüstungskontrolle technologisch aufgewertet und flexibler wird.
Deutschland und Europa können in all diesen Bereichen gestaltend wirken – vorausgesetzt, sie halten bei der Einhaltung von Völkerrecht und internationalen Regeln Kurs. Verteidigungs- und rüstungspolitische Abhängigkeiten gegenüber den USA müssen reduziert werden. Bei der Erforschung, Entwicklung und Anwendung von Künstlicher Intelligenz sowie dem Zugang zu kritischen Rohstoffen und Rechenressourcen ist europäische Autonomie, nicht zuletzt gegenüber China, notwendig.
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Friedensübergänge /
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Frieden ist mehr als ein „Deal“ oder eine bloße Waffenruhe
→ Frieden ist mehr als ein „Deal“ oder eine bloße Waffenruhe
Kann Frieden erreicht werden, wenn die Führer:innen von Konfliktparteien unter hohem politischem und ökonomischem Druck zu einem „Deal“ gedrängt werden? Diese Annahme liegt der Politik von US-Präsident Trump zugrunde. Diese Vorstellung erweist sich jedoch oft als Trugschluss, wie Erfahrungen der jüngeren Vergangenheit etwa im südlichen Kaukasus oder in Zentralafrika zeigen. Nachhaltiger Frieden muss vielmehr auf unterschiedlichen gesellschaftlichen Ebenen – von der politischen Führung bis zur Zivilgesellschaft – verankert und durch internationale Institutionen abgesichert werden. Eine Blaupause existiert nicht.
Frieden ist mehr als eine bloße Waffenruhe. Wird letztere nämlich nicht in eine trag- fähige Friedensordnung überführt, drohen der Rückfall in die Gewalt oder aber ein über Jahre eingefrorener Konflikt, der oftmals auf kleiner Flamme weiter köchelt und jederzeit wieder ausbrechen kann. Gerade in solchen Situationen untergraben „Störenfriede“ (spoiler) Waffenstillstands- oder Friedensvereinbarungen, und es fehlt den Konfliktparteien das Vertrauen, eigene Positionen zu räumen oder Zugeständnisse zu machen.
Friedensübergänge sind durch widersprüchliche Dynamiken geprägt
Friedensübergänge verlaufen nicht linear, sondern sind durch vielfältige und widersprüchliche Dynamiken – Stocken, Rückschritte, Fortschritt – geprägt. Es geht zunächst um die Beendigung von Kampfhandlungen (negativer Frieden) im Rahmen des Völkerrechts sowie um Sicherheit nach innen für die Bevölkerung und nach außen etwa für die Nachbarstaaten. Positiver und nachhaltiger Frieden verlangt aber mehr, nicht zuletzt legitime innerstaatliche und internationale Institutionen. Wir stellen fünf Aspekte in den Vordergrund:
Sicherheitsgarantien und internationale Überwachung
Anerkennung von Staaten und gegebenenfalls von Gebietsgewinnen
Wiederaufnahme von zuvor sanktionierten Staaten in die internationale Ordnung
Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (DDR) und Sicherheitssektorreform (SSR)
Prioritäten des Wiederaufbaus
Mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine und den Konflikten in Gaza/Israel und Syrien betrachten wir drei Konflikte eingehender, die besondere politische Aufmerksamkeit erhalten haben und auf den ersten Blick sehr unterschiedlich sind: Ersterer entspricht einem klassischen zwischenstaatlichen Krieg; letzterer einem internationalisierten Bürgerkrieg; Gaza/Israel stellt eine komplizierte Mischform verschiedener Typen dar. Dennoch spielen die oben genannten Aspekte in allen drei Konflikten eine wesentliche Rolle.
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Zielkonflikte und Handlungsdilemmata beim Übergang zum Frieden
→ Zielkonflikte und Handlungsdilemmata beim Übergang zum Frieden
Sicherheitsgarantien und internationale Überwachung
Sicherheitsgarantien können den Übergang vom Krieg zum Frieden erleichtern, wenn sie das Risiko eines erneuten Gewaltausbruchs verringern und beiden Seiten – insbesondere der militärisch schwächeren Konfliktpartei – eine verlässliche Perspektive auf Sicherheit eröffnen. Ein Friedensschluss ist nur dann wahrscheinlich, wenn er für beide Konfliktparteien vorteilhafter erscheint als die Fortsetzung der Gewalt. Die schwächere Seite muss darauf vertrauen können, nicht erneut Ziel eines Angriffs zu werden.
Nur glaubwürdige Sicherheitsgarantien können Aggression abschrecken
Sicherheitsgarantien sind Versprechen von Staaten, Staatengruppen oder internationalen Organisationen, einem Dritten (sei es ein Staat oder ein nicht-staatlicher Akteur) im Fall einer Bedrohung oder eines Angriffs Schutz zu gewähren. Sie sind dann erfolgreich, wenn ein potenzieller Angreifer durch die Aussicht auf kollektiven Widerstand von einer Aggression abgeschreckt wird. Dabei ist Glaubwürdigkeit das Hauptproblem. Bestehen Zweifel an der Einlösung des Versprechens, kann dies einen Angriff sogar begünstigen. Das Budapester Memorandum von 1994 zeigt dies deutlich: Die Ukraine erhielt im Gegenzug zur Aufgabe sowjetischer Kernwaffen politische Zusicherungen von Russland, den USA und Großbritanniens, die sich bei den russischen Aggressionen 2014 und 2022 als nutzlos erwiesen.
Verschiedene Maßnahmen können die Glaubwürdigkeit von Sicherheitsgarantien erhöhen. Vertraglich fixierte Beistandsverpflichtungen wie Artikel 5 des NATO-Vertrags gelten als besonders verlässlich. Aber auch sie bieten keine absolute Sicherheit: Der Vertrag verlangt keinen automatischen Einsatz des Militärs. Außerdem können Staaten Zusagen brechen und sich sogar gegen die eigenen Alliierten wenden, wie zuletzt die USA im Falle Grönlands. Sicherheitsgarantien gewinnen auch an Glaubwürdigkeit, wenn eine Garantiemacht eigene Truppen auf dem Territorium des Garantienehmers stationiert, wie gegenwärtig Deutschland in Litauen. Informelle Sicherheitsgarantien, die lediglich auf politischen Erklärungen beruhen, sind rechtlich zwar nicht bindend, können aber durch Rüstungstransfers, gemeinsame Militärübungen oder enge wirtschaftliche Verflechtungen untermauert werden. In Krisenzeiten gelten sie jedoch als weniger stabil
Staaten, die Sicherheitsgarantien geben, gehen ein hohes Risiko ein. Im Falle eines Konflikts müssen sie die Kosten eines militärischen Engagements oder den Reputationsverlust durch das Brechen eines Versprechens in Kauf nehmen. Angesichts dieses Dilemmas sind viele Staaten zurückhaltend, formelle Garantien zu geben. Stattdessen setzen sie auf Maßnahmen, die die Selbstverteidigungsfähigkeit gefährdeter Staaten stärken – durch Ausbildung, Waffenlieferungen oder gemeinsame Manöver –, ohne sich rechtlich zu militärischen Hilfeleistungen bei einem Angriff zu verpflichten.
Strittige Anerkennung von Staaten und Gebietsverschiebungen
Durch die Anerkennung eines anderen Staates bringt ein Staat zum Ausdruck, dass er ein bestimmtes Gemeinwesen als Völkerrechtssubjekt behandelt. Die Anerkennung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, etwa durch die Aufnahme diplomatischer Beziehungen oder den Abschluss völkerrechtlicher Verträge. Von der Anerkennung eines Staates ist die Anerkennung einer Regierung zu unterscheiden, da letztere nur die Frage der akzeptierten Vertretung eines Staates betrifft
Nach klassischer völkerrechtlicher Lehre setzt die Existenz eines Staates das Vorliegen eines Staatsvolkes, eines Staatsgebiets und effektiver Staatsgewalt voraus (Drei-Elemente-Lehre nach Georg Jellinek). Streitig ist, ob die Anerkennung durch andere Staaten Voraussetzung der Staatlichkeit ist oder lediglich zu deren Feststellung dient. Die ganz herrschende Meinung geht von einer deklaratorischen Wirkung aus: Ein Staat existiert unabhängig von seiner Anerkennung. Andernfalls wäre Staatlichkeit relativ und zu sehr von politischen Bewertungen Dritter abhängig. Diese Auffassung wird durch Art. 1 lit. d der Montevideo-Konvention von 1933 gestützt, der lediglich die Fähigkeit zur Aufnahme internationaler Beziehungen verlangt.
Die Anerkennung von Gebietsverschiebungen unterliegt strengen völkerrechtlichen Grenzen
Demgegenüber unterliegt die Anerkennung von Gebietsverschiebungen strengen völkerrechtlichen Grenzen. Ein Gebietsgewinn infolge der Androhung oder Anwendung von Gewalt, insbesondere durch Annexion, ist völkerrechtlich unzulässig. Dies folgt aus dem Gewaltverbot des Art. 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen (VN) und aus dem Prinzip der territorialen Integrität souveräner Staaten. Auch der Internationale Gerichtshof stellte klar (→ Internationaler Gerichtshof 2004), dass das Verbot der gewaltsamen Gebietsaneignung Teil des Völkergewohnheitsrechts ist. Daraus ergibt sich eine Pflicht aller Staaten, solche Gebietsgewinne nicht anzuerkennen. Diese Pflicht reflektiert den allgemeinen Rechtsgrundsatz des ex iniuria ius non oritur („Aus Unrecht erwächst kein Recht“) und ist sowohl vom Sicherheitsrat (Res. 662/1990) als auch von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (Res. 2625 v. 24.10.1970) ausdrücklich anerkannt worden. Gebietsveränderungen sind im Völkerrecht aber nicht grundsätzlich verboten. Sie können rechtmäßig erfolgen, etwa durch völkerrechtliche Verträge, Sezession (Abspaltung) mit anschließendem Anschluss an einen anderen Staat oder durch Fusion von Staaten. Zentrale Voraussetzung ist dabei aber stets die freie Zustimmung des betroffenen Staates sowie, nach überzeugender Meinung, auch der betroffenen Bevölkerung. Unwirksam ist eine solche Zustimmung insbesondere, wenn sie unter Zwang oder unter Androhung von Gewalt erfolgt. Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WVK) erklärt in Art. 52 WVK entsprechende Verträge ausdrücklich für nichtig.
Beim Übergang von bewaffneten Konflikten in Friedenszeiten spielen insbesondere Waffenstillstandsabkommen und Friedensverträge eine zentrale Rolle. Waffenstillstände suspendieren regelmäßig lediglich die Kampfhandlungen, ohne den bewaffneten Konflikt als solchen zu beenden. Friedensverträge hingegen zielen auf dessen dauerhafte Beendigung und auf die umfassende Regelung der sich aus dem Konflikt ergebenden Fragen, etwa Grenzfestlegungen oder Reparationen. Wie alle Verträge dürfen sie nicht gegen zwingendes Völkerrecht, also besonders wichtige Völkerrechtssätze, verstoßen, wie das Genozidverbot oder das Gewaltverbot. Ein Friedensvertrag, in dem eine Seite nur durch Androhung oder Anwendung von Gewalt Zugeständnisse gemacht hat, ist nichtig.
Die praktische Relevanz dieser Grundsätze zeigt sich deutlich in aktuellen Konflikten. Jede Lösung des Palästinakonflikts bedürfte der Zustimmung der Palästinenser:innen. Im Krieg gegen die Ukraine wären Gebietsabtretungen in einem Friedensvertrag ohne freiwillige Zustimmung der Ukraine und der Ukrainer:innen völkerrechtswidrig. Und ein Vertrag zwischen Dänemark und den USA über einen „Kauf“ Grönlands wäre nur dann völkerrechtskonform, wenn Dänemark diesem Kauf freiwillig zustimmt und auch die Grönländer:innen positiv darüber abstimmen würden. Andere Staaten dürften durch Zwang erwirkte Verträge nicht anerkennen.
Die Reintegration von zuvor sanktionierten Akteuren in die internationale Ordnung
Die Aufhebung von Sanktionen kann den Übergang zu einem friedlichen Miteinander begünstigen, indem sie einen Anreiz setzt, von Maximalforderungen abzusehen und Kompromisse einzugehen. Beispiele der Annäherung oder Wiederaufnahme in die internationale Gemeinschaft sind Westdeutschland und Japan nach 1945, Südafrika nach dem Ende der Apartheid 1990, die Kuba-Strategie der zweiten Obama-Regierung 2015–17 oder aktuell Syrien mit Präsident Ahmed al-Sharaa, der in verschiedenen Hauptstädten vorstellig wird.
Sanktionen können erstens eine direkte Verhaltensänderung des sanktionierten Akteurs beabsichtigen, zweitens seinen Handlungsspielraum einschränken und drittens internationale Normen markieren und damit symbolische Wirkung entfalten. Westliche Staaten verhängen oft Sanktionen, um außenpolitischen Druck auszuüben – allerdings sind sie weitaus „einfacher verhängt als aufgehoben“ (→ Attia/Grauvogel 2019).
Weniger als die Hälfte der Sanktionen erzielt Verhaltensänderungen,häufig verschlechtern sie die Menschenrechtslage
Die Verhängung von Sanktionen geht oft mit politischem Optimismus einher – auch weil das notwendige Durchhaltevermögen mobilisiert werden soll (etwa bei den Russlandsanktionen 2022). Dennoch ist die Bilanz von Sanktionen durchwachsen: Weniger als die Hälfte enden mit Zugeständnissen durch den sanktionierten Staat (→ Attia/Grauvogel 2023). Zudem verschlechtern Sanktionen im Schnitt die Menschenrechtslage (→ Peez 2025). Durch die normative Wirkung von Sanktionen ergibt sich oft das Dilemma, dass durch ihre Aufhebung gleichsam die ursprüngliche Tat rehabilitiert wird. Besonders risikoreich ist eine Lage, in der sanktionierte nichtstaatliche Akteure die Macht erlangen, wie etwa die Taliban in Afghanistan. Humanitäre Sanktionsausnahmen sind dann oft mit regulatorischen Ungewissheiten behaftet, sodass Banken, Versicherungen und Logistikunternehmen prinzipiell legalen Handel dennoch vermeiden.
Sanktionen können in zwei idealtypischen Situationen aufgehoben werden: Einerseits kann der sanktionierende Staat seine Ziele erfolgreich durchgesetzt haben, andererseits kann er kapitulieren (→ Attia et al. 2020). Oft enden Kriege und Sanktionen jedoch in einem Patt. Dennoch lassen sich Richtlinien formulieren. Erstens sollten sie schrittweise und als „Verhandlungsmasse“ aufgehoben werden, statt auf einen Schlag (→ Grauvogel/ Attia 2023). Hervorzuheben ist hier etwa die westliche Iran-Politik um 2015. Zweitens sollten Entscheider:innen sich auf die ursprünglichen Ziele der Verhängung beziehen. Nicht selten ändern Sanktionen schleichend und ohne politische Steuerung ihre Zwecke. Auch Exitstrategien sollten von vornherein mitgeplant werden. Drittens sollten multilateral verhängte Sanktionen koordiniert aufgehoben werden.
Entwaffnung, Demobilisierung, Reintegration sowie Reform des Sicherheitssektors
DDR-Prozesse können bei richtiger Umsetzung den Übergang zu nachhaltigem Frieden fördern, indem sie Waffen und Munition reduzieren und Konflikttreiber eindämmen. Ihr Erfolg setzt jedoch funktionierende Friedensabkommen, Vertrauen in den Prozess, wirtschaftliche Stabilität und Sicherheitsgarantien voraus – Bedingungen, die häufig fehlen. Kombattant:innen nutzen Waffen als politisches Druckmittel und zum Schutz der eigenen Sicherheit, besonders in Situationen schwacher Staatlichkeit und anhaltender, oft asymmetrischer Konflikte (→ Breitung/Berks 2026). Die Kosten für die Niederlegung der Waffen überwiegen die wahrgenommenen Vorteile, besonders dort, wo organisierte Kriminalität integraler Bestandteil einer Gewaltökonomie ist.
Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration werden häufig unzureichend in Waffenstillstands- und Friedensabkommen berücksichtigt
Waffenstillstands- oder Friedensabkommen gestalten DDR-Prozesse häufig unzureichend aus. Entweder legen sie unrealistische Ziele fest und bieten keine operative Klarheit, oder sie spiegeln politische Realitäten nicht adäquat wider, weil sie DDR als rein technische Aufgabe behandeln. Die frühzeitige Einbindung von DDR-Expert:innen in Mediations- und Verhandlungsprozesse ist daher eine Möglichkeit, Friedensabkommen und -übergänge nachhaltiger zu gestalten.
Die in vielen Übergangskontexten zu beobachtende Fragmentierung bewaffneter Gruppen sowie die Beteiligung externer Akteure – darunter Staaten, ausländische Milizen und private Sicherheitsfirmen – erschweren die Konzeption und Umsetzung wirksamer DDR-Prozesse. Hinzu kommt die Ausbreitung dschihadistischer Gruppen. Insbesondere dann, wenn bewaffnete Gruppen als Terrororganisationen gelistet sind, wie etwa in Nigeria oder Somalia, schränkt dies Verhandlungsspielräume ein und setzt hohe Anforderungen an die Bereitstellung materieller Unterstützung im Rahmen von DDR.
Zugleich bergen DDR-Prozesse ein hohes Potenzial für politischen oder wirtschaftlichen Missbrauch. Daraus resultiert der „Drehtüreffekt“: Kombattant:innen nutzen die Prozesse für vorübergehende Vorteile. Sobald diese erschöpft sind, mobilisieren sie erneut. Damit ziehen sich DDR-Prozesse oft über Jahrzehnte hin, ohne dem Frieden ein Stück näher zu kommen. Vor allem die Integration bewaffneter Gruppen in nationale Armeen birgt hohe Risiken des politischen Missbrauchs. Diese schafft Anreize für bewaffnete Gruppen, verstärkt zu rekrutieren, um ihre Präsenz in den neu entstehenden Streitkräften zu sichern. Die Ausgestaltung des Sicherheitssektors, dessen Reform und DDR sind also eng miteinander verknüpft. Werden sie nicht sorgfältig und schrittweise umgesetzt, besteht die Gefahr, dass SSR/DDR zum erneuten Ausbruch von Gewalt führen. Eine unzureichend gesteuerte Integration kann etwa fragmentierte, kaum reformierbare nationale Armeen mit parallelen Befehlsketten hervorbringen.
Prioritäten des Wiederaufbaus
Der Wiederaufbau kriegszerrütteter Gesellschaften ist weit mehr als eine technokratische Herausforderung. Vielmehr handelt es sich um ein politisch umstrittenes Projekt. Das Spannungsverhältnis besteht dabei unter anderem zwischen kurzfristigen „quick-win“- Maßnahmen, die die Akzeptanz der Bevölkerung im Blick haben, mittelfristiger Stabilisierung und langfristig angelegten, strukturellen Änderungen von Wirtschaft, Politik und Gesellschaft. Schnelles und entschlossenes Handeln von außen droht regelmäßig, lokale Selbstverantwortung (local ownership) auszuhebeln. Eine kluge Sequenzierung von Maßnahmen kann Zielkonflikte entschärfen; allerdings verlaufen Friedensübergänge nicht linear, sondern sind durch Rückschläge charakterisiert, nicht zuletzt in eingefrorenen Konflikten (frozen conflicts).
Die Infrastruktur für die Daseinsvorsorge hat Priorität beim Wiederaufbau
Was sind die zentralen Prioritäten des zivilen Wiederaufbaus? Unumgänglich ist die zügige Wiederherstellung einer Infrastruktur für die elementare Daseinsvorsorge wie Wasser, Strom, Wohnen, Transport, Gesundheit, Ernährung und Bildung. Die an Wirksamkeit und Effizienz orientierte Projektlogik internationaler Akteure läuft schnell Gefahr, nationale und kommunale Strukturen zu umgehen und zu untergraben. Die enormen physischen und sozialen Wiederaufbaukosten lassen sich angesichts einer kriegsbedingt verminderten Wirtschaftsleistung zudem oftmals nicht allein von innen mobilisieren.
Zweitens müssen hartnäckige Kriegs- und Gewaltökonomien überwunden und die wirtschaftliche Entwicklung in Gang gesetzt werden. Dies nicht zuletzt, um Arbeitsplätze zu schaffen – gerade auch für junge Männer, die relativ leicht von Konfliktparteien rekrutiert werden können. Insofern sind Maßnahmen zur Reintegration von Ex-Kombattant:innen zentral.
Projekte und Programme lassen sich drittens nur dann wirksam umsetzen, wenn Regierungsfunktionen ein Mindestmaß an Akzeptanz und Legitimität besitzen. Sie sollten rechtsstaatlich kontrolliert sein sowie Korruption in Grenzen halten. Entwicklungshilfe, öffentliche Unterstützung und private Investitionen können ansonsten leicht von politökonomischen Eliten für Selbstbereicherung und die Bevorzugung regionaler, ethnischer oder politischer Klientelgruppen missbraucht werden.
Viertens ist schließlich im Rahmen einer Übergangsjustiz (transitional justice) die Aufarbeitung von Repression, Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen erforderlich, die eng mit Fragen von Wiedergutmachung und Reparationen verbunden ist. Einer auf Gerechtigkeit und Wahrheit ausgerichteten Politik sind dabei häufig die Hände gebunden, wenn Gewaltanreize für die Kriegsparteien fortbestehen oder etwa Amnestiemaßnahmen eine umfassende Strafverfolgung einschränken.
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Aktuelle Konfliktlagen
→ Aktuelle Konfliktlagen
Wie schlagen sich die Zielkonflikte beim Übergang zum Frieden in konkreten Kriegen und Konflikten nieder? Wie können die Handlungsdilemmata in normativer wie auch politisch-pragmatischer Hinsicht aufgelöst werden? Unser Fokus liegt angesichts aktueller Relevanz diesbezüglich auf Russland/Ukraine, Gaza/Israel und Syrien.
1 Frontverlauf in der Ukraine (Februar 2026)
Ukrainische Grenzdaten (Boundary Layer) aus Natural Earth, Institute for the Study of War; 26.02.2026.
Layout: Mehraveh Sakhaei, bicc, März 2026
Diese Karte zeigt den Frontverlauf in der Ukraine von Februar 2026. Die dunkelblauen Gebiete (Luhansk, Donezk, Mariupol, Melitopol, Cherson, Sewastopol) sind solche, die durch russische Vormärsche eingenommen wurden. Innerhalb der hellblauen Gebiete (Tschernihiw, Sumy, Mykolajiw) finden ukrainische Gegenoffensiven im eigenen Land statt.
Russland/Ukraine: Glaubwürdige Sicherheitsgarantien zentral
Ein realistischer Friedensprozess im Russland-Ukraine-Konflikt muss auf eine umfassende, technisch gestützte internationale Überwachung setzen. Verändern sich die derzeitigen militärischen Positionen nicht substanziell, ist ein brüchiger Waffenstillstand wahrscheinlich, dessen Absicherung in räumlicher Ausdehnung und technischer Komplexität deutlich schwieriger als die der Minsker Abkommen sein dürfte. Die Länge der Kontaktlinie (ungefähr 1.200 km,) → 1 und neue Militärtechnologien (unter anderem Drohnen sowie unbemannte Systeme) erschweren die Beobachtung und erfordern moderne Verifikationslösungen. Diskutiert wird eine US-geführte Monitoring- und Verifikationsarchitektur, flankiert durch europäische „Reassurance“-Kontingente, die für die Ukraine eine Rückversicherung darstellen und auch in benachbarten Ländern stationiert würden. Dies zeigt, dass eine multilaterale, technologiegestützte Struktur politisch gewollt, aber operativ heikel ist.
Sicherheitsgarantien für die Ukraine sind zentral für einen Übergang zu dauerhaftem Frieden
Der Übergang von einer Waffenruhe zu dauerhaftem Frieden verlangt mehr: Er ist ein institutionelles und gesellschaftliches Projekt, in dem glaubwürdige Sicherheitsgarantien für die Ukraine zentral sind. Trotz zahlreicher Initiativen bleiben konkrete Sicherheitszusagen vage: Die von der Koalition der Willigen im Januar 2026 verabschiedete „Paris Declaration“ (→ European Council 2026) enthält zwar politische Absichten und Solidaritätsbekundungen, liefert jedoch wenig operationalisierbare Details zu Mandat, Einsatzumfang, Verifikationsmechanismen und Dauer. Die USA haben Bereitschaft zur Mitwirkung, beziehungsweise zu einer Führungsrolle (backstop) signalisiert, doch deren Umfang, Rechtsform und Bindungswirkung bleiben offen. Auch die dauerhafte Einbindung der Ukraine in die europäische Sicherheitsarchitektur ist strittig. Innerhalb der NATO wird das Ziel einer Integration gerne bekräftigt, aber zugleich auf mangelnden alliierten Konsens dafür verwiesen.
Die Anerkennung neu gezogener Grenzen ist völkerrechtlich klar begrenzt: Gebietsgewinne durch Gewalt sind nicht zulässig (VN-Charta Art. 2(4)), sondern bedürfen der Zustimmung beider Parteien. Sie lassen sich weder durch Scheinreferenden noch durch Zwang legitimieren. Dennoch sind interimistische Arrangements denkbar (befristete Autonomiestatute, gestufte Wiedereingliederung, temporäre Treuhandmodelle), sofern sie die ukrainische Souveränität nicht unterminieren und verifizierbar ausgestaltet sind. Politisch gilt: Territorialfragen dürfen nicht isoliert verhandelt werden, sondern müssen Teil eines belastbaren Gesamtpakets aus Sicherheitsgarantien und überprüfbaren militärischen Begrenzungen sein – sonst droht eine strategische Atempause Russlands.
Die Reintegration Russlands in die internationale Ordnung ist politisch hoch problematisch, da die Aufhebung von Sanktionen ökonomischen Druck vom Aggressor nehmen würde und es sich auch um ein normativ problematisches Signal handeln kann. Eine Normalisierung der Beziehungen sollte die Bundesregierung an verbindliche Rechts- und Sicherheitskriterien, sowie realistisch überprüfbare Bedingungen knüpfen – etwa den Rückzug der Truppen auf den Status quo ante (Februar 2022), glaubhafte Entschädigungsmechanismen für die Ukraine sowie belastbare Monitoring- und Umsetzungsarrangements. Parallel sollte Deutschland die auf EU-Ebene eingefrorenen russischen Vermögenswerte (beziehungsweise deren Zinserträge) als praktischen Hebel in Verhandlungen weiter nutzen, insbesondere zur Finanzierung von Wiederaufbau und Reparationsansprüchen der Ukraine (→ European Commission 2025). Da ein Großteil dieser Mittel in Europa liegt, kommen der EU und insbesondere Belgien, das rund 180 Mrd. € von insgesamt ca. 290 Mrd. € verwaltet (→ BBC 2025), eine Schlüsselrolle zu. Jede Entscheidung über die Freigabe oder Nutzung muss rechtlich robust abgesichert und mit „snap-back“-Mechanismen verknüpft werden, damit bei Vertragsverletzungen durch Russland gelockerte Sanktionen schnell und wirksam wieder in Kraft gesetzt werden können.
Eine weitere zentrale Frage des Friedensübergangs ist die Entwaffnung vielfältiger bewaffneter Gruppen auf beiden Seiten des Konflikts. In der Ukraine betrifft dies nicht nur reguläre Streitkräfte, sondern auch ein Geflecht aus früheren Freieilligenformationen und territorialen Verteidigungsverbänden, auf russischer Seite kommen zusätzlich vorherige paramilitärische Einheiten hinzu (teilweise aus Gefängnissen rekrutiert). DDR-Programme sind nur tragfähig, wenn gleichzeitig glaubwürdige Sicherheitsgarantien bestehen und konkrete Alternativen angeboten werden (Beschäftigung, Sozialleistungen, Rechtsstatus). Erfahrungen im postsowjetischen Raum zeigen, dass eine unzureichend geplante Demobilisierung „Drehtüren“ begünstigen kann. Das zeigte sich etwa nach der Afghanistan-Invasion und den Tschetschenienkriegen, als Kombattant:innen erneut gewalttätig wurden. Für die Bundesregierung empfiehlt es sich deshalb, auf einen integrierten Ansatz zu drängen, der DDR-Mechanismen bereits in Waffenstillstands- oder Friedensabkommen verankert und systematisch mit internationaler Beobachtung und Verifikationskapazitäten koppelt.
Nach Kriegsende sind Wiederaufbauprioritäten festzulegen: kurzfristige „quick wins“ (Energie, Wasser, Transport, Gesundheit, Bildung) zur Stabilisierung von Staatlichkeit und Legitimität, mittelfristig Ownership, Governance und Antikorruption samt Kapazitätsaufbau in Verwaltung und Justiz. Deutsche Beiträge sollten stärker entlang der Ergebnisse der Ukraine Recovery Conferences (u. a. London 2023, Berlin 2024, Rom 2025) gebündelt und als mehrjährige Finanzierungs- und Reformpakete organisiert werden. Schätzungen verorten den Bedarf weiterhin in der Größenordnung von mehr als 500 Mrd. US-$ (→ Reuters 2025).
Wiederaufbau ist eng mit europäischer Integration verknüpft: Bundeskanzler Merz hat Anfang 2026 einen schnellen EU-Beitritt der Ukraine (zum Beispiel zum 1. Januar 2027) ausgeschlossen. Gerade weil Wiederaufbau Investitionen und institutionelle Verlässlichkeit braucht, sollte Deutschland diese Skepsis nicht in strategische Unklarheit kippen lassen, sondern die EU-Perspektive als Reform- und Sicherheitsanker präzisieren.
Israel/Gaza: „Friedensplan“ zu vage
Der US-Plan für die Beendigung des Gaza-Konflikts, dem der VN-Sicherheitsrat in Resolution 2803 zugestimmt hat → 4, sieht in seiner zweiten Phase zwei multinationale Gremien vor. Der sogenannte Friedensrat, mit Donald Trump an der Spitze, einem Exekutivrat und einem Hohen Vertreter, soll den Übergangsprozess und den Wiederaufbau Gazas steuern. Eine Internationale Stabilisierungstruppe (ISF) soll Sicherheit gewährleisten, die Demilitarisierung voranbringen und palästinensische Polizeieinheiten ausbilden. Das palästinensisch besetzte Nationale Komitee für die Verwaltung Gazas (NCAG) – ein unpolitisches, technokratisches Gremium – soll das Gebiet verwalten, bis die Palästinensische Autonomiebehörde (PA) Reformen abgeschlossen hat und Regierungsverantwortung tragen kann.
Der US-Plan für den israelisch-palästinensischen Konflikt übergeht die Akteure vor Ort und bleibt in der Umsetzung und in den Zielen vage
Der US-Plan firmiert unter dem Titel „Friedensplan“, doch seine gravierenden Defizite rechtfertigen die Bezeichnung nicht. Der Plan wurde ohne Beteiligung der Konfliktparteien konzipiert, was seine Akzeptanz erheblich schwächen dürfte. Vor allem die palästinensische Seite hat kaum Einfluss. Wenn etwa das NCAG erfolgreich arbeiten soll, darf Israel keine zivilen Einrichtungen mehr angreifen, das NCAG muss für das gesamte Territorium zuständig sein und Teile des zivilen Personals des öffentlichen Dienstes von Hamas übernehmen können (→ Sayigh 2026). Doch der US-Plan nennt weder mit Bezug auf das NCAG noch in anderen Punkten zeitliche Zielmarken, Mechanismen und Bedingungen. Vor allem aber lässt er eine politische Zielvorstellung vermissen, die beiden Seiten gerecht würde; stattdessen scheint Trumps Plan von ökonomischen Interessen getrieben.
Dass der US-Plan vage bleibt, zeigt sich an den Sicherheitsgarantien. Regionale Partner sollen dafür sorgen, dass die Hamas keine Bedrohung mehr darstellt – weder für Israel noch für die Palästinenser:innen. Doch wer diese Partner sind, wird nicht gesagt. Wie schwierig es ist, Partner zu gewinnen, zeigen die Probleme bei der Zusammenstellung der ISF. Deren Aufgaben und Einsatzregeln sind unklar, und Staaten scheuen den riskanten Einsatz in einem Gebiet, in dem die Hamas bislang ihre Waffen nicht abgeben will. Der Plan sieht zudem keine Sicherheitsgarantien für die palästinensische Bevölkerung vor, die sie vor erneuten Angriffen der israelischen Armee schützen könnten.
Unabhängige Institutionen sollen die Umsetzung des Plans überwachen – doch es bleibt offen, welche gemeint sind. Gegenwärtig nimmt das zivil-militärische Koordinationszentrum des US-Militärs (Civil Military Coordination Center, CMCC) mit Sitz in Israel diese Aufgabe wahr. In Zusammenarbeit mit der israelischen Armee, der israelischen Verwaltung der besetzten Gebiete (Coordinator of Government Activities in the Territories, COGAT) sowie weiteren Partnerstaaten, den VN und Nichtregierungsorganisationen soll das CMCC den Waffenstillstand überwachen und die humanitäre Hilfe koordinieren. Palästinensische Akteure sind nicht beteiligt. Diese Zusammensetzung widerspricht der Idee eines unabhängigen Monitorings.
Der Teilungsplan der VN von 1947 (Resolution 181 des VN-Sicherheitsrats) sah die Etablierung von zwei Staaten im vormaligen britischen Mandatsgebiet vor – einen jüdischen und einen arabischen. Seit der Gründung des Staates Israel im Jahr 1948 genießt dieser internationale Anerkennung. Palästina wird von 157 Staaten als Völkerrechtssubjekt anerkannt. Die palästinensische Staatlichkeit bleibt dennoch prekär. Unter den Bedingungen der Besatzung ist eine „Ein-Staaten-Realität“ entstanden (→ Barnett et al. 2023). Zwar hat die israelische Regierung das Westjordanland nicht offiziell annektiert, aber sie treibt den Siedlungsbau und die ökonomische und militärische Nutzung des Gebiets in solch einem Tempo und Ausmaß voran, dass es de facto längst zum israelischen Herrschaftsgebiet zählt. Auch für den Gazastreifen gibt es in Teilen der israelischen Politik Pläne, das Gebiet dauerhaft zu besetzen und erneut zu besiedeln. Stand März 2026 kontrolliert die israelische Armee noch mehr als 50 % des Territoriums.
Die EU, die USA und weitere Staaten haben die Hamas, den Islamischen Dschihad und teilweise auch Einzelpersonen aus diesen Gruppen mit Sanktionen belegt. Dazu zählen Vermögenssperren, Reiseverbote und das Verbot finanzieller und materieller Unterstützung. Sollte die Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung der Hamas und anderer Gruppen gelingen, könnten die sanktionierenden Staaten überlegen, unter welchen Bedingungen Sanktionen schrittweise aufgehoben werden – auch wenn diese Zielperspektive mit Risiken verbunden ist. Ähnliches gilt für die Sanktionen, die die USA, die EU und weitere Staaten gegen jüdische Siedler:innen verhängt haben, die an gewaltsamen Übergriffen gegen Palästinenser:innen beteiligt waren: Auch sie könnten schrittweise aufgehoben werden, wenn die Siedlergewalt beendet und eine Lösung für die Siedlungen gefunden wurde.
Anders ist die Sachlage bei den derzeit anhängigen Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) und dem Internationalen Gerichtshof (IGH). Auch wenn sie völkerrechtlich nicht als Sanktion gilt, hätte etwa die Verurteilung Benjamin Netanjahus vor dem IStGH wegen Kriegsverbrechen sanktionsähnliche Folgen. Während Staaten und internationale Organisationen Sanktionen politisch verhängen und aufheben, um Verhaltensänderungen zu bewirken, ahndet der IStGH begangenes Unrecht: sein Urteil wäre unumkehrbar gültig.
Ein neuralgischer Punkt des US-Plans ist die Entwaffnung der Hamas. Bislang hat sie die vollständige Entwaffnung abgelehnt. Vereinzelt gab es Aussagen von Hamas-Offiziellen, dass sie unter Aufsicht Ägyptens dazu bereit wären, ihre militärischen Waffen und die Waffenproduktion stillzulegen (decommissioning) (→ Shehada 2025). Das würde für einen gestuften Prozess sprechen. Rückkaufprogramme für zurückgegebene Waffen sind ebenso wie eine erzwungene Entwaffnung keine geeigneten Instrumente. Erstere bergen die Gefahr des illegalen Waffenhandels; letztere könnten für eine erneute Eskalation sorgen. Langfristig kann die Entwaffnung nur gelingen, wenn die Konfliktursachen bearbeitet werden und Sicherheitsgarantien für alle Parteien bestehen. Für den Übergang könnten Missionen wie EUBAM Rafah und EUPOL COPPS ausgebaut werden, um DDR sowie die Reform des Sicherheitssektors (SSR) zu unterstützen (→ Breitung/Berks 2005). Zugleich könnten auch andere Gewaltakteure entwaffnet werden – etwa die jüdischen Siedler:innen im Westjordanland und Ost-Jerusalem.
2 Ausmaß der Zerstörung im Gazastreifen (Februar 2026)
GADM 4.1. (10.03.2026)
* UNOSAT (8.6.2025), UNOSAT-Satellitensensordaten
** Abunema, S. (19.04.2025), Pre October 7th 2023 Gaza_Buildings_OSM. Arc-GIS; eigene Berechnung der Prozentwerte.
*** UNOCHA (18.02.2026)
Layout: Mehraveh Sakaei, Noah Schauen, Santiago Duque, bicc, März 2026.
Diese Karte zeigt das Ausmaß der Zerstörung im Gazastreifen im Februar 2026. Dabei zeigen die dunkelblauen Flächen, die 69, 5% des Gazastreifens einnehmen, die zerstörten Gebiete (Beit Hanoun, Gaza, Khan Younis, Rafah). Die mittelblauen Flächen, die 3,9 % einnehmen, repräsentieren die schwer beschädigten Gebiete. Die hellblauen Flächen, die 6,4 % einnehmen, verdeutlichen die mäßig beschädigten Gebiete (Deir Al Balah). Ferner ist die israelische Militärpräsenz durch türkisfarbene gestrichelte Linien eingezeichnet, welche längs des Gazastreifens verläuft und ihn in zwei Teile aufteilt. Die fünf Gouvernements sind durch dünne schwarze Linien gekennzeichnet, die den Gazastreifen in Nord-Gaza, Gaza-Stadt, Deir al-Balah, Khan Younis und Rafah gliedert.
Eine Studie der VN hat die Kosten für den Wiederaufbau des Gazastreifens im Februar 2025 auf 70 Mrd. US-$ geschätzt (→ United Nations Conference on Trade and Development 2025). Die hohe Zahl ziviler Opfer, die Vertreibung der Bevölkerung und die Zerstörung der Infrastruktur und der Wirtschaft haben das Gebiet in eine extreme humanitäre Krise gestürzt → 2. Vorrangig müssen die Bereiche Gesundheit und Bildung sowie Dienstleistungen wie Elektrizität, Wasser und Kommunikation wiederhergestellt werden. Der Schutt muss beseitigt, Wohnraum geschaffen und die Versorgung mit Lebensmitteln gewährleistet werden. Für all das sind offene Grenzübergänge die notwendige Bedingung. Nicht zuletzt braucht die Bevölkerung angesichts der Kriegserfahrung psychosoziale Unterstützung.
Syrien: Übergang ohne Konsolidierung
Der Zusammenbruch des Assad-Regimes im Dezember 2024 markierte einen tiefgreifenden politischen Einschnitt und weckte Erwartungen an einen strukturierten Friedens- und Staatsaufbau. Ein Jahr später hat der Regimewechsel jedoch keinen konsolidierten Friedensprozess hervorgebracht. Stattdessen vollzieht sich Syriens Transformation unter fragmentierten Sicherheitsstrukturen, umstrittener Autorität und anhaltenden externen Interventionen – ein Beispiel dafür, wie Regimekollaps Machtverhältnisse neu ordnen kann, ohne nachhaltigen Frieden zu konsolidieren.
Der neuen Regierung ist es bislang nicht gelungen, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen und Sicherheit zu gewährleisten
Sicherheit bleibt die drängendste Herausforderung des Übergangs. Die inneren Sicherheitsstrukturen sind zersplittert, und glaubwürdige externe Sicherheitsgarantien – also verlässliche Zusagen Dritter zur Verhinderung erneuter großflächiger Gewalt – fehlen weitgehend. Den Übergangsbehörden ist es nicht gelungen, das staatliche Gewaltmonopol vollständig durchzusetzen. Die Folge ist ein fragiles Umfeld, in dem sporadische Gewalt anhält, insbesondere in Regionen mit gemischter Bevölkerungsstruktur, in denen konfessionelle und kommunale Identitäten weiterhin Bedrohungswahrnehmungen prägen → 3.
Die Integration bewaffneter Akteure in staatliche Strukturen verläuft uneinheitlich. Während Fraktionen, die die neue Regierung unterstützen, eingebunden wurden, behalten andere erhebliche Autonomie und unterhalten parallele Befehlsketten. Besonders konfliktträchtig ist das Verhältnis zwischen der Regierung und den Kurd:innen im Nordosten Syriens. Differenzen über Dezentralisierung, den Umfang kurdischer Selbstverwaltung und die Integration der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) in eine einheitliche Kommandostruktur verhindern eine dauerhafte Sicherheitsregelung.
Externe Interventionen erschweren die sicherheitspolitische Stabilisierung zusätzlich. Israelische Militäraktionen im Süden sowie das strategische Engagement der Türkei im Norden haben immer wieder den sicherheitspolitischen Handlungsspielraum begrenzt. Die enge Abstimmung Ankaras mit Damaskus bei gleichzeitiger Ablehnung kurdischer Selbstverwaltung verengt den Raum für verhandelte Sicherheitsarrangements. In Ermangelung glaubwürdiger internationaler Überwachungsmechanismen setzen regionale Akteure wechselnde „rote Linien“, statt stabilisierende Garantien bereitzustellen. Sicherheitszusagen bleiben damit schwach, umstritten und jederzeit widerrufbar – und machen den Übergang anfällig für erneute Eskalation.
Syriens Dilemma betrifft weniger die völkerrechtliche Anerkennung staatlicher Souveränität, die unbestritten ist, als vielmehr die Legitimität der Regierungsautorität. Die Übergangsregierung hat in westlichen Hauptstädten pragmatische Gesprächskanäle etabliert, was auf eine vorsichtige Akzeptanz der Post-Assad-Führung als zentralen Ansprechpartner hindeutet. Dieses Engagement ist jedoch an Bedingungen gebunden und spiegelt Vorbehalte hinsichtlich Inklusivität, Rechenschaftspflicht und institutioneller Stabilität wider.
3 Territoriale Kontrolle in Syrien (Januar 2026)
Grenzdatensatz vom 10. März 2026, GADM 4.1, Institute for the Study of War;
27.02.2026
Layout: Noah Schauen, Julian Schindler, bicc, März 2026.
Die Grafik veranschaulicht die territoriale Kontrolle in Syrien im Januar 2026. Einen Großteil Syriens nimmt die in blau abgebildete syrische Übergangsregierung ein, die die Städte Damaskus, Homs, Latakia, Aleppo, Ar Raqqa und Deir ez Zor kontrolliert. Im Norden kontrollieren die demokratischen Kräfte Syriens (SDF) Teile des Landes, die in dunkelgrün abgebildet sind. Ebenfalls im Norden befindet sich ehemaliges SDF-Gebiet, das von der syrischen Regierung 2026 eingenommen wurde und in hellgrün in der Grafik abgebildet ist. Zudem sind dort kleinere Gebiete verortet, die von der syrischen Regierung und der SDF umkämpft sind (blau/weiß eingezeichnet) und ein Gebiet, das durch gemischte syrische Regierungstruppen SDF kontrolliert wird. Im Süden des Landes befinden sich die Golanhöhen (hier grau eingezeichnet), die zum syrischen Staatsgebiet gehören, aber von Israel kontrolliert werden. Die schwarze Markierung zeigt die Position der Israel Defense Forces (IDF). Zudem befindet sich im Süden ein Gebiet (in mittelblau abgebildet), das von Drusen kontrolliert wird.
Tatsächlich übt die Regierung heute mehr zentrale Kontrolle aus als in der späten Assad- Phase, in der mehrere de-facto-Machtakteure weite Landesteile regierten. Diese Rezentralisierung ist jedoch fragil. Insbesondere kurdische Ansprüche auf Selbstverwaltung kollidieren mit der Betonung territorialer Einheit durch die Regierung. Das Fehlen einer verfassungsrechtlichen Einigung, die diese konkurrierenden Ansprüche miteinander in Einklang bringt, begrenzt die praktische Konsolidierung staatlicher Souveränität. Auch Teile des Südens sind weiterhin durch fragmentierte Regelungen im Sicherheitsbereich und externe Einflussnahme gekennzeichnet → 3. Im Zuge des Übergangs sind konfessionelle und kommunale Konfliktlinien erneut in den Vordergrund gerückt. Hierzu zählen etwa die Spannungen zwischen der Bevölkerungsmehrheit der arabischen Sunniten und den Alawiten (die unter Assad die Regimeelite stellten), die Auseinandersetzungen der derzeitigen Regierung mit den Drusen, nicht zuletzt aber auch der ethnisch-kommunale Streit über den Status der kurdisch dominieren Regionen im Norden und Nordosten des Landes. Identität bleibt ein zentraler Bezugspunkt politischer Mobilisierung und gegenseitigen Misstrauens. Minderheiten befürchten erneute Marginalisierung, und begrenzte Beteiligungsmechanismen schwächen die gesellschaftliche Zustimmung. Souveränität bleibt damit eher programmatischer Anspruch als konsolidierte Realität.
Die Wiedereinbindung Syriens in die internationale Ordnung verläuft vorsichtig und schrittweise. Trotz der Vorgeschichte von Hay’at Tahrir al-Sham (HTS), die 2017 aus der Al-Nusra-Front, dem früheren syrischen Al-Qaida-Ableger, entstand, hat sich das externe Engagement hin zu selektivem Dialog und gezielter Lockerung wirtschaftlicher Restriktionen entwickelt. Die Aussetzung zentraler US-amerikanischer und europäischer Sanktionen sowie die diplomatische Annäherung an Ahmed al-Sharaa im Jahr 2025 zeugen von pragmatischer Anpassung, nicht vorbehaltloser Anerkennung. Die Revision des Sanktionsregimes macht ein strukturelles Dilemma sichtbar: Eine zu frühe Reintegration kann eine neue Elitenherrschaft und Machtasymmetrien zwischen den verschiedenen konfessionellen und kommunalen Gruppen verfestigen; anhaltende Isolation hingegen untergräbt die nachhaltige wirtschaftliche Erholung und den institutionellen Wiederaufbau.
Entwaffnung und Demobilisierung erweisen sich im Übergangsprozess als besonders kritische Aspekte. Die Sicherheitssektorreform entstand nicht aus einem kohärenten und inklusiven DDR-Programm, sondern durch pragmatische und ad-hoc-Vereinbarungen, die Kooptation, formale Integration und selektiven Zwang kombinierten. Mehrere bewaffnete Gruppen verfügen trotz der formalen Unterordnung unter zentrale Behörden weiterhin über operative Handlungsspielräume. Besonders sichtbar wird dieses Muster am gescheiterten Integrationsprozess der kurdischen SDF (Demokratischen Kräfte Syriens): Das Abkommen vom März 2025 scheiterte. Anfang 2026 folgten großangelegte Militäroperationen gegen die SDF, die den Übergang von gegenseitiger Duldung zu erzwungener territorialer Kontrolle vollzogen. DDR diente damit weniger der Demilitarisierung als der hierarchischen Konsolidierung durch Zwang.
Der Wiederaufbau ist zugleich Projektionsfläche von Erwartungen und Quelle neuer Spannungen. Trotz milliardenschwerer Geberzusagen nach dem Sturz des Regimes – etwa auf der Brüsseler Konferenz 2025 (→ European Commission 2026) – bleiben die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen prekär und stehen in deutlichem Missverhältnis zu dem auf mehrere hundert Milliarden Dollar geschätzten Finanzbedarf (→ World Bank 2025). Diese Diskrepanz resultiert nicht nur aus begrenzten Mitteln, sondern auch aus umstrittenen Prioritäten: Externe Akteure fokussieren bislang auf kurzfristige Stabilisierung und sichtbare Projekte, während inklusiver institutioneller Wiederaufbau und produktive Kapazitäten vernachlässigt werden.
Diese Dynamiken haben unmittelbare Auswirkungen auf die Rückkehrprozesse. Zwar kehrten nach dem Regimewechsel einige Geflüchtete zurück, doch wurden viele Entscheidungen stärker von sich verschlechternden Bedingungen in den Aufnahmeländern als von nachhaltigen Verbesserungen in Syrien bestimmt. Rückkehrende sehen sich weiterhin mit unzureichendem Wohnraum sowie Mängeln in der Infrastruktur und der Grundversorgung konfrontiert – Faktoren, die das Risiko erhöhen, dass sie erneut ihre Lebensgrundlage verlieren. Ohne rechtsbasierte und sozial eingebettete Wiederaufbaustrategien bleibt Rückkehr fragil und letztlich nicht nachhaltig.
4 Trends und Herausforderungen für „Friedensübergänge“ im Ukraine, Gaza und SyrienKrieg (März 2026)
In der Tabelle sind die Trends und Herausforderungen für „Friedensübergänge“ im Ukraine-, Gaza- und Syrien-Krieg bis März 2026 abgebildet. Unterteilt sind diese Trends in die Kategorien Sicherheitsgarantien und internationale Überwachung, territoriale Integrität, Aufhebung von Sanktionen, DDR/SSR und Wiederaufbau. Trends und Herausforderungen, die ungelöste Probleme und fehlende Regelungen umfassen, sind hellblau markiert. Als umstritten geltende Trends und Herausforderungen sind hellblau unterlegt, und diejenigen, zu denen keine Vorkehrungen getroffen wurden, sind grau markiert.
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Schlussfolgerungen
→ Schlussfolgerungen
In allen drei diskutierten Konflikten stellen Sicherheitsgarantien, die territoriale Integrität, die Reintegration von Konfliktakteuren in die internationale Gemeinschaft, die Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration von Kombattant:innen sowie der zivile Wiederaufbau zentrale Herausforderungen dar → 4. Im Fall der Ukraine stehen Sicherheitsgarantien sowie die Zugehörigkeit des Donbas und der Krim an erster Stelle. In Gaza sind die Anerkennung eines palästinensischen Staates, die Frage der Entwaffnung der Hamas sowie die Etablierung einer internationalen Stabilisierungstruppe grundlegend. In Syrien ist die Balance zwischen Zentralstaat und Minderheiten zentral, besonders mit Bezug auf die kurdischen Gebiete. Syrien ist von den drei Ländern vielleicht dasjenige, bei dem die Frage der Weichenstellungen für den Wiederaufbau am weitesten gediehen ist.
Friedensübergänge müssen, wenn sie erfolgreich gestaltet werden sollen, die Aufrechterhaltung internationaler Rechtsnormen und die Einbeziehung gesellschaftlicher Realitäten adressieren. Diesem Ansatz stehen politische Dynamiken entgegen: So stellen die USA wie auch viele autoritäre Staaten die globale Ordnung entlang des Völkerrechts in Frage. Staatliche Souveränität und territoriale Integrität erfahren nur à la carte Anerkennung. Auch ist unklar, ob es die NATO in der bestehenden Form in einigen Jahren noch gibt – wodurch ihre Rolle als Sicherheitsgarant für die Ukraine in Frage steht. Insgesamt steht zu befürchten, dass alle drei Konfliktherde eher durch ein Einfrieren der Gewalt als durch einen Übergang zu nachhaltigem Frieden geprägt sein werden.
Die Bundesregierung kann – im Verbund mit der EU und verbündeten Staaten – dennoch in allen drei Konflikten Akzente setzen, beispielsweise über Sicherheitsgarantien für die Ukraine, die Anerkennung eines palästinensischen Staates und das Beharren auf Inklusion und faire Machtteilung in Syrien. Darüber hinaus sollte sie keinen Zweifel an ihrem Einsatz für eine regelbasierte internationale Ordnung lassen und der Unterhöhlung internationaler Organisationen wie der Vereinten Nationen ideell wie materiell entgegenwirken → 4. Andernfalls droht das Scheitern von Friedensübergängen und das Abdriften in eine noch kriegerischere Welt, in der sich der Einsatz von Gewalt für Konfliktparteien auszahlt.
Quellenverzeichnis
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Bewaffnete Konflikte
Die Golfstaaten zwischen Krieg und Frieden /
→
Analyse der weltweiten Konfliktsituation
→ Analyse der weltweiten Konfliktsituation
Das globale Konfliktgeschehen bleibt auf einem historisch hohen Niveau und intensivierte sich jüngst sogar noch. Das Armed Conflict Location & Event Dataset (ACLED) dokumentiert für das Jahr 2025 204.000 konfliktbezogene Ereignisse – darunter militärische Gefechte, gewaltsame Proteste und einseitige staatliche Gewalttaten. Das ist eine Steigerung um 25 % gegenüber 2023 (→ ACLED 2025). Das Uppsala Conflict Data Program (UCDP) verzeichnet für 2024 (das letzte Jahr, für das UCDP-Daten derzeit verfügbar sind) 61 aktive bewaffnete Konflikte in 36 Ländern, an denen mindestens ein staatlicher Akteur beteiligt war. Das sind zwei mehr als im Vorjahr (→ UCDP 2026). Es ist zudem die höchste Zahl seit Beginn der systematischen Erfassung im Jahr 1946.
2024 überschritten elf Gewaltkonflikte die Schwelle zum Krieg
Elf der 61 Konflikte erreichten mit jährlich über 1.000 durch Kampfhandlungen getöteten Personen den Status eines Kriegs – im Vorjahr waren es neun. Die zwei größten waren der fortdauernde Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine mit etwa 75.000 Getöteten sowie die Kämpfe Israels in und um Gaza mit schätzungsweise 26.000 Todesopfern (→ Rustad 2025). Beide Kriege prägten sowohl die globale Statistik als auch die internationale Berichterstattung. Der Bürgerkrieg im Sudan entwickelte sich zu einer der weltweit größten humanitären Krisen. Über 30 Mio. Menschen sind dort auf Nothilfe angewiesen – die Hälfte von ihnen Kinder.
Ein Drittel der weltweiten Bürgerkriege ist dem UCDP zufolge „internationalisiert“. Es handelt sich dabei um innerstaatliche Gewaltkonflikte mit externer militärischer Beteiligung. Diese finden sich vor allem im Nahen und Mittleren Osten sowie in Teilen Afrikas – Regionen, die im Fokus dieses Kapitels stehen. Dort verflechten sich lokale und nationale Machtkämpfe mit regionalen und internationalen Interessen, insbesondere von aufstrebenden Mittelmächten. Diese treten als militärische Unterstützer, finanzielle Förderer, politische Vermittler und wirtschaftliche Unternehmer auf. Vor diesem Hintergrund nehmen wir in diesem Kapitel die Rolle dreier wichtiger Golfstaaten – Saudi- Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und Katar – als externe Akteure, Förderer und Mediatoren in bewaffneten Konflikten weltweit in den Blick. Vorher geben wir noch einen Überblick über die wichtigsten globalen Konflikttrends.
Weltweite Opfer kriegerischer Gewalt
Der Zeitraum zwischen 2021 und 2024 markiert die gewalttätigste Phase seit Ende des Kalten Krieges → 6. Insgesamt kamen 891.000 Menschen gewaltsam ums Leben (→ UCDP 2026). Für einen erheblichen Teil davon waren drei Kriege verantwortlich: der Bürgerkrieg in Äthiopien (vor allem 2021–2022), der russische Angriff auf die Ukraine (seit 2022) sowie die Eskalation der Gewalt in Gaza (seit 2023). Hinzu traten die Bürgerkriege im Sudan, in Myanmar und in der westlichen Sahelregion.
2024 betrug die Zahl der getöteten Gewaltopfer rund 192.000. Davon verloren 159.000 Personen in militärischen Kampfhandlungen ihr Leben. 18.000 Menschen fielen nicht- staatlicher Gewalt und 15.000 einseitiger staatlicher Gewalt zum Opfer (→ UCDP 2026). Im Vergleich zu den Vorjahren erreichte der weltweite Gewaltgrad zwar nicht den extremen Ausschlag des Jahres 2022 mit über 310.000 Getöteten (zum großen Teil verursacht durch den Bürgerkrieg in Äthiopien). Gleichwohl stieg er um rund 25 % gegenüber 2023 an und stabilisiert damit ein besorgniserregendes Gewaltniveau, das deutlich über die Intensität vorangegangener Jahrzehnte hinausgeht.
5 Opferzahlen
Bei den genannten Opferzahlen handelt es sich um konservative Näherungswerte. Es besteht eine hohe Dunkelziffer, da nur Opfer erfasst werden, die mindestens zwei voneinander unabhängige Quellen bestätigen. Je nach gewählter Methodik und in Abhängigkeit von der zu Grunde gelegten Konfliktdefinition finden zudem Opferzahlen unterhalb eines Schwellwertes (im Falle der UCDP Daten 25 durch Kampfhandlungen Getötete) keinen Eingang in die Berechnungen. Die Opferzahlen von Kampfhandlungen allein beschreiben zudem nicht das tatsächliche Ausmaß der Gewaltintensität und in direkte Folgen der Konflikte, wie etwa Hungersnöte und Krankheiten. Zahlen über das Ausmaß dieser Opfer sind jedoch nicht valide, zumal mit Blick auf Verwundete oft nur diejenigen erfasst werden, die eine medizinische Versorgung erhalten. Schließlich wirken sich Konflikte auch auf die langfristige Lebenserwartung betroffener Gesellschaften aus. Im Irak ist etwa ein Drittel des Anstiegs der Sterblichkeitsrate auf die Folgen des Krieges zurückzuführen.
Innerhalb dieser Abbildung wird definiert, wie die Opferzahlen innerhalb des Kapitels zu deuten sind.
6 Globales Konfliktgeschehen
UCDP 2023, UNHCR 2023
Layout: Nele Kerndt, Ananyy Pal, Lars Wirkus. bicc, März 2024.
In der Grafik ist das globale Konfliktgeschehen der Jahre 2001 bis 2024 in drei Diagrammen dargestellt. Das erste Diagramm verzeichnet die Anzahl konfliktbedingt geflüchteter Personen, die in Binnenvertriebene und in Flüchtlinge unterteilt sind. Deutlich wird, dass sowohl die Anzahl der Binnenvertriebenen als auch die der Flüchtlinge über die Jahre stetig angestiegen sind und 2024 am höchsten waren. Die Relation zwischen der Anzahl der Binnenvertriebenen und Flüchtlingen schwankte über die Jahre, dennoch besteht der Großteil der geflüchteten Personen aus Binnenvertriebenen.
Das zweite Diagramm stellt die Anzahl der Konflikte weltweit dar, unterteilt in nichtstaatliche Konflikte (mittelblau), einseitige Konflikte (hellblau), innerstaatliche Konflikte (grün), internationalisierte innerstaatliche Konflikte (dunkelblau) und zwischenstaatliche Konflikte (schwarz). Die nichtstaatlichen Konflikte sind besonders stark angestiegen.
Im dritten Diagramm ist die Anzahl der weltweiten Todesopfer abgebildet, unterteilt in Tote durch nichtstaatliche Konflikte (mittelblau), Tote durch einseitige Konflikte (hellblau) und Tote durch Kampfhandlungen (schwarz). Zu erkennen ist, dass die meisten Toten Opfer von Kampfhandlungen waren, mit dem höchsten Wert 2022.
Die vom UCDP erfassten Zahlen stellen konservative Mindestwerte dar. In schwer zugänglichen Konfliktgebieten, in denen unabhängige Verifikation kaum möglich ist, dürfte die Zahl der Getöteten höher liegen. Das ACLED (→ 2025) rechnet für den Zeitraum zwischen Dezember 2024 und November 2025 mit etwa 240.000 gewaltsam getöteten Menschen. Der Trend setzte sich 2025 weiter fort und verschärfte sich womöglich sogar → 5.
Parallel zu den Todesopfern erreichte auch die Zahl der gewaltsam vertriebenen Menschen neue Rekordstände → 6. Nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) befanden sich Ende April 2025 weltweit 123,2 Mio. Menschen auf der Flucht. Darunter waren 72,1 Mio. Binnenvertriebene (→ UNHCR 2025a) – also Menschen, die innerhalb ihres eigenen Landes auf der Flucht sind. Die Mehrheit der Geflüchteten verließ demnach nicht ihr Herkunftsland. Von den Geflüchteten, die ihre Landesgrenzen überschritten, verblieben 73 % in Ländern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, 67 % fanden Schutz in Nachbarstaaten (→ UNHCR 2025a). Wohlhabende Staaten mit hohem Einkommen nehmen nur einen geringen Anteil der weltweit vertriebenen Menschen auf. Neuere Daten von UNHCR deuten darauf hin, dass sich die Anzahl der Geflüchteten im Laufe des Jahres 2025 auf hohem Niveau stabilisierte, allerdings gegen Mitte des Jahres mit rund 122 Mio. leicht rückläufig war (→ UNHCR 2025b).
7 Konflikttypen nach Regionen (2024)
UCDP 2023
Layout: Nele Kerndt, Ananyy Pal, Lars Wirkus. bicc, März 2024.
Diese Grafik zeigt die Konflikttypen nach Regionen bis 2024 an. Die Konflikttypen sind in nichtstaatliche, innerstaatliche und zwischenstaatliche Konflikte aufgeteilt. Die abgebildeten Regionen sind Nord-, Mittel- und Südamerika (hellblau), Afrika (schwarz), Asien (mittelblau), Naher und Mittlerer Osten (grün), Europa (dunkelblau). Die höchsten Werte nehmen die nichtstaatlichen Konflikte innerhalb Afrikas und Nord-, Mittel- und Südamerikas ein.
8 Globale Gewaltkonflikttrends im regionalen Vergleich
UCDP 2023
Layout: Nele Kerndt, Ananyy Pal, Lars Wirkus. bicc, März 2024.
Die Grafik stellt die globalen Gewaltkonflikttrends im regionalen Vergleich in den Jahren 2001 bis 2024 dar. Die meisten Konflikte sind innerhalb des Jahres 2017 zu verorten, mit dem größten Anteil in Afrika und den wenigsten Konflikten in Europa.
Globale Konflikttrends
2024 gab es vier zwischenstaatliche Gewaltkonflikte
2024 registrierte das UCDP vier gewaltsame zwischenstaatliche Konflikte – das ist der höchste Wert seit den 1980er Jahren. Neben dem Krieg zwischen Russland und der Ukraine gehörten hierzu bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Iran und Israel, zwischen den Vereinigten Staaten sowie dem Vereinigten Königreich gegen die Huthi im Jemen und zwischen Pakistan und Afghanistan. 2025 kam es zudem zu einer militärischen Eskalation des pakistanisch-indischen Grenzkonflikts über die Kaschmir- Region sowie zu einem Grenzkonflikt zwischen Thailand und Kambodscha. Zwar bleibt die absolute Zahl bewaffneter Konflikte zwischen Staaten gering, möglicherweise deutet die jüngste Entwicklung jedoch bereits darauf hin, dass normative Hemmnisse für die Anwendung zwischenstaatlicher Gewalt zu erodieren beginnen → 6.
Bei 57 der vom UCDP dokumentierten Gewaltkonflikte handelt es sich um bewaffnete innerstaatliche Auseinandersetzungen – mit oder ohne internationale Beteiligung → 6. Ein strukturelles Merkmal des gegenwärtigen Konfliktgeschehens ist die Konzentration mehrerer Konflikte in denselben Ländern. 2024 fanden 61 Konflikte mit staatlicher Beteiligung in lediglich 36 betroffenen Staaten statt (→ Rustad 2025). Mehr als die Hälfte dieser Länder war von mehreren Konflikten betroffen. Neun Staaten verzeichneten drei oder mehr gleichzeitig ausgetragene bewaffnete Auseinandersetzungen.
9 Daten zu Gewaltkonflikten
Das Friedensgutachten stützt sich bei den Angaben zur Anzahl von Konflikten und Todesopfern auf Definitionen und Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP). Wir halten UCDP für die verlässlichste Quelle in diesem Bereich. Die vorliegenden Datensätze dokumentieren Kriege, Konflikte, Konfliktakteure und Kriegsopfer der vergangenen Jahrzehnte bis einschließlich 2024. Daten für das Jahr 2025 veröffentlicht UCDP erst im Sommer 2026. Die Daten enthalten Informationen über Kriege (gemäß UCDP: Beteiligung mindestens eines Staates am Konflikt und jährlich mehr als 1.000 durch Kampfhandlungen Getötete) und Gewaltkonflikte (gemäß UCDP: im Jahresverlauf mehr als 25 durch Kampfhandlungen Getötete). Es ist auch zu beachten, dass UCDP die Daten zu weltweiten Konfliktopfern rückwirkend korrigiert. Die Daten, die wir im Friedensgutachten 2026 verwenden, entsprechen damit nicht unbedingt den Daten, die wir im letzten Friedensgutachten angegeben haben. Für aktuellere Angaben zum Jahr 2025 nutzen wir das Armed Conflict Location & Event Dataset (ACLED). ACLED er fasst umfangreiche Informationen zu Daten, Akteuren, Schauplätzen, Todesopfern und Kategorien sämtlicher dokumentierter politischer Gewaltakte und Protestveranstaltungen in rund 250 Ländern und Territorien.
Die Textbox enthält eine Beschreibung, wie die Daten zu Gewaltkonflikten innerhalb des Friedensgutachtens ausgewählt wurden. Angaben zur Anzahl von Konflikten und Todesopfern werden auf Definitionen und Daten des Uppsala Conflict Data Programm (UCDP) gestützt. Für aktuellere Angaben zum Jahr 2025 werden Daten des Armed Conflict Location & Event Dataset (ACLED) genutzt.
2024 konzentrierte sich das Konfliktgeschehen weiterhin stark auf Sub-Sahara Afrika → 7 | 8. 28 innerstaatliche Gewaltkonflikte entfallen auf diese Region, also etwa die Hälfte aller weltweiten Auseinandersetzungen dieses Typs. Besonders ausgeprägt ist die Gewalt im Sahel und in der Region des Tschadsees, wo militärische Konflikte mit dschihadistischen Milizen in Nigeria und Burkina Faso 2024 die Schwelle von mindestens 1.000 getöteten Menschen überschritten. Weitere Kriege fanden im Sudan, in Somalia und in der Demokratischen Republik Kongo statt. In Asien gelten der andauernde Bürgerkrieg in Myanmar sowie diverse bewaffnete Aufstände in Pakistan als die schwersten Gewaltkonflikte. Vor allem im Nahen Osten bleibt die Konfliktdichte hoch. Das UCDP klassifiziert dort für 2024 die israelischen Angriffe gegen die Hamas in Gaza und gegen die Hisbollah-Miliz im Südlibanon sowie die anhaltenden gewaltsamen Auseinandersetzungen in Syrien als Kriege. Im April sowie Oktober 2024 kam es zu hunderten Luftangriffen zwischen dem Iran einerseits und Israel und den USA andererseits.
10 Gewaltkonflikte und multilaterale Militär und Beobachtungsmissionen (2024/2025)
Die Karte zeigt die Gewaltkonflikte und multilateralen Militär- und Beobachtungsmissionen weltweit in den Jahren 2024 und 2025. Die Länder, in denen im Jahr 2024/2025 nach UCDP mindestens ein Gewaltkonflikt/Krieg ausgetragen wurde, sind hellblau eingefärbt. Die multilateralen Militär- und Beobachtungsmissionen wurden unter der Führung von den VN (türkis), der NATO (grün), der OSZE (dunkelblau), der EU (mittelblau) oder weiteren internationalen Organisationen wie der AU oder den ECOWAS (schwarz) ausgeführt.
11 Militärischer Fußabdruck Deutschlands (2019–2025)
Diese Karte zeigt den militärischen Fußabdruck Deutschlands von 2019 bis 2025. Gebiete, in die genehmigte Rüstungsexporte im Jahr 2024 geliefert wurden, sind hellblau eingefärbt, genehmigte Rüstungs- und Kriegswaffenexporte grau. Die deutsche Beteiligung an Missionen sind die UNIFIL-Mission der VN im Libanon (Personalstärke 208), die KFOR-Mission der NATO in Kosovo (307), die EUNAVFOR-Mission der EU (13) und weitere Beteiligungen wie an der CD/CBI-Mission (297). Außerdem sind die Partnerländer der Ertüchtigungsinitiative bis 2024 und Ausstattungshilfeprogramme der Jahre 2013-2016/2017-2020/2021-2024 auf der Karte verortet.
Am 27. Februar 2026 begannen die USA und Israel völkerrechtswidrig den Iran zu bombardieren. Diesem Angriff fiel die iranische Führungsspitze (unter anderem der Revolutionsführer Ali Khamenei) zum Opfer. Der Iran reagierte mit Raketenangriffen – nicht nur gegen Israel, sondern auch gegen Ziele im gesamten Nahen Osten, darunter Saudi-Arabien, VAE, Katar, Kuwait. Vom Iran unterstützte schiitische Stellvertreterkräfte stiegen in den Konflikt ein. Auf die Raketenangriffe der Hisbollah reagierte Israel mit Luftangriffen sowie mit der Entsendung von Bodentruppen zur Einrichtung einer Pufferzone im Südlibanon.
Nichtstaatliche Gewaltkonflikte dominieren in Sub-Sahara Afrika und Lateinamerika
Neben Konflikten mit staatlicher Beteiligung erfasst das UCDP auch bewaffnete Auseinandersetzungen, zwischen nichtstaatlichen Akteuren – etwa zwischen kriminellen Banden oder rivalisierenden Milizen → 6. Mit 74 Fällen im Jahr 2024 überstieg die Zahl dieser Konflikte sogar die Anzahl der Auseinandersetzungen, an denen Staaten teilnahmen. Gleichwohl ging die Anzahl gegenüber 2023 (75) und 2022 (80) leicht zurück, ebenso die Zahl der Todesopfer von rund 21.000 im Jahr 2023 auf 18.000 ein Jahr später. Nichtstaatliche Gewaltkonflikte sind besonders in Sub-Sahara Afrika und Lateinamerika verbreitet. Bewaffnete Gruppen kontrollieren dort Territorien und Wirtschaftsstrukturen. Die Gewalteskalation in Mexiko nach dem Tod des Kartellchefs „El Mencho“ am 22. Februar 2026 verdeutlicht, wie kriminelle Akteure zur Destabilisierung beitragen. Seit September 2025 bekämpfen die USA den Drogenhandel im östlichen Pazifik und in der Karibik militärisch mit Luftangriffen auf zivile Schiffe.
12 Friedensmissionen und deutsche Beteiligung
Multilateraler Friedensmissionen, die vor allem die Vereinten Nationen (VN), der Nordatlantikpakt (NATO), die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die Europäische Union (EU) oder die Afrikanische Union (AU) mandatierten, sind 2025 mit 73 Missionen gegenüber dem Vorjahr leicht rückläufig → 10. Im Jahr 2025 unterhalten die VN wie im Vorjahr elf Friedenssicherungsmissionen. Das Engagement Deutschlands blieb mit einer Beteiligung an neun Missionen im Jahr 2025 auf dem Niveau des Vorjahres → 11 | 13. Der Fokus deutscher Auslandseinsätze liegt unverändert auf der MENA-Region (Mittlerer Osten und Nordafrika) und auf Sub-Sahara Afrika → 11 | 13. Der personelle Umfang der Beteiligung an den Missionen sank erneut: Waren es 2025 (Stand: Februar 2025) 1.158 Personen, beteiligt sich Deutschland 2026 (Stand: Februar 2026) nur noch mit 971 Personen an den Missionen und bleibt damit deutlich unterhalb der Mandatsobergrenze von 2.854 Personen.
In der Textbox werden die Friedensmissionen und die deutsche Beteiligung daran beschrieben.
13 Aktuelle Einsätze der Bundeswehr (März 2026)
Die Tabelle zeigt die aktuellen Einsätze der Bundeswehr von März 2026. Aufgezeigt ist jeweils der genaue Einsatz, das Kürzel der Mission, das Einsatzgebiet, die Stärke der Einsatztruppe und die jeweilige Obergrenze.
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Die Golfstaaten zwischen Krieg und Frieden
→ Die Golfstaaten zwischen Krieg und Frieden
Wie dieser kursorische Überblick über das weltweite Konfliktgeschehen zeigt, verschieben sich gegenwärtig zentrale Parameter der Konfliktaustragung. Westliche Staaten vermeiden bei ihren jüngsten Interventionen den Einsatz von eigenen Bodentruppen und wenden sich von nation building ab. In Venezuela verfolgt die US-Regierung die Strategie, nicht das politische System komplett zu stürzen (regime change), sondern die Ausrichtung des bestehenden Regimes zu ändern (regime alteration). Mit Blick auf den Iran gab es zu Beginn der US-amerikanischen und israelischen Angriffe widerstreitende Positionen, ob und wie ein regime change zu erreichen sei. In vielen Konflikten gewinnen infolge dieser militärstrategischen Entwicklung miteinander konkurrierende Mittelmächte an Bedeutung. Diese nutzen ihren wachsenden Handlungsspielraum pro- aktiv für eigene strategische Ziele. So prägt eine Vielzahl externer Akteure gegenwärtige Kriege, die in wechselnden Konstellationen militärisch, diplomatisch und finanziell Einfluss auf deren Verlauf nehmen. Zwei Dimensionen sind dabei hervorzuheben:
Erstens entstehen durch diese Interventionen komplexe geopolitische Gefüge, in denen zwischenstaatliche Rivalitäten – etwa zwischen Indien und Pakistan, Iran und Saudi-Arabien oder Ägypten und Äthiopien – in innerstaatliche Konflikte hineingetragen werden. Externe Mächte unterstützen dabei – nicht immer konsistent – verfeindete Akteure in unterschiedlichen Konfliktkontexten. Zweitens sind solche Interventionen häufig von strategischer Ambiguität geprägt: Die Grenzen zwischen militärischer Unterstützung, Konfliktmediation und Friedensförderung verschwimmen.
An den Golfstaaten lässt sich beobachten, wie Mittelmächte Konfliktdynamiken beeinflussen
Auf der Arabischen Halbinsel lässt sich wie unter einem Brennglas der Einfluss von Mittelmächten auf regionale Konfliktdynamiken beobachten: Saudi-Arabien, die VAE und Katar sind zeitgleich – vom westlichen Sahel bis Afghanistan – in eine Vielzahl von Konflikten involviert, verfolgen dabei unterschiedliche Strategien und stehen in anhaltender Konkurrenz zueinander. Für die Bundesregierung ist es wichtig, diese komplexe Gemengelage zu verstehen – gerade, da diese drei Länder bevorzugte Energie- und Wirtschaftspartner darstellen, wie die Reise von Bundeskanzler Friedrich Merz im Februar 2026 an den Golf verdeutlichte.
Aussenpolitik der Golfstaaten im Wandel
Seit dem Arabischen Frühling verfolgen die Golfmonarchien – darunter Saudi-Arabien, die VAE und Katar – eigene Sicherheitspolitiken. Der Sturz von Hosni Mubarak in Ägypten und Muammar al-Gaddafi in Libyen hinterließ ein Führungsvakuum in der arabischen Welt. Zugleich führten die Bürgerkriege in Syrien, im Jemen und im Irak sowie die Fragmentierung staatlicher Strukturen im Libanon zum (zeitweisen) Aufstieg islamistischer Milizen (→ Lynch 2016). Parallel dazu weitete der Iran seinen Einfluss in Konfliktarenen im Nahen Osten aus, was in Saudi-Arabien und den VAE die Wahrnehmung strategischer Einkreisung und Verwundbarkeit verstärkte.
Beide Entwicklungen nahmen die Golfstaaten als Bedrohung wahr, was das „Streben nach strategischer Autonomie“ (→ Samaan 2023) auslöste. Anstatt ausschließlich auf externe Sicherheitsgarantien zu setzen, begannen alle drei Staaten in unterschiedlicher Weise damit, ihre finanzielle Stärke gezielt einzusetzen, um die Politik im Nahen Osten und am Horn von Afrika aktiv zu gestalten.→ 1 Zugleich wuchs die Bereitschaft, neben Diplomatie, wirtschaftlicher Einflussnahme und Desinformationskampagnen militärische Gewalt einzusetzen (→ Roberts 2023). Ein Generationenwechsel an der Spitze der politischen Führung – in den VAE durch Mohammed bin Zayed (MbZ), in Saudi-Arabien durch Mohammed bin Salman (MbS) und in Katar durch Tamim bin Hamad Al Thani – verstärkte diese Dynamik.
In der Golfregion überlagern sich verschiedene Konfliktlinien
Die Folge waren erhebliche Spannungen innerhalb des Golfkooperationsrats (GCC),→ 2 die entlang mehrerer sich überlagernder Konfliktlinien verliefen. Diese legten die begrenzten institutionellen Mechanismen zur Beilegung regionaler Konflikte offen. Eine zentrale Konfliktlinie im GCC war die Politisierung religiöser und konfessioneller Unterschiede. Der Machtkampf um regionale Vorherrschaft zwischen Saudi-Arabien und den VAE einerseits sowie dem Iran andererseits trug zu einer Konfessionalisierung regionaler Politik bei. Die historisch gewachsene Spaltung zwischen Sunnit:innen und Schiit:innen entwickelte sich zu einem politischen Ordnungselement im Nahen Osten. Katar hingegen pflegte vergleichsweise kooperative Beziehungen zu Teheran – nicht zuletzt, um sich den Ruf eines glaubwürdigen und neutralen Vermittlers zu erhalten (→ Roberts 2017).
Die Spannung zwischen den Konfessionen überlagerte eine zweite Konfliktlinie. Insbesondere die VAE betrachten die Muslimbruderschaft als existenzielle Bedrohung für ihre Monarchie. Sie verfolgen eine regional ausgerichtete Strategie, um den Einfluss der Muslimbrüder einzudämmen, indem sie Allianzen mit autoritären Regimen und paramilitärischen Akteuren eingehen (etwa in Ägypten, Libyen und Sudan), die islamistische Bewegungen ablehnen (→ Steinberg 2020). Saudi-Arabien teilt diese Position weitgehend, während Katar gute Beziehungen zur Muslimbruderschaft und anderen islamistischen Akteuren unterhält. Gemein haben alle drei Staaten das Interesse, demokratische Tendenzen im Nahen Osten zu unterdrücken, um die eigene Machtlegitimation nicht in Frage zu stellen.
Die außenpolitischen Strategien der drei Monarchien stellen sich wie folgt dar: Die Außenpolitik Saudi-Arabiens prägt gegenwärtig ein selektiver Deeskalationsansatz, verbunden mit einer Diversifizierung internationaler Partnerschaften. Riad positioniert sich als neutraler Vermittler, während das Königreich zugleich, wie etwa im Jemen, militärisch aktiv bleibt. In den vergangenen Monaten brachte sich Riad als Vermittler in Konflikten wie im Sudan, in Gaza, zwischen Pakistan und Indien sowie im Krieg in der Ukraine ein. Gegenüber Russland und China nimmt Saudi-Arabien eine neutralere Haltung ein. Diese Rolle unterstreicht das Königreich durch umfangreiche humanitäre Hilfsleistungen in Konfliktländer (unter anderem Ukraine, Sudan, Jemen) → 16.
Im Unterschied dazu verfolgen die Vereinigten Arabischen Emirate einen interventionistischen Kurs in verschiedenen Konflikten und nehmen politischen Einfluss auch jenseits ihres unmittelbaren regionalen Umfelds (unter anderem in der Zentralafrikanischen Republik, Marokko, Burkina Faso, Tschad und Mauretanien). Die Eindämmung islamistischer Kräfte, die Sorge um regionale Instabilität sowie wirtschaftliche Interessen prägen das militärische Engagement sowie (offiziell bestrittene) Partnerschaften mit nichtstaatlichen Gewaltakteuren. Die VAE setzen auf die Unterstützung lokaler Stellvertreter, wenngleich auch Konfliktmeditation zu einem wichtigen Bestandteil emiratischer Außenpolitik gehört. Die Vermittlung mehrerer Gefangenenaustausche zwischen Russland und der Ukraine nutzten die VAE, um sich international als Mediator zu profilieren.
Die Außenpolitik Katars unterscheidet sich deutlich von jener Saudi-Arabiens und der VAE. Sie spiegelt seine geringere wirtschaftliche Stärke als auch seine spezifischen sicherheitspolitischen Herausforderungen wider. Dohas Strategie besteht darin, Kommunikationskanäle zwischen verfeindeten Akteuren bereitzustellen – etwa durch das Doha Forum – und sich damit strategisch unentbehrlich zu machen. Katars Dienste nahmen etwa Iran, die USA, die Taliban, die Hamas und Israel in Anspruch → 14. Katar tritt zudem in der Regel im Verbund mit der Türkei auf.
14 Friedensvermittlungen der Golfstaaten
Eigene Darstellung
In dieser Tabelle sind die Friedensvermittlungen der Golfstaaten aufgeführt. Aufgeteilt sind diese in drei Spalten, jeweils für die Friedensvermittlungen von Katar, Saudi-Arabien und den VAE.
Globale Schauplätze von Konflikt und Machtkonkurrenz
Das Binnenverhältnis zwischen diesen drei Staaten hat sich in rasanter Geschwindigkeit verändert: Bis vor kurzem bildeten Saudi-Arabien und die VAE ein Bündnis gegen Katar, gegen das sie von 2017 bis 2021 gemeinsam mit Bahrain und Ägypten eine Land- und Seeblockade errichteten.→ 3 Demgegenüber stellt sich gegenwärtig in den meisten Konflikten ein deutlicher Gegensatz zwischen den VAE und Saudi-Arabien heraus. Letzteres näherte sich seither partiell der Position Katars und anderer Staaten (unter anderem der Türkei) an. So dominiert keine feste Lagerbildung, sondern es entstehen fluide, konfliktbezogene Koalitionen, deren Zusammensetzung je nach regionalem Schauplatz und Interessenlage variiert.
Die Golfstaaten unterstützen rivalisierende Kriegsparteien in verschiedenen Konflikten
Machtpolitische Einflussnahme, die Konkurrenz zwischen den drei Monarchien sowie übergeordnete Allianzen mit anderen Mittelmächten → 16 | 17 | 18 leiten die Außenpolitik der drei Golfmonarchien. Dies führt dazu, dass sie rivalisierende Kriegsparteien auf verschiedenen Kriegsschauplätzen unterstützen. Frieden zu schaffen, erscheint hierbei eher als ein zufälliges Nebenprodukt denn als eigenständiges Ziel (→ Dworkin, Loss und Puglierin 2026).
Naher Osten und Nordafrika
Die VAE haben in Libyen einen Brückenkopf geschaffen, über den Konflikte in der Sahelregion angeheizt werden
Die NATO-Intervention in Libyen 2011 hinterließ ein Land in den Händen zahlreicher bewaffneter Gruppen. Unterstützt von den VAE, Russland und Ägypten entwickelte sich General Khalifa Haftar zum Führer säkularer Kräfte, bestehend aus ehemaligen Gaddafi-Soldaten, anti-islamistischen Milizen und lokalen Stämmen. Diese bekämpfen die Übergangsregierung in Tripolis, die unter anderem von Katar und der Türkei unterstützt wird. Libyen zerfiel dadurch faktisch in zwei Einflusszonen – den Westen, der von der international anerkannten Regierung und diversen Milizen kontrolliert wird, und den von Haftar kontrollierten Osten. Letzterer dient als strategische Basis für militärische Aktivitäten der VAE und Russlands in Afrika (unter anderem Zentralafrikanische Republik, Mali). Die VAE trugen damit nicht nur zur Destabilisierung Libyens bei, sondern schufen einen Brückenkopf, über den Konflikte in der Sahelregion angeheizt und autoritäre Regime unterstützt werden. Dies geschieht vor allem durch emiratisch finanzierte Transfers russischer Waffen und Söldner.
In Gaza → F verfolgt Katar einen diplomatischen Balanceakt. Über Jahre fungierte es als zentraler Kommunikationskanal zwischen der Hamas einerseits und westlichen Staaten und Israel andererseits. Trotz seiner Neutralität beherbergt Katar die politische Führung der Hamas und finanzierte über lange Zeit parastaatliche Strukturen in Gaza. Dennoch akzeptiert Israel Katar als Vermittler, weshalb sich nach dem 7. Oktober 2023 Vertreter von Hamas und Israel wiederholt in Doha trafen. Die VAE hingegen verfolgen eine entgegengesetzte Politik. Seit dem Abraham-Abkommen von 2020, die weder Katar noch Saudi-Arabien unterzeichneten, unterhalten die Emirate diplomatische Beziehungen zu Israel – auch während des Gaza-Krieges – und nutzten diese Kontakte zur Lieferung humanitärer Hilfe nach Gaza. Saudi-Arabien wiederum positionierte sich als regionaler Fürsprecher einer pro-palästinensischen Agenda und knüpfte die Perspektive einer Normalisierung der Beziehungen zu Israel an politische Zugeständnisse mit dem Ziel einer Zweistaatenlösung. Eine Annäherung zwischen den Golfstaaten zeigte sich in der Erklärung der Arabischen Liga vom 29. Juli 2025, die alle drei Länder unterstützten. Sie forderte die Entwaffnung der Hamas und das Ende ihrer Herrschaft in Gaza. Katar knüpfte seine Unterstützung für die Hamas stärker an Bedingungen und rückte trotz langjähriger Rivalitäten näher an die Position Saudi-Arabiens und der VAE heran.
Die Politik der Golfstaaten schwankt zwischen Intervention und Stabilisierung
Ein ähnliches Spannungsverhältnis zwischen Intervention und Stabilisierung zeigt sich in Syrien, das für geopolitische Verschiebungen im Nahen Osten von zentraler Bedeutung ist → F. Während des Kriegs (2011–2025) unterstützten insbesondere Saudi-Arabien und Katar sowohl verschiedene säkulare als auch islamistische und salafistische Kräfte, darunter Jabhat al-Nusra (den Vorläufer der Hay’at Tahrir al-Sham - HTS), mit (europäischen) Waffen und Geld. Dabei war Dohas Unterstützungsprofil deutlich stärker auf islamistische Fraktionen ausgerichtet. Die VAE unterstützten vereinzelt politisch gemäßigtere Kräfte gegen Assad, überwiegend mit Finanz- und Waffenhilfe. Für alle drei Länder war das vorrangige Ziel, Assad zu stürzen, eigenen Stellvertretern zur Macht zu verhelfen und den Einfluss des Irans zurückzudrängen. Nach den zwischenzeitlichen militärischen Erfolgen des Assad-Regimes – nicht zuletzt infolge der Intervention Russlands – setzten Saudi-Arabien und die VAE auf regionale Stabilität und nicht mehr auf Regimewechsel.→ 4 Katar lehnte als einziger arabischer Staat eine Normalisierung der Beziehungen zu Syrien ab. Nach dem Sturz Assads durch die von der Türkei unterstützte HTS im Dezember 2024 reagierten Saudi-Arabien und die Emirate trotz Vorbehalten gegenüber den Dschihadisten pragmatisch. Um eine Rückkehr Irans nach Syrien zu verhindern und zugleich den wachsenden Einfluss der Türkei einzudämmen, beteiligen sie sich finanziell am Wiederaufbau und üben so politischen Einfluss auf die neuen Machthaber in Damaskus aus.
Gegenüber dem Iran ist Katar aufgrund des gemeinsam betriebenen Offshore-Gasfeldes North Dome/South Pars auf gute Beziehungen angewiesen. Auch Saudi-Arabien näherte sich – unter Vermittlung Chinas – 2023 an den Iran an, was wohl weniger als Aussöhnung denn als Form kalkulierten Risikomanagements bewertet werden muss. Die Normalisierung der diplomatischen Beziehungen der VAE mit dem Iran ab 2022 geht auf ein ähnliches Kalkül zurück. So belasten territoriale Konflikte – insbesondere um die vom Iran besetzten Inseln Abu Musa und Tunb – die Beziehungen zwischen Iran und den VAE dauerhaft. Nach der Bombardierung iranischer Nuklearanlagen im Juni 2025 rieten alle drei Golfstaaten den USA (und auch Israel) von weiteren Angriffen auf den Iran ab. So sahen sie die regionale Sicherheit und ihren wirtschaftlichen Wohlstand (unter anderem Ölindustrie, Tourismus, Investitionen) vor allem durch eine drohende iranische Blockade der Straße von Hormus gefährdet.
Die Golfstaaten rieten den USA von weiteren Angriffen auf den Iran ab
Der Angriff der USA und Israels auf den Iran seit Februar 2026 wirkt sich nun direkt auf alle drei Golfstaaten aus. So hat der Iran nicht nur US-amerikanische Basen bombardiert, sondern auch kritische Energieinfrastruktur und zivile Ziele in allen drei Golfstaaten. Diese reagierten zurückhaltend, beschränkten sich auf die Verteidigung ihres Staatsgebiets und sahen (bislang) von Gegenschlägen auf Ziele im Iran ab. Trotz außenpolitischer Divergenzen scheint der Iran-Krieg zu einer gewissen Annäherung unter den GCC-Staaten zu führen. Inwiefern diese Konvergenz nachhaltig ist, bleibt abzuwarten.
Der maritime Korridor Bab al-Mandab und das Rote Meer
Bab al-Mandab ist eine strategisch bedeutsame Meerenge für den globalen Handel, die das Rote Meer mit dem Indischen Ozean verbindet → 15. Mit dem Sudan, dem Jemen, Äthiopien und Somalia grenzen mehrere Länder mit anhaltenden Bürgerkriegen an einen der weltweit meistbefahrenen Schifffahrtswege. Seit 2024 hat die EU die Militärmission Aspides gegen Angriffe der Huthis in die Region entsandt, an der sich auch Deutschland beteiligt. Dieser maritime Korridor steht auch im Zentrum der geopolitischen und geoökonomischen Konkurrenz der drei Golfmonarchien, die in erheblichem Umfang in die benannten Konflikte involviert sind (→ International Crisis Group 2019).
15 Bab al-Mandab und Rotes Meer
Sana’a Center for Strategic Studies, 2026; Armed Conflict Location & Event Data, 2025; Critical Threats Project, 2026.
Layout: Marius Bales, Santiago Duque, Mehraveh Sakhaei, März 2026.
Die Karte zeigt die Meerenge Bab al-Mandab, die das Rote Meer mit dem Indischen Ozean verbindet. Eingezeichnet ist, wer die territoriale Kontrolle im Sudan, in Somalia und im Jemen ausübt, sowie die Militärbasen und Häfen, die die Golfstaaten (Saudi-Arabien, Katar, VAE) dort stationiert haben.
Im Jemen wird das Spannungsverhältnis zwischen den Golfstaaten besonders deutlich → 16. Saudi-Arabien und die VAE bekämpfen seit 2015 militärisch die vom Iran unterstützten schiitischen Huthi. Durch Luftangriffe, eine Seeblockade, eigene Bodentruppen sowie die Unterstützung lokaler Milizen – auch mit europäischen Waffen – trugen sie zur Fragmentierung des Jemen bei und verschärften die humanitäre Notlage, die laut den VN zu den schlimmsten der Welt gehört. Zugleich ist Riad einer der größten humanitären Geber im Jemen (→ Mutschler und Bales 2024). Saudi-Arabien unterhält mehrere Militärstützpunkte im Jemen, die der Ausbildung und Koordination lokaler Milizen dienen. Seit 2022 verfolgt Riad gegenüber dem Jemen eine gewisse Deeskalationspolitik, indem es bilaterale Verhandlungen mit den Huthi führt.
Spannungen zwischen Saudi-Arabien und den VAE offenbaren geopolitische Konkurrenz im Jemen
Die VAE unterhalten ebenfalls Militärstützpunkte im Jemen. Dabei stützen sie sich auf Stellvertreterkräfte, darunter auch Kämpfer der sudanesischen Rapid Support Forces (RSF). Diese gehen seit 2018 auch gegen Milizen vor, die Saudi-Arabien unterstützt – darunter die National Security Forces sowie die mit der Muslimbruderschaft assoziierten al-Islah Kräfte. Während saudische Vermittlung interne Differenzen innerhalb des anti-Huthi-Bündnisses früher beilegen konnte (etwa im Rahmen des Riad-Abkommens von 2019), kommt es seit 2022 zu schweren Gefechten. Diese intensivierten sich im Dezember 2025, als der von den VAE unterstützte Südliche Übergangsrat (STC) seine Kontrolle in Richtung der ölreichen Regionen Hadramaut und Al-Mahra ausweitete. Damit überschritt er eine von Saudi-Arabien gezogene rote Linie. Riad reagierte mit Luftangriffen auf Positionen des STC sowie auf Marineschiffe der VAE. Die Emirate kündigten den Rückzug ihrer Truppen an, ohne aber die Verbindungen zu ihren lokalen Verbündeten einzustellen. Die aktuellen Spannungen zwischen Saudi-Arabien und den VAE offenbaren die geopolitische Konkurrenz um die zukünftige Nachkriegsordnung im Jemen.
16 Allianzen im Jemen
Layout: Santiago Duque, März 2026.
Die Grafik zeigt die Allianzen im Jemen-Konflikt. Zu erkennen sind die lokalen Kriegsparteien, wie die Huthi, die Allianzen mit dem Iran, der Hisbollah, Al Shabaab und irakischen Milizen unterhalten. Die jemenitische Armee, die National Shield Forces, die Yemen Emergency Forces, die Hadhramaut Protection Forces, die National Resistance Forces, die Giants Brigade, die Tihama Resistance Forces sind in einer Allianz mit Saudi-Arabien. Der Südliche Übergangsrat führt eine Allianz mit Israel. Die VAE führen jeweils Allianzen mit den National Resistance Forces, den Giants Brigade, Tihama Resistance Forces und dem Südlichen Übergangsrat.
In Somalia kontrollieren die VAE zwei Häfen und zwei Militäranlagen (unter anderem Berbera in Somaliland), die strategische Bedeutung für Lieferungen von (auch in der EU produzierten) Waffen in den Jemen und den Sudan haben (→ France24 2025). Die Emirate finanzieren zudem die Ausbildung lokaler Sicherheitskräfte in Puntland zur Bekämpfung von Piraterie und Terrorismus. Somaliland und Puntland streben nach nationaler Unabhängigkeit und befinden sich im Konflikt mit Mogadischu. Die jüngste Anerkennung Somalilands durch Israel belastet die Beziehungen zwischen Mogadischu und den VAE, da Letztere Verbündete Israels sind → 17. Mogadischu wirft den Emiraten vor, die staatliche Souveränität Somalias zu untergraben, und warnt vor einem Abbruch der diplomatischen Beziehungen. Gleichzeitig intensiviert Somalia seine Partnerschaft mit Katar, welches auf die somalische Zentralregierung setzt, um darüber seine maritimen Handelsrouten am Horn von Afrika abzusichern. Katar bildet somalische Streitkräfte in Mogadischu aus. Darüber hinaus hegt die somalische Regierung – ähnlich wie Katar – Sympathie für die Muslimbruderschaft und kooperiert mit der Türkei, einem der engsten Partner Katars. Aufgrund der Spannungen zwischen den VAE und Mogadischu baute jüngst auch Saudi-Arabien seine Kooperation mit der Zentralregierung aus und pocht auf die territoriale Integrität Somalias.
17 Allianzen in Somalia
Layout: Santiago Duque, März 2026.
In der Grafik sind die Allianzen in Somalia dargestellt. Zu erkennen sind die lokalen Kriegsparteien, so die Regierung Somalias, die Allianzen mit Saudi-Arabien, den VAE, der Türkei, Ägypten, China, der EU und den USA führt. Somaliland mit Allianzen mit den VAE, Israel und Äthiopien und Puntland mit Allianzen mit den VAE.
Auch im Sudan sind Saudi-Arabien, Katar und die VAE militärisch, finanziell und diplomatisch involviert. Der Sudan besitzt aufgrund seiner Lage am Roten Meer und seines Ressourcenreichtums (Gold, Erdöl und landwirtschaftliche Flächen) strategische Bedeutung. Saudi-Arabien unterstützt die Sudanese Armed Forces (SAF) der sudanesischen Regierung.→ 6 In klarer Konkurrenz leisten die VAE, die über drei Militärstützpunkte im Sudan verfügen, unter dem Deckmantel humanitärer Hilfe militärische und finanzielle Unterstützung für die Rapid Support Forces (RSF) → 18. Diese sind für Hungersnöte und schwere Gewaltexzesse gegen die Zivilbevölkerung in Darfur verantwortlich, was sich negativ auf das internationale Ansehen der Emirate auswirkte. Katar spielt im Sudan eine nachgeordnete Rolle und unterstützt die islamistischen Kräfte innerhalb der sudanesischen Regierung. Neben humanitärer Hilfe leistet Katar vermutlich auch militärische Unterstützung für die SAF, um den Einfluss der VAE zu begrenzen. 2008 war Katar als Vermittler im Darfur-Konflikt aktiv. Im gegenwärtigen Konflikt fallen die Golfstaaten aufgrund ihrer Parteilichkeit und ihrer überwiegend negativen Wahrnehmung in der sudanesischen Bevölkerung als Vermittler aus (→ Horner 2025).
18 Allianzen im Sudan
Layout: Santiago Duque, März 2026.
nnerhalb dieser Grafik sind die Allianzen im Sudan dargestellt. Die Rapid Support Forces führen Allianzen mit den VAE, Äthiopien, Russland und Haftars LNA. Die sudanische Armee führt Allianzen mit Saudi-Arabien, den VAE, Katar, Ägypten, Türkei, Eritrea, Iran und der Ukraine.
Das Gesamtbild in der Region runden die Beziehungen der Golfstaaten mit Eritrea und Äthiopien ab (→ Ding 2024). In der Vergangenheit waren alle drei Golfstaaten in Friedensgespräche involviert: 2010 vermittelte Katar im Grenzkonflikt zwischen Dschibuti und Eritrea, während Saudi-Arabien und die VAE 2018 zwischen Äthiopien und Eritrea vermittelten. Die VAE unterhielten in Eritrea einen Militärstützpunkt im Hafen von Assab, den sie bis 2021 für militärische Operationen im Jemen nutzten. Allerdings liefen jüngst Saudi-Arabien und Katar den VAE in den wirtschaftlichen Beziehungen (vor allem Investitionen) zu Eritrea den Rang ab. Ein Grund hierfür ist, dass die VAE jüngst eine Verteidigungskooperation mit Äthiopien eingingen, das wiederum den eritreischen Hafen von Assab als strategischen Zugang zum Roten Meer beansprucht. Die VAE belieferten zudem Addis Abeba im Krieg gegen die Tigray People's Liberation Front (2020–2022) mit Kriegsgerät (unter anderem Drohnen). Da Äthiopien auf den Meerzugang in Somaliland angewiesen ist, ergibt sich zudem eine Allianz zwischen Äthiopien, den VAE, Israel und Somaliland. Saudi-Arabien verfolgt hingegen eine Allianz mit Eritrea, der somalischen Zentralregierung und Ägypten, das sich wegen des Baus des Nilstaudamms mit Äthiopien im Konflikt befindet → 17. Die strategische Spaltung entlang eines der wichtigsten globalen Schifffahrtskorridore birgt das Potenzial, Weltmärkte zu stören und bestehende Konflikte zu verschärfen. Es ist mit einer weiteren Zunahme dieser Spannungen zu rechnen – wie etwa gegenwärtig das Säbelrasseln zwischen Äthiopien und Eritrea verdeutlicht. Infolgedessen scheint sich die Kooperation zwischen den VAE und Israel (etwa in Gaza und Somaliland) zu vertiefen.
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Schlussfolgerungen
→ Schlussfolgerungen
Die drei Golfstaaten haben sich auf unterschiedlichen Kriegsschauplätzen als unverzichtbare und miteinander konkurrierende externe Mächte positioniert. Das Engagement eines Golfstaates tangiert unmittelbar die Interessen der beiden anderen. Alle drei Golfstaaten betrachten zudem die gleichzeitige Unterstützung einer Kriegspartei und die Förderung von Friedensverhandlungen nicht als Widerspruch, sondern als bloße Instrumente, um ihre divergierenden geopolitischen und wirtschaftlichen Interessen voranzutreiben.
Unter den drei Staaten verfolgen die VAE die aggressivste Agenda (→ Ardemagni 2023). So befördert ihre Unterstützung von Milizen (Sudan, Jemen), Söldner:innen (Zentralafrikanische Republik) und abtrünnigen Machtzentren (Libyen, Somalia) die Kontinuität von Gewaltkonflikten und lässt friedliche Beilegungen in weite Ferne rücken.
Wenngleich wir uns in diesem Beitrag auf den Nahen Osten und das Horn von Afrika konzentrieren, zieht vor allem die Konkurrenz zwischen Saudi-Arabien und den VAE immer weitere Kreise.→ 7 So stehen die VAE vor dem Abschluss eines Verteidigungsabkommens mit der Nuklearmacht Indien. Sie reagieren damit auf das Verteidigungsabkommen, das Saudi-Arabien jüngst mit der Nuklearmacht und dem indischen Erzrivalen Pakistan schloss (→ Nereim 2026).
Trotz dieser Rivalitäten gibt es auch Gemeinsamkeiten in der Außen- und Sicherheitspolitik der drei Golfstaaten. So haben sie gemein, dass sie enge Beziehungen zu den USA pflegen und zu den frühen Unterstützern von Donald Trumps „Board of Peace“ gehören. Auch ist den Golfmonarchien – ähnlich wie Donald Trump – die Durchsetzung von Machtinteressen wichtiger als die Einhaltung des Völkerrechts.
Der Irankrieg und dessen ökonomische Folgen am Golf könnten dazu führen, dass die drei Golfstaaten wieder näher zusammenrücken. Dies wird durch gemeinsame GCC-Erklärungen – auch mit der EU – verdeutlicht. Denn alle Monarchien am Golf eint das Interesse, dass der Konflikt schnell zur Ruhe kommt und kein Chaos im Iran ausbricht, um die eigene wirtschaftliche Prosperität nicht langfristig zu gefährden. Zudem haben alle drei Länder kein Interesse an der Errichtung einer Demokratie im Iran. Ein weiterer „demokratischer Frühling“ in der direkten Nachbarschaft soll vermieden werden, da dieser die innerstaatliche Stabilität der Golfmonarchien tangieren könnte. Schließlich dürften auch alle drei Staaten angesichts der Militärschläge aus dem Iran aufrüsten, um ihre Territorialverteidigung zu stärken.
Eine Einflussnahme von außen, um die Politik der Golfstaaten in den verschiedenen Konfliktregionen zu ändern, gestaltet sich als immens schwierig. So haben die Bundesregierung und die EU kaum politische Hebel in der Hand und sind selbst von Energiezulieferungen und der wirtschaftlichen Kooperation mit den Golfstaaten abhängig. Das Friedensgutachten unterbreitet dennoch eine konkrete und eine längerfristige Empfehlung. Konkret sollte alles dafür getan werden, damit die Golfstaaten aus Europa importierte Waffen – entsprechend den europäischen Grundsätzen für Rüstungsexporte – nicht mehr in Krisenregionen weiter leiten. Dabei handelt es sich überwiegend um Kleinwaffen, Komponenten für gepanzerte Fahrzeuge oder ähnliche Güter, die die wirtschaftlichen Beziehungen kaum belasten dürften. Bislang pocht Deutschland nicht auf eine physische Endverbleibkontrolle der an die Golfstaaten gelieferten Waffen, wie sie rechtlich vorgesehen ist.
Über diesen konkreten Schritt hinaus wäre es für eine Überwindung der Konflikte in Ländern wie Jemen, Sudan, Syrien, Libyen oder Somalia förderlich, wenn die Gegensätze zwischen den Golfstaaten abgebaut werden könnten. Dies erfordert von europäischer Seite eine kohärente, intensive und feinfühlige Diplomatie, die gemeinsame Interessen zwischen den Golfstaaten auslotet und deutlich macht, dass alle drei Golfmonarchien von Frieden weit stärker profitieren als von destabilisierten Staaten und Krieg.
Quellenverzeichnis
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Nereim, Vivian 2026: Gloves Come Off in Gulf as Trump’s Closest Arab Allies Clash, in: The New York Times, 4.2.2026, in: https://www.nytimes.com/2026/02/04/world/middleeast/emirates-saudi-arabia-rift.html; 25.03.2026.
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Nachhaltiger Frieden
Reset der EZ?! Entwicklungszusammenarbeit als Schlüssel zu nachhaltigem Frieden /
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Aktueller Zustand der EZ
→ Aktueller Zustand der EZ
Auch wenn die Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) der Vereinten Nationen (VN) bis 2030 nicht vollumfänglich erreicht werden, gab es seit 2015 in vielen Bereichen erste Erfolge. EZ beinhaltet zudem ein friedensförderndes Element, da Verbesserungen der Lebensbedingungen Konfliktpotenziale mindern und die Gefahr von Gewaltausbrüchen senken können (→ Fiedler et al. 2026).
Für eine zielgerichtete und effektive EZ ist eine ausreichende finanzielle Grundlage zentral. Aufgrund politischer Entscheidungen steht diese derzeit wie nie zuvor in Frage. Dabei kann in den letzten Jahren weltweit von einer Erfolgsgeschichte gesprochen werden: So hat sich der weltweite Umfang der getätigten öffentlichen Entwicklungshilfe (Official Development Assistance, ODA) → 19 im Jahr 2023 im Vergleich zu 2013 um mehr als 70 % erhöht. Diese Steigerung staatlicher ODA ging mit einer Verbesserung zahlreicher sozioökonomischer Indikatoren einher (→ da Silva et al. 2026: 6). Beispielhaft steht dafür der Bereich Gesundheit, der nicht nur von vielen anderen entwicklungsrelevanten Faktoren (wie Infrastruktur, Zugang zu Wasser und Sanitärversorgung) beeinflusst wird, sondern auch Voraussetzung für individuelle und damit gesamtgesellschaftliche Entwicklungsprozesse ist → 20. Die internationale Zusammenarbeit im Bereich Gesundheit zeigt das Engagement nichtstaatlicher Akteure wie philanthropischer Stiftungen, die jedoch den Wegfall staatlicher Mittel nicht kompensieren können.
Die selbstgesteckten Ziele der EZ konnten die meisten Länder schon vor den drastischen Kürzungen nicht erreichen
Der Zuwachs kann nicht verdecken, dass viele Mitglieder des Entwicklungsausschusses (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) wie die EU, die USA oder Japan das 1970 vereinbarte Ziel, 0,7 % ihres Bruttonationaleinkommens (BNE) für EZ aufzuwenden, nicht erreichen. Im Jahr 2024 belief sich die ODA der DAC-Länder auf 214,5 Mrd. US-$, was lediglich 0,34 % ihres gesamten BNE entspricht. Besorgniserregend ist die Tendenz: Gegenüber 2023 sank die ODA um 6,0 %. Nur vier Länder – Norwegen, Luxemburg, Schweden und Dänemark – übertrafen das 0,7 %-Ziel → 19.
19 ODA nach DAC-Mitgliedern (2024)
OECD 2026: Official Development Assistance (ODA), in: https://www.oecd.org/en/topics/official-development-assistance-oda.html; 20.01.2026.
In der Grafik ist die ODA nach DAC-Mitgliedern im Jahr 2024 abgebildet, sowohl in absoluten Zahlen als auch gemessen am Anteil des Bruttonationaleinkommens der einzelnen Geberländer.
Dieser Abwärtstrend wird sich in den kommenden Jahren deutlich verstärken. So hat die Trump-II-Administration ihren fast vollständigen Rückzug aus der EZ in ihrer bisherigen institutionellen Form und finanziellen Ausstattung verkündet, die US-amerikanische Entwicklungsorganisation USAID weitgehend abgewickelt und verbleibende Aufgaben in das Außenministerium integriert. Vorgesehen sind Kürzungen im zweistelligen Milliardenbereich. Diese massiven Kürzungen gefährden die globale Ernährungssicherheit, Gesundheitsversorgung sowie die Notfall- und humanitäre Hilfe. VN-Organisationen wie das Welternährungsprogramm (WFP) und das Flüchtlingshilfswerk (UNHCR) werden durch ausbleibende Beiträge erheblich geschwächt.
20 Entwicklung der weltweit empfangenen ODA im Gesundheitsbereich
OECD 2026: Official Development Assistance (ODA), in: https://www.oecd.org/en/topics/official-development-assistance-oda.html; 20.01.2026.
In der Grafik ist die Entwicklung der weltweit empfangenen ODA im Gesundheitsbereich in Mrd. US-$ in den Jahren 1991 bis 2025 dargestellt. Die Geber sind private Geber, die USA, das Vereinigte Königreich, Deutschland oder sonstige Geber. Zu erkennen ist, dass im Jahre 2021 mit großem Abstand die meiste ODA im Gesundheitsbereich empfangen wurde. Die größten Geber waren hier sonstige Geber, am wenigsten steuerte das Vereinigte Königreich bei.
21 EZ, ODA, humanitäre Hilfe
„Entwicklungszusammenarbeit […] umfasst als Politikfeld alle mit öffentlichen Geldern finanzierten Maßnahmen, die auf die Förderung sozioökonomischer, politischer und ökologisch nachhaltiger Lebensbedingungen in Entwicklungsländern zielen. Der internationale Fachbegriff „Official Development Assistance“ (ODA) beinhaltet also [insbesondere] Leistungen staatlicher Akteure, die zu diesem Zweck über bilaterale, multilaterale und zivilgesellschaftliche Kanäle an ärmere Länder vergeben werden. […] Unterschieden wird zudem zwischen der auf mittel- und langfristige Wirkungen ausgerichteten EZ sowie der kurzfristig ausgerichteten humanitären Hilfe in Not- und Krisensituationen. Zur langfristig ausgerichteten EZ zählen Maßnahmen, die auf die Förderung von Politikreformen etwa in der Umwelt-, Bildungs- oder Gesundheitspolitik ausgerichtet sind, sowie solche zur Förderung eines demokratischen Staatswesens mit guter Regierungsführung“ (→ Faust 2025: 11). Deutsche ODA-Mittel werden vor allem durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) eingesetzt. Auch das Auswärtige Amt (AA) setzt ODA-Mittel für humanitäre Hilfe, Friedensförderung, Diplomatie und zivile Krisenbearbeitung ein, ebenso viele weitere Ministerien für spezifische Zwecke wie Klima- und Umweltschutz.
Mit dieser Kürzungspolitik stehen die USA nicht allein da. Auch weitere große Geldgeber – wie Deutschland, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich – haben Kürzungen ihrer EZ-Etats umgesetzt und weitere angekündigt. 2024 hatten neun OECD-Mitgliedsstaaten Kürzungen der EZ-Budgets in Höhe von 17 Mrd. US-$ für die nächsten fünf Jahre angekündigt. Die OECD prognostiziert für 2025 einen Rückgang der ODA um 9 bis 17 %, zusätzlich zu dem Minus von 9 % im Jahr 2024. Trotz geplanter Aufstockungen in Irland, Südkorea und Spanien und dem Bekenntnis anderer Staaten, ihr Niveau zu halten (Dänemark, Norwegen, Luxemburg), wird ODA 2027 voraussichtlich auf das Niveau von 2020 zurückfallen. Den Rückgang der Beiträge der DAC-Geber können andere EZ-Geberländer nicht kompensieren, da sich auch hier – von einem geringeren Niveau startend – ein rückläufiger Trend abzeichnet. Das Gesamtvolumen der freiwillig gemeldeten ODA von Ländern außerhalb von DAC belief sich 2024 auf 17,98 Mrd. US-$ und lag damit 3,3 % unter dem Vorjahreswert (→ OECD 2026).
22 ODA, andere offizielle bilaterale Geber (2024)
OECD 2026: Official Development Assistance (ODA), in: https://www.oecd.org/en/topics/official-development-assistance-oda.html; 20.01.2026.
Die Grafik zeigt die freiwillig gemeldete ODA von Ländern außerhalb des DAC im Jahr 2024, gemessen am Anteil des Bruttonationaleinkommens. Der größte andere bilaterale Geber war die Türkei mit 7,4 Mrd. US-$.
Deutsche EZ
Seit 2022 sinken die EZ-Ausgaben kontinuierlich
Die zuvor geschilderten globalen Schwankungen spiegeln sich auch im Bundeshaushalt wider, wovon der BMZ-Anteil nur knapp 2 % ausmacht → 23. Deutschland verfehlte 2024 mit 0,68 % des BNE knapp die 0,7 %-Zielmarke. In absoluten Zahlen liegt Deutschland mit 32,84 Mrd. US-$ im DAC-Ländervergleich auf Platz zwei hinter den USA und avanciert mit der Abwicklung von USAID zum größten Geber → 19. Der größte Anteil der Ausgaben entfällt auf die bilaterale staatliche EZ. Diese machte 2025 4,8 Mrd. € aus, entsprechend 46,5 % des Gesamthaushalts des BMZ. Sind die Ausgaben für bilaterale EZ bis 2021 noch stetig angestiegen (auf knapp sechs Mrd. €), sanken sie danach kontinuierlich – mit Ausnahme eines kurzen Wiederanstiegs im Jahr 2023. Eine ähnliche Entwicklung zeigen die Ausgaben für multilaterale EZ, welche Unterstützung für die europäische EZ, Beiträge an die VN sowie andere internationale Einrichtungen umfassen. Dagegen blieben die deutschen Aufwendungen für Beiträge an multilaterale Entwicklungsbanken sowie zivilgesellschaftliches, kommunales und wirtschaftliches Engagement im letzten Jahrzehnt relativ konstant.
Ein drastischer Rückgang ist bei der humanitären Hilfe festzustellen
Einen dramatischen Rückgang gab es hingegen bei der humanitären Hilfe, die aus Mitteln des AA finanziert wird (Kapitel 0501 Sicherung von Frieden und Stabilität). Die Ausgaben stiegen bis 2023 auf einen Höchststand von 2,7 Mrd. €, fielen danach jedoch drastisch. 2025 liegen sie nur noch bei etwa 1 Mrd. € und haben sich damit im Vergleich zu 2023 mehr als halbiert. Hinzu kommt eine politische Neuordnung des Bereichs innerhalb des AA, um eine stärkere außenpolitische Steuerung und interessengeleitete Ausrichtung zu erreichen. So wird die Abteilung für Krisenprävention, Stabilisierung, Friedensförderung und humanitäre Hilfe voraussichtlich aufgelöst und Kernkompetenzen in die Regionalabteilungen und die Abteilung „Internationale Ordnung“ verlagert. Dies hätte nicht nur zur Folge, dass humanitäre Hilfe politisch an Bedeutung verliert. Es würde auch die strategisch ganzheitliche Ausrichtung der deutschen Friedensinfrastruktur untergraben und das friedensstiftende Potenzial unterlaufen, das eine Verzahnung von humanitärer Hilfe, EZ und Friedensförderung bietet.
23 Deutschlands Ausgaben für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe
BMF 2026: Bundeshaushalt digital, in: https://www.bundeshaushalt.de/DE/Bundeshaushalt-digital/bundeshaushalt-digital.html; 20.01.2026.
Diese Grafik zeigt Deutschlands Ausgaben für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe innerhalb des Zeitraums 2015-2025, kategorisiert in bilaterale EZ (grau), multilaterale EZ (grün), Humanitäre Hilfe (violett), Zivilgesellschaft (schwarz) und Entwicklungsbanken (blau). Am höchsten waren die Werte in der bilateralen EZ, welche ihren Höhepunkt mit 6 Mrd. Euro im Jahr 2021 erreichte. Am niedrigsten waren die Ausgaben für Entwicklungsbanken.
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Globale Koordination der EZ
→ Globale Koordination der EZ
Ursprünglich ging es bei der EZ primär um Maßnahmen, die Staaten und internationale Organisationen mit dem Ziel unternehmen, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in den Empfängerländern zu befördern. Zum wichtigsten Koordinationsmechanismus wurde der Entwicklungsausschuss (DAC) der OECD. EZ wurde als Politikfeld von westlichen Staaten seit den 1960er Jahren erschaffen und definiert. Von Anfang an bestimmten weniger die Bedarfe und Interessen der „Empfängerländer“ die entwicklungspolitischen Debatten, sondern das Bemühen um eine Lastenteilung unter den westlichen Industriestaaten. So konnte sich ein rein quantitativer und geberorientierter Indikator wie der Umfang von öffentlichen Mittelflüssen relativ zur volkswirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als wesentliches Gütekriterium guter EZ etablieren. Entsprechend wurden private Leistungen, etwa von Nichtregierungsorganisationen (NRO) oder Unternehmen, nicht berücksichtigt, selbst wenn sie tatsächlich im öffentlichen Auftrag EZ-Mittel verausgabten.
Während die Fixierung auf die „ODA-Quote“ zu immer neuen Debatten führte, welche staatlichen Leistungen als entwicklungsrelevant anerkannt werden können (beispielsweise Schuldenerlass, Kosten für Asylbewerber:innen oder Studierende aus „Entwicklungsländern“), kam dem DAC eine wachsende Rolle in der Sammlung von Daten und der Verständigung über gemeinsame Standards zu. Zentral war die Definition des Zuschusselements, durch das Kredite sich überhaupt als EZ-Leistungen qualifizieren, sowie die periodische Überprüfung der Gruppe der „Entwicklungsländer“ (sogenannte DAC-Liste) und die Normierung bestimmter Praktiken (etwa bei der Lieferbindung). Die Mitgliedsländer verpflichteten sich, ihre EZ-Daten nach gleichen Standards publik zu machen, und sich einer regelmäßigen Begutachtung durch andere DAC-Mitgliedsstaaten zu unterwerfen. Die OECD verstand sich dabei nicht als Forum zur inhaltlichen Abstimmung der EZ.
Ein internationales, vielschichtiges EZ-System hat sich über Jahrzehnte entwickelt
Parallel dazu agieren neben staatlichen Entwicklungsbehörden die multilateralen Geberorganisationen, die aus eigenen Mitteln oder denen ihrer Mitgliedsländer Entwicklungsprojekte und -programme durchführen. Neben verschiedenen VN-Organisationen und regionalen Entwicklungsbanken kommen der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds seit den 1980er Jahren eine koordinierende und orchestrierende Funktion in der internationalen Entwicklungspolitik zu. Vor dem Hintergrund der damaligen Schuldenkrise versuchten Strukturanpassungsprogramme beider Organisationen liberale makroökonomische Ordnungen im Globalen Süden durchzusetzen, denen sich die staatliche EZ anpassen musste.
Dieses etablierte internationale EZ-System hat sich seit Mitte der 1990er Jahre verändert. Das Ende des Kalten Kriegs und der mit ihm verbundenen außenpolitischen Instrumentalisierung von EZ ermöglichte eine stärker normative Aufladung von EZ über Solidarität hinaus. EZ fokussierte stärker auf Menschenrechte, Demokratie, Geschlechtergerechtigkeit und Frieden. Auch gewann die Armutsbekämpfung an Bedeutung, deutlich sichtbar in den im Jahr 2000 verabschiedeten Entwicklungszielen der VN (Millennium Development Goals, MDG). Mit diesem universellen Zielkatalog wurde ein globaler Minimalkonsens über EZ sichtbar.
Aufgrund der Messbarkeit der Ziele wurde auch die Kluft zwischen Anspruch und tatsächlichem Einfluss der EZ deutlicher. Selbst bei Aufbringung von 0,7 % des BNE durch alle DAC-Geber wären die MDGs nicht zu erreichen gewesen, ebenso wenig die nachfolgenden nachhaltigen Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals, SDG). Folglich wurde verstärkt ab 2002 auf die Mobilisierung des Privatsektors gesetzt und der enge Fokus auf ODA machte Platz für einen neuen Ansatz. ODA sollte nun als Hebel für die Mobilisierung von privatem Kapital durch Unternehmen, Anleger:innen, Stiftungen und NRO genutzt werden. Schließlich räumten die DAC-Geber mit der Pariser Erklärung (2005) erstmals ein, dass die fehlende Wirksamkeit von ODA mit einer unzureichenden Ausrichtung der EZ-Budgets an den Prioritäten der Partnerländer und der fehlenden Abstimmung zwischen den Gebern zusammenhing.
Internationale Bemühungen um Reformen scheiterten an Konflikten zwischen DAC und Ländern des Globalen Südens
Vor diesem Hintergrund schien der Aufbau eines umfassenden globalen EZ-Regimes unter Einschluss der Nicht-DAC-Staaten aus dem Globalen Süden möglich. So gab es einen breiten Konsens über Entwicklungsziele in den SDGs und eine faktische Angleichung tatsächlicher EZ-Modalitäten in vielen Organisationen. Auch wenn die DAC-Staaten selbst bereit waren, ihr traditionelles ODA-Konzept in Frage zu stellen, scheiterte die seit 2011 aufgebaute Global Partnership for Effective Development Cooperation (GPEDC), mit der ein globales EZ-Regime unter Einschluss der neuen Geber errichtet werden sollte. Die Länder des Globalen Südens hatten ihrerseits recht unterschiedliche EZ-Systeme aufgebaut, waren sich aber einig in der Forderung nach einer Verankerung der EZ-Koordination bei den VN. Sie sahen das GPEDC in seiner Funktionsweise (wenn auch nicht den Prinzipien) zu nah an den DAC angelehnt.
Bereits vor dem Ausstieg der USA aus der EZ Anfang 2025 war das internationale EZ-System daher in die Krise geraten. Forderungen nach einer veränderten Konzeption von ODA dominierten auch unter westlichen Gebern (zum Beispiel die Trennung von armuts-, beziehungsweise wachstumsorientierten und klimaorientierten Ausgaben). Die SDG-Zielerreichung wurde zunehmend als illusorisch betrachtet und das Framing von EZ veränderte sich in einer Reihe von Staaten, auch in der EU.
Folgen des Umbruchs
Von den derzeitigen Verwerfungen im globalen EZ-System sind die Menschen in den Empfängerländern direkt betroffen. Die drastischen Kürzungen des USAID-Budgets im Frühjahr 2025 haben bedeutende globale Initiativen in Bereichen wie Gesundheit, Ernährung, wirtschaftliche Entwicklung, Demokratieförderung und humanitäre Hilfe erschüttert. Hinzu kommen die weiteren reduzierten EZ-Zahlungen der meisten anderen Geberländer. Empfängerländer, NRO und Entwicklungsagenturen versuchen seitdem Strategien zu finden, um an alternative Finanzquellen zu gelangen. Philanthropische Stiftungen wie die Gates Foundation, aber auch Stiftungen aus dem arabischen Raum haben mit einer Erhöhung der jährlichen Fördersummen vor allem für Projekte im Gesundheitsbereich reagiert (→ IHME 2025: 37).
Der Gesundheitsbereich ist durch den Ausfall von internationalen Geldern stark betroffen
Im Gesundheitsbereich sind die Auswirkungen des Wegfalls der USAID-Gelder am stärksten spürbar, da der größte Anteil der Gelder nach der humanitären Hilfe in diesen Sektor floss und die USA der zentrale Akteur globaler Initiativen zur Bekämpfung von HIV-Aids, Polio, Tuberkulose und Malaria war. Die lokale Bevölkerung erfährt den Wegfall von Gesundheitsdienstleistungen unmittelbar. Bereits Mitte 2025 wurde von geschlossenen Kliniken, unterbrochenen Impfkampagnen, fehlenden reproduktiven Gesundheitsdiensten und mangelnder Trinkwasserversorgung berichtet. In Tansania, Eswatini und Lesotho waren 350.000 Menschen, die vorher über USAID HIV-Behandlungen erhielten, plötzlich ohne Zugang. Laut Projektionen könnten durch den Wegfall der Gelder weltweit 176.000 Menschen an HIV und 62.000 an Tuberkulose sterben (→ McKoy 2025). Nahezu sechs Mio. Menschen in Kenia, Uganda und Ghana sind von reduzierter Malariaprävention betroffen. Einige Studien sagen auf Grundlage von Berechnungen drastische Auswirkungen auf die Erwachsenen- und Kindersterblichkeit voraus, die durch USAID-Mittel vor allem in Afrika in den letzten Jahrzehnten signifikant gesenkt worden war. Eine neue Studie in Lancet Global Health (→ da Silva et al. 2026) geht von bis zu 22,5 Mio. zusätzlichen Toten bis 2030 aus, in einem Szenario mit starken Kürzungen der Mittel für Gesundheitszusammenarbeit – bei nicht so starken Kürzungen von immer noch bis zu 9,4 Mio. (vermeidbaren) Toten.
Die Kürzungen bei der humanitären Hilfe zeigen sich auch im Ernährungsbereich: In Nepal fehlte während einer nationalen Ernährungskrise der Zugang zu Hilfen und Essenausgaben; im Sudan schlossen 80 % der Notfallküchen inmitten einer Hungersnot; in Nigeria wurde ein Ernährungshilfeprogramm für 5,6 Mio. Kinder gestoppt. Im Bereich der Flüchtlingshilfe musste das WFP weltweit seine Essenrationen in Flüchtlingslagern reduzieren. Die gekürzte humanitäre Hilfe führte in einem der größten Flüchtlingslager Kenias, Kakuma, zu Aufständen. Eine Umfrage vor Ort stellte einen starken Rückgang der Kalorieneinnahme, der Ernährungssicherheit und von Haushaltsausgaben fest. Hinzu kommen Konsequenzen für die lokale Wirtschaft (Deflation, Kreditverknappung) ähnlich den Folgen einer Finanzkrise. Dies ist kein Einzelfall, wie Studien zur Volatilität von internationaler Hilfe belegen. Insbesondere in Situationen nach Gewaltkonflikten und humanitären Krisen belasten im Falle von Einbrüchen der internationalen Hilfe unterbrochene Dienstleistungen, Entlassungen und Geldmangel die lokale Wirtschaft.
Der plötzliche Rückgang an EZ-Geldern ist eine direkte Gefahr für den innerstaatlichen Frieden
Auch auf Frieden und Stabilität wirken sich die Kürzungen der internationalen Hilfe aus. Insbesondere abrupte Einbrüche internationaler Hilfe haben in der Vergangenheit die Wahrscheinlichkeit von Bürgerkriegsausbrüchen signifikant erhöht (→ Nielsen et al. 2011). Projekte im Bereich Demokratieförderung, Menschenrechtsarbeit, soziale Kohäsion und Frauenrechte leisten darüber hinaus einen wichtigen Beitrag zum sozialen Frieden. Sie schaffen zudem Strukturen für nachhaltiges zivilgesellschaftliches Engagement. So zeigt eine Studie von 44 afrikanischen Ländern südlich der Sahara vom Februar 2026, dass die organisierte bewaffnete Gewalt seit dem Rückzug von USAID um 12 % gestiegen ist. Zeitlich verzögert wurde ein 10- bis 14-prozentiger Anstieg an Gewalt gegen Zivilist:innen durch Milizen in stark hilfeabhängigen afrikanischen Ländern im Vergleich zu weniger abhängigen festgestellt (→ Tan et al. 2026).
Zugleich kann der Rückzug internationaler Geber Empfängerländer zu eigenen Initiativen zwingen, die wirtschaftliche Autonomie und besseres Regieren fördern. In einigen der Länder mehren sich Stimmen, die neuen Möglichkeiten für eigene Ansätze in der EZ sehen. So hat Kenia zu Jahresbeginn ein neues Wirtschaftsprogramm verkündet, das aus eigenen Kreditmitteln finanziert werden soll. Auch in Äthiopien wird eine wirtschaftliche Reformagenda zur lokalen Mobilisierung lokaler Ressourcen diskutiert. Eine positive Transformation nach dem Rückzug westlicher Geber bleibt aber hinsichtlich der finanziellen Handlungsspielräume voraussetzungsvoll. So besteht zwar die Möglichkeit, dass in einzelnen Ländern der Wegfall internationaler Geber aufgefangen werden kann, dies wird kurzfristig jedoch eher die Ausnahme bleiben.
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EZ und Frieden: Die vernachlässigte Dimension
→ EZ und Frieden: Die vernachlässigte Dimension
Das neue BMZ-Reformkonzept von 2026 sieht EZ im Dreiklang mit Außen- und Ver- teidigungspolitik
Die Umwälzungen im globalen EZ-System und ihre Auswirkungen auf die lokale Ebene stellen große Herausforderungen für das Ziel eines nachhaltigen Friedens dar. Diese sind nicht allein auf knapper werdende Mittel zurückzuführen, sondern auch auf (geo-)politische Neuausrichtungen der EZ in vielen Ländern. So hat das BMZ im Januar ein Reformkonzept (→ BMZ 2026) vorgelegt, das EZ im Dreiklang mit Diplomatie und Verteidigung denkt und stärker strategisch auf sicherheitspolitische Interessen ausrichtet. Im Zentrum stehen eine thematische Fokussierung und eine klare Prioritätensetzung nach Regionen und ausgewählten Partnerländern. Zwar ist die Förderung von Frieden Bestandteil eines der vier Schwerpunkte, im Vordergrund steht hier jedoch vor allem Krisenprävention, Stabilisierung und Wiederaufbau mit einem geografischen Fokus auf die europäische Nachbarschaft, wie die Ukraine, den Nahen Osten und Nordafrika sowie die Sahelzone und das Horn von Afrika. Damit werden andere Krisenherde, wie DR Kongo und Myanmar, und Bedarfe für Friedensförderung von weiteren Partnerländern (etwa Kolumbien) zukünftig voraussichtlich nicht mehr berücksichtigt. Dies kann langfristig gesehen nicht nur deutschen sicherheitspolitischen Interessen zuwiderlaufen; auch die Wechselwirkungen zwischen Entwicklung und Frieden werden damit in zahlreichen Partnerländern zukünftig nur unzureichend ausgeschöpft.
Herausforderungen für den HDP-Nexus
Die 17 SDGs spiegeln die Erkenntnis wider, dass eine friedliche, gerechte und nachhaltige Entwicklung nur erreicht werden kann, wenn der Zusammenhang zwischen verschiedenen Sektoren, den damit verbundenen Problemen, aber auch Lösungsansätzen, beachtet und mit entsprechenden zielgerichteten Maßnahmen bearbeitet wird. Die Verbindung von humanitärer Hilfe, EZ und Friedensförderung im Humanitarian-Development-Peace (HDP) Nexus, der im Nachgang zum World Humanitarian Summit 2016 entwickelt wurde, nimmt diese Erkenntnis mit dem engeren Fokus auf humanitäre Krisen und Gewaltkonflikte auf. Durch eine kohärente Zusammenarbeit, die gleichzeitig unterschiedliche Zieldimensionen berücksichtigt und konkrete Politiken darauf abstimmt, sollen Bevölkerungen geschützt und deren Verwundbarkeiten gegenüber humanitären Krisen und Gewaltausbrüchen abgebaut werden. Neben einer abgestimmten Koordinierung zwischen den unterschiedlichen Akteuren ist eine verlässliche Finanzierung eine weitere wesentliche Komponente in der operativen Umsetzung des HDP-Nexus – eine aktuelle Herausforderung.
Dem Frieden wird weiterhin wenig finanzielles Gewicht in der EZ eingeräumt
Aktuelle Daten zeigen ein Ungleichgewicht in der Umsetzung des HDP-Nexus: Die Friedenssäule bleibt systematisch unterfinanziert → 24. Zwar erreichten die friedensbezogenen EZ-Leistungen der DAC-Mitglieder im Jahr 2023 mit 26,7 Mrd. US-$ einen Rekordwert, doch dieser Anstieg ist fast ausschließlich auf die Unterstützung für die Ukraine zurückzuführen und verdeckt insbesondere den Rückgang der Mittel für Konfliktprävention. Im Jahr 2023 flossen in Kontexten hoher und extremer Fragilität nur 10,4 % der ODA von DAC-Mitgliedern in den Bereich Frieden, während 31 % für humanitäre Hilfe und 58,6 % für Entwicklung aufgewendet wurden – ein Trend, der sich bereits 2021 abzeichnete (→ OECD 2023: 7). Zwischen 2019 und 2023 sank die friedensbezogene ODA in fragilen Kontexten um 28 % auf 5,3 Mrd. US-$ – ein Rückgang, der in Widerspruch zum wachsenden Bedarf an Friedensförderung steht. Besonders betroffen sind Mittel für Konfliktprävention, die sich 2023 in fragilen Kontexten auf weniger als 4 % der gesamten ODA der DAC-Mitglieder beliefen. Die Zurückstellung langfristiger, struktureller Friedensförderung zugunsten reaktiver Krisenfinanzierung untergräbt die integrative Logik des HDP-Nexus. Dabei zeigen wissenschaftliche Studien einen positiven Zusammenhang: Postkonfliktländer, die über längere Zeit höhere Anteile friedensbezogener ODA erhalten, fallen seltener in Gewalt zurück (→ Lilja et al. 2025). Zudem ist es erheblich günstiger, in Krisenprävention zu investieren, als in Krisenreaktion.
24 Das fehlende P im HDP-Nexus
OECD 2025: States of Fragility 2025 (online first), S. 128, DOI: 10.1787/81982370-en.
Die Grafik stellt die die fehlenden/geringen Ausgaben für das P (Peace) im HDP-Nexus (Humanitarian, Development, Peace) von 2014-2023 dar. Zu sehen ist der Anteil der öffentlichen Entwicklungshilfe der DAC-Länder für Kontexte, die von hoher und extremer Fragilität betroffen sind, unterteilt in Humanitäre Hilfe (dunkelblau), indirekte Friedensförderung (hellblau) und direkte Friedensförderung (schwarz). Zu erkennen ist, dass der Anteil der Humanitären Hilfe mit einem stetig ansteigenden Wert auf jüngst über 30 Prozent erheblich größer ist als der Anteil der direkten und indirekten Friedensförderung, dessen Werte sich seit 2021 bei unter 10 Prozent befinden.
25 Ohne Geschlechtergerechtigkeit keine Ernährungssicherung
Im Jahr 2024 hungerte fast jeder zwölfte Mensch weltweit. Besonders stark von Ernährungsunsicherheit betroffen sind Frauen, obwohl sie in vielen Regionen zentrale Akteurinnen landwirtschaftlicher Produktion und Nahrungsmittelversorgung sind. Ursache sind tief verwurzelte strukturelle Ungleichheiten: Frauen sind häufig im Zugang zu Bildung und Gesundheitsdiensten diskriminiert. Ihre Teilhabe an Entscheidungsprozessen ist eingeschränkt, ebenso wie ihr Zugang zu produktiven Ressourcen wie Land, Saatgut oder Finanzierung. Das mindert ihre landwirtschaftliche Produktivität und damit ihren Beitrag zur Ernährungssicherung. Patriarchale Normen führen zudem dazu, dass sie bei knapper Nahrung zuletzt essen oder ganz verzichten. Die Verwirklichung von SDG 2 „Kein Hunger“ ist daher ohne die Überwindung geschlechtsspezifischer Ungleichheiten nicht erreichbar. Neben der Sicherstellung des Nahrungszugangs sind gerechte Ressourcenverteilung und die gezielte Förderung von Frauen in Entscheidungspositionen ebenso entscheidend wie der Abbau diskriminierender sozialer Normen. Nur wenn Agrar- und Ernährungssysteme inklusiv und geschlechtergerecht gestaltet sind, lässt sich das Recht auf Nahrung für alle verwirklichen.
In der Textbox wird beschrieben, warum ohne Geschlechtergerechtigkeit keine Ernährungssicherung gewährleistet werden kann. So müssten Agrar- und Ernährungssysteme inklusiv und geschlechtergerecht gestaltet sein, damit sich das Recht auf Nahrung für alle verwirklichen lässt.
Auch die jährlichen Fortschrittsberichte der VN zur Umsetzung der SDGs verzeichnen neben einigen Erfolgen seit Jahren eine eher schleppende Umsetzung bis hin zu Rückschritten. Ziele wie SDG 2 → 25 und SDG 16 (Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen) werden bis 2030 definitiv nicht erreicht. Neben den weiterhin in vielen Ländern spürbaren Folgen der COVID-19-Pandemie machen sich die Auswirkungen des Klimawandels bemerkbar, die bestehende Verwundbarkeiten einzelner Bevölkerungen vergrößern und den Bedarf an humanitärer Hilfe nach Wetterkatastrophen erhöhen werden. Hinzu kommt das hohe Niveau an Gewaltkonflikten und damit verbundene Fluchtbewegungen. Umso wichtiger ist es, durch eine kohärente und auf Wirkung bedachte EZ nicht nur die Ursachen von Konflikten zu adressieren, sondern durch die Verbesserung von Lebensbedingungen die Gefahr von Gewalt und Konflikten zu verringern.
Eine wirkungsvolle Umsetzung der SDGs und des integrierten HDP-Nexus-Ansatzes erfordern eine systemische Herangehensweise, die strukturelle Barrieren in den Blick nimmt und potenzielle Synergien zwischen einzelnen Sektoren und damit einhergehende Zielkonflikte identifiziert. Auf konzeptioneller und programmatischer Ebene gibt es national wie multilateral zahlreiche Bemühungen, den HDP-Nexus zu operationalisieren. In der Praxis muss der Ansatz aber kontextspezifisch und vor allem lokal umgesetzt werden. Dies gilt auch für die Friedensdimension: So müssen die jeweils spezifischen Konfliktursachen analysiert werden und etwa mit den betroffenen Akteur:innen vor Ort geklärt werden, worin „Frieden“ für sie genau besteht. Zudem beruht nachhaltiger Frieden in der Regel auf einer Reihe transformativer Prozesse, die strukturelle Veränderungen anstoßen und helfen, zugrundeliegende Konflikte zu überwinden. Sie können jedoch auch neue Konfliktpotenziale entstehen lassen. Für die Umsetzung der SDGs allgemein und des HDP-Nexus im Besonderen sind die Faktoren „Lokalisierung“ und „Inklusivität“ entscheidend. Daher gilt für eine EZ, die zunehmend die Interessen der Geberländer in den Mittelpunkt stellt, dass ihre Wirkung zentral davon abhängen wird, nicht nur stärkere systemische Zusammenhänge in den Blick zu nehmen, sondern auch das transformative Potenzial lokaler Akteur:innen zu fördern und Friedens- und Entwicklungsprozesse, die von lokalen Gemeinschaften getragen werden, konstruktiv zu begleiten → 26.
26 Paradigmenwechsel in der Gesundheitszusammenarbeit
Im September 2025 veröffentlichte das US-Außenministerium seine „America First Global Health Strategy“, in der ein Paradigmenwechsel in der US-amerikanischen Gesundheitszusammenarbeit angekündigt wird. Im Vordergrund stehen US-amerikanische Interessen, nach denen die USA „safer“, „stronger“ und „more prosperous“ werden sollen. Die Zusammenarbeit in der Gesundheitspolitik wird künftig über bilaterale Abkommen organisiert, in denen Empfängerländer zusagen müssen, stärker selbst in Gesundheitsversorgung zu investieren. Gleichzeitig werden diese zum Austausch von gesundheitsrelevanten Informationen (wie Krankheitserreger) und der Nutzung US-amerikanischer Dienstleister verpflichtet. Bis Mitte Februar wurden Absichtserklärungen mit 16 afrikanischen Staaten abgeschlossen (→ US-Außenministerium 2025). Mit der auf die jeweiligen Regierungen fokussierten Kooperation geht der Ausschluss von multilateralen Organisationen und NRO jenseits von glaubensbasierten Durchführungsorganisationen einher. Der unmittelbare Kontakt zu Partnern in lokalen Gemeinschaften, der für eine effektive Umsetzung von Aufklärungs- und Impfkampagnen oder die Bereitstellung von grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen essenziell ist, geht damit weitgehend verloren. Zudem werden notwendige Transfer- zahlungen zur Aufrechterhaltung des bisherigen Niveaus an Gesundheitsversorgung vermutlich wegfallen, bevor Empfängerländer selbst die dafür notwendigen Ressourcen aufgebracht haben. Für Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen insbesondere in (Post-) Konfliktsituationen, wird ohnehin bezweifelt, dass dies für sie leistbar sein wird.
Die Textbox beschreibt den Paradigmenwechsel in der Gesundheitszusammenarbeit, der 2025 vom US-Außenministerium veröffentlichten „America First Global Health Strategy“ eingeleitet wurde.
Der Rückgang der EZ-Budgets hat direkte Konsequenzen für internationale Friedensmissionen
Die derzeitige Neuausrichtung der EZ hat Konsequenzen für die praktische Umsetzung von Friedensmissionen – eines der wichtigsten internationalen Instrumente, um nachhaltigen Frieden in (Post-)Konfliktsituationen zu erreichen. Deutschland stellt rund 750 Personen für derzeit laufende Missionen von den VN, der EU, der OSZE oder der NATO bereit, darunter 171 zivile Expert:innen. Die meisten davon werden im Rahmen der EU-Beratungsmission in der Ukraine eingesetzt, aber auch das Engagement Deutschlands bei den VN-Missionen UNIFIL im Libanon und UNMISS im Südsudan ist groß. Deutschlands Beiträge zum Friedenssicherungshaushalt der VN belaufen sich auf rund 317,1 Mio. US-$, womit das Land nach den USA (vor Trump), China und Japan der viertgrößte Geber für multilaterale Friedensmissionen weltweit ist (→ BMI 2025).
Wie das EZ-System stehen die Friedensmissionen selbst unter erheblichem Sparzwang. Eine Abkehr von groß angelegten Friedensoperationen war bereits im letzten Jahrzehnt zu beobachten. Die in Donald Trumps zweiter Amtszeit beschleunigten Haushaltskürzungen haben das VN-System in eine Liquiditätskrise gestürzt. 2026 ist mit den stärksten Einschnitten in der Geschichte zu rechnen. Aufgrund verspäteter oder ausbleibender Zahlungen der Pflichtbeiträge durch wichtige Mitgliedstaaten arbeiten die Missionen weit unterhalb ihrer genehmigten Budgets, was sich durch Personal- und Ausgabenkürzungen auf ihre operative Tätigkeit auswirkt.
Die strategischen und sicherheitspolitischen Folgen sind gravierend. Eine reduzierte Präsenz vor Ort schafft Sicherheitslücken in instabilen Regionen und schränkt die Möglichkeiten ein, Waffenstillstände zu überwachen. Weniger Friedenstruppen und geringere Mobilität bedeuten, dass die Missionen Schwierigkeiten haben, lebensrettende humanitäre Hilfe zu leisten. Dieser zunehmende Mangel unterstreicht die Notwendigkeit eines gestärkten Geberengagements und innovativer Finanzierungsansätze, um eine Erosion des globalen Friedens und den Zusammenbruch humanitärer Systeme zu verhindern → 27.
27 EZ und humanitäre Hilfe in Postkonfliktgesellschaften
Die Forschung zeigt, dass EZ nach Bürgerkriegen erneuter Gewalt entgegenwirken kann, indem sie Institutionen wiederaufbaut und Ressourcen für die Umsetzung von Friedensabkommen bereitstellt. Zudem kann sie Postkonfliktgesellschaften beim Wiederaufbau ihrer Lebensgrundlagen unterstützen und so die Opportunitätskosten von Gewalt erhöhen. Auch kann EZ die Versöhnung zwischen Konfliktparteien fördern. Allerdings können EZ-Mittel geplündert werden, Verteilungskonflikte auslösen oder Kräfteverhältnisse zwischen Akteur:innen verschieben und so Gewalt begünstigen. Angesichts dieser gegenläufigen Wirkungsmechanismen gilt: Viel hilft nicht unbedingt viel. EZ muss gezielt Konfliktursachen adressieren und kontextsensitiv umgesetzt werden, um ihr friedensstiftendes Potenzial zu entfalten. Entscheidend ist, dass Geberländer eigene Interessen nicht über die Bedürfnisse der Empfängerländer und ihrer Bevölkerungen stellen, damit EZ als Unterstützung und nicht als unerwünschte Intervention wahrgenommen wird.
Die Textbox beschreibt EZ und Humanitäre Hilfe in Postkonfliktgesellschaften und wie diese erfolgreich wirken können. Dabei wird die gezielte Adressierung der Konfliktursachen sowie die Beachtung und Gleichstellung der Interessen der Empfängerländer und ihrer Bevölkerungen hervorgehoben.
Für diejenigen, die „gute Deals“ machen wollen, zahlt sich die Kürzung von Friedenshilfen nicht aus, da dies Mehrkosten in der Zukunft verursacht. Um einen nachhaltigen Einfluss zu haben, müssten in Friedensoperationen humanitäre Hilfe, Entwicklungsinvestitionen und politisches Engagement im Sinne des HDP-Nexus zusammengebracht werden. Deutschland spielt als einer der größten Geber weltweit eine entscheidende Rolle dabei, mit gutem Beispiel voranzugehen und diese verschiedenen Stränge kohärenter zusammenzuführen.
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EZ als politisches Instrument
→ EZ als politisches Instrument
Die aktuelle Krise der EZ allein an Finanzierungsengpässen und Budgetkürzungen zu messen, greift zu kurz. Sie wurzelt tiefer, in geopolitischen Umbrüchen infolge des Ukrainekrieges und der Rivalität mit China. Diese haben in vielen Ländern zu einer Prioritätenverschiebung zugunsten von Verteidigungsausgaben und einer stärkeren Ausrichtung der EZ an geopolitischen Interessen geführt. Doch auch innenpolitisch stehen internationale Zusammenarbeit und Multilateralismus angesichts sinkender Zustimmungswerte und erstarkender rechtspopulistischer Kritik vor großem Legitimationsdruck.
Zwar wurde EZ immer schon als „machtpolitisches Gestaltungsinstrument“ (→ Klingebiel/ Sumner 2025: 29) eingesetzt. In jüngerer Zeit wird sie jedoch zunehmend in außen- und wirtschaftspolitische, transaktionale Logiken eingebettet, bei denen Kooperation explizit an Gegenleistungen gekoppelt wird. Sie wird verstärkt genutzt, um kurzfristige geostrategische Interessen zu verfolgen – etwa im Bereich der Migrationssteuerung, der Rohstoffsicherung, der Außenwirtschaftsförderung oder der geopolitischen Positionierung. Dadurch droht eine Erosion ihres normativen Kerns.
Verstärkte transaktionale Logik bleibt auch im BMZ- Reformplan bestehen
Zwar hält der jüngst vom BMZ vorgelegte Reformplan grundsätzlich an einer partnerschaftlichen Ausrichtung fest, die Spannung zwischen wertebasierter Solidaritätspolitik und transaktionaler Logik besteht aber fort. So ist die geografische Fokussierung auf Nachbarschaftsregionen innenpolitisch nachvollziehbar, greift aber zu kurz: Frieden und Sicherheit sind globale öffentliche Güter, die das BMZ jenseits seiner Nachbarschaft sowohl aus Gründen der internationalen Solidarität im Sinne des partnerschaftlichen Ansatzes als auch im langfristig gedachten Eigeninteresse, fördern sollte.
EZ als rein transaktionale Interessenpolitik verliert ihr transformatives Potenzial hin zu nachhaltigem Frieden. Der Rückzug zentraler Akteure aus der EZ, wenn auch „auf Raten“, verengt nicht nur internationale Handlungsspielräume, sondern spielt autoritären Regierungen in die Hände. Nullsummendenken zwischen einem Fokus auf Verteidigung und Wirtschaft oder EZ gilt es zu überwinden. Für Deutschland als bedeutenden Akteur in der weltweiten EZ ist es umso wichtiger, neue Möglichkeitsräume für Aushandlungs- und Verständigungsprozesse zu schaffen, indem etwa eine stärkere Rolle in der Koordinierung europäischer Entwicklungspolitik eingenommen wird. Damit ist nicht zwangsläufig ein neuer Finanzbedarf verbunden. Allein das Bündeln von bereits vorhandenen Ressourcen und eine bessere Koordination können einen wichtigen Beitrag leisten.
Dies ist umso wichtiger in einer Zeit, in der es in den letzten beiden Dekaden zu einer weltweiten Diversifizierung von EZ-Gebern und Partnern gekommen ist. Neben die im DAC zusammengeschlossenen westlichen Länder rücken Führungsmächte des Globalen Südens wie China, Brasilien, Indien, aber auch die arabischen Golfstaaten oder die Türkei. In ihrer EZ ist für diese Akteure die Bezugnahme auf Süd-Süd-Kooperation von zentraler Bedeutung. Eine Rolle spielt für viele unter ihnen ihre Identität als vormals kolonisierte Staaten des Globalen Südens und als Empfänger von EZ-Leistungen. Für diese Akteure steht der Kooperations- gegenüber dem Hilfegedanken im Vordergrund, einerseits um sich von den als paternalistisch wahrgenommenen DAC-Ländern abzugrenzen, andererseits um den unmittelbar (gegenseitigen) ökonomischen Nutzen von Kooperation herauszustellen.
Länder des Globalen Südens betreiben EZ oft mit weniger politischen Konditionalitäten
Im Gegensatz zum traditionellen normativen Grundverständnis des DAC-Regimes ist für diese Akteure ein transaktionaler Ansatz kein Makel. Das Portfolio dieser neuen Geber konzentriert sich zumeist auf technische Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe oder Pakete aus Direktinvestitionen und Krediten unter starker Einbindung der Privatwirtschaft. Wenig Engagement gibt es bei der strukturellen Förderung der sozialen Infrastruktur (Gesundheit, Bildung), die seit den MDGs zur Priorität vieler DAC-Geber wurde.
Während für einige EZ-Akteure aus dem Globalen Süden der direkte ökonomische Nutzen im Vordergrund steht, sind für andere politische Argumente von großer Relevanz. Hier lassen sich drei Aspekte unterscheiden. Erstens wird EZ oder humanitäre Hilfe dazu genutzt, um Dominanz oder Hegemonieansprüche im regionalen Umfeld zu untermauern. EZ ist dann Teil eines umfassenden außenpolitischen Portfolios und wird ergänzt durch kommerzielle und militärische Aktivitäten sowie andere Aspekte von soft power oder religiöser Einflussnahme. Beispiele hierfür sind Saudi-Arabien und die Türkei im Nahen und Mittleren Osten oder Länder am Horn von Afrika. EZ-Leistungen sind dabei stark auf die Nachbarländer konzentriert. Die Türkei hat ihre Rolle als Geber internationaler Entwicklungs- und humanitärer Hilfe in den letzten Jahrzehnten deutlich verstärkt. Im Jahr 2024 belief sich die gesamte ODA der Türkei auf 7,4 Mrd. US-$ oder 0,56 % des BNE, auch wenn ein Großteil hiervon für syrische Flüchtlinge im eigenen Land aufgewendet wurde → 22. Allerdings ist auch die türkische Entwicklungshilfe seit 2020 rückläufig und kann daher entstehende Finanzierungslücken durch den finanziellen Rückzug von DAC-Ländern nicht schließen.
EZ-Leistungen werden zweitens eingesetzt, um eine Führungsrolle für den Globalen Süden auf globaler Ebene zu beanspruchen. Dies gilt sowohl für Brasilien als auch für China → 28. Für China geht es auch darum, Mehrheiten aus dem Globalen Süden in den VN abzusichern, um Kritik an der Menschenrechtssituation im eigenen Land abzuwehren.
28 Chinas Entwicklungszusammenarbeit
Chinas Ansatz der globalen EZ segelt unter der Flagge der Süd-Süd-Kooperation und wird als Partnerschaft auf Augenhöhe präsentiert. Die chinesischen Programme sind dabei nicht an politische Konditionen (wie Demokratie) geknüpft. Seit Chinas Proklamation der Neuen Seidenstraße (2013) wurden zahlreiche Absichtserklärungen für neue Mega-Infrastrukturprojekte unterzeichnet, wovon allerdings nur ein Teil realisiert worden ist. Vor 2013 wurden die für Infrastrukturprojekte erforderlichen Kredite und Darlehen primär über Chinas Entwicklungsbanken bereitgestellt; in den vergangenen Jahren haben vermehrt chinesische Geschäftsbanken ihre EZ-Aktivitäten ausgebaut. Die chinesischen Beihilfen für Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen lagen zwischen 2013 und 2023 relativ konstant bei etwa 0,8 Mrd. US-$. Die geleisteten Kredite sind deutlich höher, unterliegen jedoch auch größeren Schwankungen. Den Höchststand erreichten die Kredite an Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen 2017 mit einem Gesamtvolumen von 86,6 Mrd. US-$, sanken jedoch bis 2023 deutlich auf 19,1 Mrd. US-$ (→ Parks et al. 2025). Zunehmend zeichnet sich ab, dass chinesische Kredite besichert werden, wobei oftmals die Einnahmen aus den Rohstofferlösen der Empfängerländer oder der Zugang zu Ressourcen als Absicherung dienen. Für internationale Kritik sorgen die Vertraulichkeitsklauseln der Verträge.
In der Textbox wird die Entwicklungszusammenarbeit Chinas beschrieben, welche seit 2013 primär über Chinas Entwicklungsbanken realisiert wurde. In den vergangenen Jahren haben aber vermehrt chinesische Geschäftsbanken ihre EZ-Aktivitäten ausgebaut.
In der chinesischen Außen- und Entwicklungspolitik lässt sich drittens, in den letzten Jahren verstärkt beobachten, dass EZ zur Propagierung des eigenen Entwicklungsmodells eingesetzt wird. Hierbei wird suggeriert, dass chinesische Lösungen besser an die Bedarfe des Globalen Südens angepasst sind als die menschenrechtsorientierte EZ der OECD-Staaten. Ein wichtiger Baustein ist die von China propagierte Idee, Frieden könne nur durch ‚developmental peace‘, verstanden als Wirtschaftswachstum, erreicht werden und nicht durch strukturelle Krisenprävention oder menschliche Sicherheit.
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Schlussfolgerungen
→ Schlussfolgerungen
Die globale EZ steht vor einschneidenden Entscheidungen: Entweder sie verliert an Bedeutung – oder sie erfindet sich politisch und institutionell neu. Gründe hierfür sind die veränderten Prioritäten vieler Geber, zusätzliche Aufgaben der vergangenen Jahre sowie ein deutlicher Rückgang finanzieller Zusagen nahezu aller Geberländer. Ein externer Retter ist nicht in Sicht – auch nicht nach dem angekündigten Rückzug der USA aus zentralen Rollen. Vor diesem Hintergrund lassen sich zwei Szenarien skizzieren.
Im negativen Szenario setzen sich die Kürzungen fort und verschärfen sich. EZ wird zum Instrument einer national definierten Interessenpolitik. Zugleich verbreitet sich in der internationalen Gemeinschaft die Wahrnehmung, der eigene Beitrag sei zu klein, um einen Unterschied zu bewirken. Diese Erwartung kann weitere Kürzungsspiralen auslösen und die Handlungsfähigkeit von EZ weiter untergraben. Für die deutsche EZ würde dies neben zusätzlichen finanziellen Einbußen insbesondere einen Verlust an Gestaltungsspielraum bedeuten – mit Folgen für Prävention, Stabilisierung und langfristigen Wiederaufbau. Konsequenzen für lokale Gemeinschaften sind unter anderem wegfallende Basisdienstleistungen im Bereich Gesundheit und Ernährung sowie erhöhtes Konfliktrisiko. Die normative Dimension von EZ verschwindet.
Im positiven Szenario werden Kürzungen ebenfalls Realität, doch politischer Wille eröffnet Möglichkeitsräume, in denen gemeinsam strategische Priorisierungen für eine Neugestaltung globaler EZ ausgehandelt und umgesetzt werden. Dazu sind Partner notwendig, mit denen sich im Sinne eines strategischen Pluralismus neue Koalitionen bilden lassen – mindestens auf der EU-Ebene, darüber hinaus mit interessierten Mittelmächten (z. B. Kanada, Japan), aber auch mit Ländern mittleren Einkommens, die mit eigenen Mitteln Entwicklungsprozesse gestalten können. Im Mittelpunkt stünden die Bündelung finanzieller Ressourcen und Expertise sowie eine arbeitsteilige Verantwortungsübernahme unter gleichgesinnten Akteuren. EZ kann hierbei als Hebel für kollektive Sicherheit im Sinne nachhaltigen Friedens wirken.
Inhaltlich würde dieses Positivszenario von der deutschen Politik verlangen, über den BMZ- Reformplan hinauszugehen – insbesondere mit Blick auf die Friedensdimension, die auch im deutschen Eigeninteresse liegt. Ein Schwerpunkt wie in der reformierten BMZ-Strategie auf die Post-Konflikt-Situationen in Syrien, der Ukraine und perspektivisch Gaza greift zu kurz, wenn Frieden und Gewaltprävention als Querschnittsaufgabe global verstanden werden.
Zudem droht das Ziel einer auf nachhaltigen Frieden gerichteten EZ zu scheitern, wenn sich die Bundesregierung – wie auch andere – aus einer Förderung humanitärer Hilfe zurückzieht, ohne tragfähige Übergänge zu schaffen. Notwendig ist vielmehr, die Schnittstellen zwischen humanitärer Hilfe und EZ systematisch zu stärken, um Abhängigkeiten von kurzfristiger Nothilfe zu reduzieren und den Aufbau resilienter Strukturen zu beschleunigen.
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3
Rüstungsdynamiken
Risiken und Chancen neuer Technologien /
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Technische Innovationen und Dual-Use-Problematik
→ Technische Innovationen und Dual-Use-Problematik
Wissenschaftlicher und technologischer Fortschritt eröffnet enorme Potenziale für gesellschaftliche Entwicklung, wirtschaftliche Prosperität und internationale Kooperation. Gleichzeitig verschärft er ein grundlegendes Dilemma: Viele Technologien besitzen einen inhärenten Dual-Use-Charakter – sie können sowohl für friedliche, zivile Zwecke eingesetzt als auch für militärische oder kriminelle Anwendungen missbraucht werden. Diese Ambivalenz macht neue Technologien zu einem zentralen Thema für Sicherheitspolitik und Rüstungskontrolle.
Moderne Technologien – von datengetriebenen Systemen über vernetzte Maschinen bis hin zu biotechnologischen Verfahren – erweitern die Handlungsmöglichkeiten von Staaten, nichtstaatlichen Akteuren und Individuen. Sie ermöglichen eine effizientere Produktion, bessere Versorgung, neue Kommunikationsformen und verbesserte Krisenreaktion. Gleichzeitig können dieselben Technologien Fähigkeiten schaffen, die bestehende Machtverhältnisse verschieben, Proliferationsrisiken erhöhen oder neue Formen von Gewalt und Destabilisierung ermöglichen. Diese Ambivalenz wird dadurch verschärft, dass viele Technologien in frühen Entwicklungsstadien schwer einzuschätzen sind. Forschung, die mit guten Absichten betrieben wird, kann unbeabsichtigte Risiken erzeugen – etwa durch unvorhergesehene Nebenwirkungen, Zweckentfremdung oder Spionage und Diebstahl.
Klassische Instrumente der Rüstungskontrolle können mit der technologischen Entwicklung kaum Schritt halten
Die Regulierung neuer Technologien ist besonders anspruchsvoll, weil sie sowohl deren objektive Eigenschaften als auch die subjektiven Nutzungsabsichten berücksichtigen muss. Klassische Instrumente wie Exportkontrollen oder nationale Genehmigungsverfahren geraten dabei zunehmend an ihre Grenzen: Sie reagieren oft zu langsam, sind zu eng gefasst oder werden stark von politischen Prioritäten geprägt, sodass sie mit der Geschwindigkeit technologischer Entwicklungen kaum Schritt halten können. Während internationale Abkommen in einigen Bereichen robuste Rahmenbedingungen bieten, fehlen für viele neue Technologien vergleichbare Strukturen. Stattdessen gewinnen Soft- Law-Regime, freiwillige Standards und Formen der wissenschaftlichen Selbstregulierung an Bedeutung – allerdings mit sehr unterschiedlichen Umsetzungsniveaus und ohne verbindliche Durchsetzungsmechanismen. Vor diesem Hintergrund besteht die zentrale Herausforderung darin, Innovation zu ermöglichen, ohne die damit verbundenen Sicherheitsrisiken zu vernachlässigen. Eine wirksame Regulierung muss daher mehrere Ziele gleichzeitig verfolgen: Risiken und Chancen frühzeitig erkennen und transparent machen, um Missbrauch zu verhindern; flexible und adaptive Regulierungsmechanismen schaffen, ohne Forschung und wirtschaftliche Entwicklung zu blockieren; und die Verantwortung von Forschenden, Institutionen und staatlichen Stellen klar definieren, ohne die Bürokratie ins Unermessliche wachsen zu lassen.
Künstliche Intelligenz
Künstliche Intelligenz (KI) gilt als zentraler Treiber tiefgreifender wirtschaftlicher und sicherheitspolitischer Transformationen. Vor allem Fortschritte im maschinellen Lernen und bei großen Sprachmodellen (large language models, LLMs) haben KI von spezialisierten Anwendungen zu einer allgemeinen Schlüsseltechnologie (general purpose technology) gemacht, die nahezu alle Lebens- und Produktionsbereiche durchdringt – von Verwaltung und Industrie bis zu Kommunikation, Sicherheit und Kriegsführung.
Diese Entwicklung ist eng mit der politischen Ökonomie ihrer materiellen Grundlagen verknüpft. Rechenkapazitäten, Daten, Chips, Halbleiter, Energie und kritische Rohstoffe sind hochgradig konzentriert und zunehmend Gegenstand geopolitischer Instrumentalisierung. Eigentum und Kontrolle über diese Ressourcen erhalten strategische Bedeutung. Rivalitäten, besonders zwischen den USA und China, zeigen sich in Exportkontrollen, Industriepolitik, Eingriffen in ausländische Halbleiterunternehmen und Konflikten um seltene Erden.
Die massive Nachfrage nach KI wirkt als Beschleuniger dieser Spannungen. Sie verändert nicht nur das Verhalten staatlicher Akteure, sondern verschiebt auch Macht- und Produktionsverhältnisse, indem neue Abhängigkeiten entstehen. Europäische Staaten und Schlüsselunternehmen wie das niederländische ASML oder Zeiss geraten dabei in Gefahr, ihre strategische Autonomie zu verlieren und zwischen den Machtzentren marginalisiert zu werden.
Der Dual-Use-Charakter von KI stellt die Regulierung vor Herausforderungen
Besonders herausfordernd ist der ausgeprägte Dual-Use-Charakter von KI. Viele Systeme, die für zivile Optimierung, Automatisierung oder Entscheidungsunterstützung entwickelt werden, lassen sich ohne grundlegende technische Modifikation militärisch nutzen. Die gleichen Modelle, die Verkehrsflüsse steuern oder industrielle Prozesse verbessern, können Zielerkennung, Logistikplanung oder Lageanalyse im militärischen Kontext ermöglichen. Da KI überwiegend Software-basiert, leicht übertragbar und oft offen zugänglich ist, greifen klassische Kontrollmechanismen – etwa Exportregime oder Rüstungskontrolle – nur begrenzt. Nicht einzelne Produkte, sondern abstrakte Funktionen müssten kontrolliert werden, was angesichts global fragmentierter Wertschöpfungsketten und schwer zuzuordnender Verantwortlichkeiten kaum praktikabel ist.
Diese Dual-Use-Eigenschaft verstärkt militärische Dynamiken zusätzlich. KI ermöglicht die Verarbeitung großer Datenmengen in Echtzeit, automatisiert Entscheidungsprozesse und erhöht damit die operative Geschwindigkeit. Besonders sichtbar wird dies bei Drohnensystemen, die durch KI autonomer und widerstandsfähiger werden. Parallel gewinnt KI im Cyber-Raum an Bedeutung, wo Angriffe automatisiert und skaliert erfolgen. Auch Möglichkeiten hybrider Kriegsführung wachsen: Automatisierte Desinformation, microtargeting – also die gezielte Ansprache einzelner Gruppen mit personalisierten Botschaften – und die Manipulation öffentlicher Diskurse werden von antiliberalen Akteuren wie Russland genutzt und finden auch in den USA zunehmend Anwendung. Wer KI kontrolliert, beeinflusst damit nicht nur Märkte, sondern auch Informationssphären und strategische Handlungsspielräume.
KI ist damit weniger neutraler technologischer Fortschritt als Verstärker machtpolitischer Rivalität. Regulierung stößt dort an Grenzen, wo wirtschaftliche Interessen, militärische Vorteile und geopolitische Konflikte dominieren. Die Dual-Use-Problematik erschwert wirksame Kontrolle, während der technologische Wettbewerb weiter eskaliert. KI wird so zu einem zentralen Faktor zukünftiger Konflikt und Ordnungsfragen, der klassische Regulierungs- und Rüstungskontrollansätze herausfordert.
Autonome Systeme
Im Bereich der Robotik und autonomen Waffensysteme findet – nicht zuletzt durch den russischen Krieg gegen die Ukraine – ein kontinuierlicher technologischer Fortschritt statt. Autonomie betrifft bislang vor allem unkritische Funktionen wie selbstständige Navigation, Routenplanung und Schwarmkoordination von Drohnen sowie boden- und seegestützte Systeme. Getrieben wird dies wesentlich durch den zivilen Robotiksektor: Autonome Lieferfahrzeuge, industrielle Robotik, Logistiksysteme oder Assistenzroboter nutzen Sensorik, Bewegungsplanung und Objekterkennung, die nahezu identisch in militärischen Plattformen eingesetzt werden können. Der Dual-Use-Charakter ist damit strukturell angelegt.
Zunehmend kommt KI auch bei der Zielidentifizierung zum Einsatz, etwa wenn Systeme Tarnnetze erkennen und Bediener:innen auf mögliche Ziele hinweisen. Die Entscheidung über die Zielbekämpfung liegt jedoch meist weiterhin beim Menschen, obwohl es technisch seit Jahren möglich wäre, Angriffsentscheidungen ganz an das System zu delegieren – das heißt vollständig autonome Waffen einzusetzen. Die Entwicklung in diese Richtung hält an: Die Verwundbarkeit ferngelenkter Drohnen gegenüber elektronischen Gegenmaßnahmen erhöht zum Beispiel den Druck, Systeme zu entwickeln, die ohne stabile Datenverbindung operieren können. In der Ukraine werden Drohnen per Glasfaserkabel gesteuert, was Reichweite und Flexibilität einschränkt. Entsprechend arbeiten Anbieter an Optionen, Drohnen vollautonom gegen spezifische Ziele – wie Radareinrichtungen – einzusetzen, um Störungen zu umgehen. Der deutsche Hersteller Helsing bewirbt seine HX-2-Drohne explizit mit der Fähigkeit, dank integrierter KI Ziele auch ohne kontinuierliche Datenverbindung bekämpfen zu können.
Die bisherige Zurückhaltung bei autonomen Waffensystemen könnte politisch unter Druck geraten
Dass solche Möglichkeiten bislang nur begrenzt genutzt werden, zeigt, dass die seit 2014 international geführte Debatte über autonome Waffensysteme und die Notwendigkeit sinnvoller menschlicher Kontrolle Wirkung entfaltet hat. Gleichzeitig mehren sich aber Hinweise, dass diese Zurückhaltung unter Druck erodieren könnte – sei es durch militärische Notlagen oder durch Staaten, die bereit sind, vollautonome Systeme einzusetzen. Die jüngste Auseinandersetzung zwischen dem US-Kriegsminister Pete Hegseth und dem KI-Unternehmen Anthropic verdeutlicht dies und zeigt, dass normative Einwände aus Wissenschaft, Politik oder Wirtschaft gegenüber machtpolitischen Interessen nur begrenzte Wirkung haben.
Cyber
Cyber-Angriffe sind längst zentrale Instrumente hybrider Einflussoperationen – sowohl in Friedenszeiten als auch in bewaffneten Konflikten, etwa zwischen Indien und Pakistan. Ihr Umfang wächst stetig. Angreifer nutzen technologische Fortschritte, insbesondere KI, um Operationen effizienter und wirkungsvoller zu gestalten. Die Fähigkeit, mit KI Schadsoftware zu entwickeln oder automatisiert Phishing-Attacken und komplexe Angriffstechniken ohne tiefes Fachwissen auszuführen, senkt die Schwelle für offensive Cyber-Fähigkeiten erheblich. Der Dual-Use-Charakter digitaler Technologien verstärkt diese Dynamik: Dieselben KI-Modelle, die in Unternehmen zur Automatisierung oder Fehlererkennung eingesetzt werden, können nahezu unverändert für Cyber-Angriffe genutzt werden.
Cyber-Angriffe und Informationsoperationen werden zu kognitiver Kriegsführung
Damit verschwimmen die Grenzen zwischen Cyber-Sicherheit und Informationsoperationen zunehmend zu einer Form der kognitiven Kriegsführung. Ziel ist es dabei, Wahrnehmung und Urteilsvermögen von Menschen durch Desinformation, deepfakes und andere künstlich erzeugte Medien zu beeinflussen. Wenn technische Mittel täuschend echte Inhalte erzeugen können, bricht das gemeinsame Verständnis von Wahrheit auseinander – ein Zustand, der Manipulation erleichtert und demokratiefeindliche Dynamiken begünstigt. Einige staatliche Akteure nutzen dies gezielt und systematisch aus. Besonders sichtbar wird dies auf Social-Media-Plattformen, deren Regulierung trotz Ansätzen wie dem EU Digital Services Act schwierig bleibt, da auch hier Dual-Use-Probleme bestehen: Werkzeuge zur Moderation und Personalisierung können ebenso zur Manipulation eingesetzt werden.
Mit der rasanten Verbreitung digitaler Technologien und ihrer Bedeutung für alle gesellschaftlichen Bereiche geraten die zugrunde liegenden Infrastrukturen selbst zunehmend ins Visier. Besonders deutlich zeigt sich dies an wiederholten, mutmaßlich staatlich gelenkten Sabotageakten gegen Untersee-Glasfaserverbindungen, dem Rückgrat globaler Internetversorgung. Solche Störungsversuche nehmen sowohl in der Ostsee als auch in der Straße von Taiwan zu, sind jedoch aufgrund komplexer seerechtlicher Regelungen schwer international zu ahnden.
Biotechnologie
Auch in der Biotechnologie stellen technologische Innovationen, die zunehmend von KI unterstützt werden, einen Trend dar, der sich auf die internationale Sicherheit auswirken kann. KI-gestützte Biodesign-Tools ermöglichen inzwischen in beeindruckendem Ausmaß die schnelle Vorhersage von Proteinstrukturen, die Optimierung von Sequenzen sowie funktionelles Design. Sie beschleunigen den Fortschritt in der Medizin, Impfstoffentwicklung und industriellen Biotechnologie. Gleichzeitig senken sie die technischen Hürden für das Design oder die Veränderung von biologischen Agenzien, was die seit langem bestehenden Bedenken bezüglich des Dual-Use-Potenzials in diesem Feld verstärkt.
Das Dual-Use-Problem ist in der Biologie besonders ausgeprägt, da Forschungen, die oft wichtige Erkenntnisse etwa für den Gesundheitsschutz bringen, zum Teil auch für unfriedliche Zwecke missbraucht werden könnten. Eine Regulierung des Forschungsfeldes ist daher kompliziert und wird dadurch weiter erschwert, dass schädliche Eigenschaften oft vom Kontext abhängen und auf der Ebene von Sequenzen oder Modellen nicht leicht zu erkennen sind. Ein Protein oder genetisches Konstrukt, das an sich harmlos erscheint, kann sich trotzdem als schädlich herausstellen, wenn es in ein lebendes System eingebaut wird.
Zwar wurde in den letzten Jahren mehr politische Aufmerksamkeit auf diese Risiken gerichtet, aber die Regelungen in diesem Bereich sind nach wie vor fragmentiert. Im Unterschied zu LLMs verfügen Biodesign-Tools über weniger Sicherheitsvorkehrungen. Fachleute betonen deshalb die Notwendigkeit gestufter Schutzmaßnahmen – etwa die Kontrolle der verwendeten Trainingsdaten, Begrenzungen der verfügbaren Rechenleistung, verpflichtende Risikoprüfungen vor der Anwendung sowie einen kontrollierten, nicht frei zugänglichen Zugriff über Programmierschnittstellen. Vorgeschlagen wird zudem, Wasserzeichen in gentechnisch veränderte Sequenzen einzufügen und die genetische Attribuierung (genetic engineering attribution) zu verstärken, um von Missbrauch abzuschrecken und verantwortungsbewusstes Verhalten zu fördern. Allerdings ergeben sich Bedenken hinsichtlich des freien Zugriffs auf wissenschaftliche Erkenntnisse, der Marktmacht und des ungleichen Zugangs zur Technologie.
Derzeit gibt es keinen einheitlichen internationalen Rahmen, um den Zugang zu Hochrisiko-Biotools oder sensiblen Daten zu regulieren. In der EU zeigt die Biotech and Biomanufacturing Initiative zwar ein wachsendes Bewusstsein für die sicherheitspolitischen Risiken, doch der Schwerpunkt liegt weiterhin auf Wettbewerbsfähigkeit statt auf Rüstungskontrolle. Die bestehende Lücke zwischen der Anerkennung der Risiken und verbindlichen Regeln wird durch Forderungen nach EU-weiten Know-Your-Order-Vorgaben besonders deutlich.
Bestehende Instrumente der Rüstungskontrolle sind nicht ausreichend für KI-getriebene Biotechnologie
Bestehende Regime wie das Biowaffen-Übereinkommen (BWÜ) tun sich schwer mit der Verifikation, Attribuierung und Kontrolle in einem KI-gesteuerten Forschungsfeld. Gleichzeitig könnten neue technische Werkzeuge wie fortgeschrittene Bioüberwachung, Bioforensik und Design-Attribuierung künftig vertrauensbildende und Compliance-Maßnahmen unterstützen. An der Biotechnologie zeigt sich exemplarisch, wie neue Technologien gleichzeitig neue Risiken und neue Mittel zum Management eben diese Risiken schaffen können.
Dual Use und Forschungssicherheit
Auf nationaler Ebene verschärft sich die Dual-Use-Problematik in dem Maße, in dem – angesichts der weltpolitischen Lage nicht zu Unrecht – gefordert wird, dass sich die zivile, insbesondere universitäre Forschung stärker an Sicherheits- und Verteidigungsforschung beteiligt. Viele Hochschulen verfügen jedoch nicht über die Sicherheitsvorkehrungen, die verhindern, dass wissenschaftliche Erkenntnisse ausspioniert, gestohlen oder für militärische oder terroristische Zwecke missbraucht werden können. Der Wissenschaftsrat und andere Organisationen fordern daher den Aufbau oder die Stärkung institutioneller Strukturen, etwa Ethik und Sicherheitskommissionen, die das Bewusstsein für Risiken sicherheitsrelevanter Forschung schärfen und die Forschungssicherheit bei Dual-Use-Projekten erhöhen (→ Wissenschaftsrat 2024; → DFG/Leopoldina 2022).
Die Forschungssicherheit an deutschen Hochschulen muss erhöht werden
Weitergehende Forderungen, bestehende Zivilklauseln auszuweiten oder Dual-Use-Forschung ganz zu verbieten, greifen zu kurz, weil sich die Grenze zwischen ziviler und militärischer Nutzung in vielen Bereichen faktisch nicht ziehen lässt. Zivilklauseln haben vor allem symbolischen Charakter: Sie erinnern an die Verantwortung der Wissenschaft für den Frieden, können aber die im Grundgesetz garantierte Wissenschaftsfreiheit nicht einschränken oder Sicherheits- und Verteidigungsforschung verbieten. Umgekehrt schützt die Wissenschaftsfreiheit aber auch vor einem Zwang zur Militärforschung oder der Verpflichtung zur Kooperation mit der Bundeswehr. Um die Sicherheits- und Verteidigungsforschung an deutschen Hochschulen zu fördern, ist deshalb nicht die Abschaffung der Zivilklausel notwendig, sondern die Stärkung der Forschungssicherheit im Umgang mit Dual-Use-Risiken.
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Technische Innovationen und Rüstungskontrolle
→ Technische Innovationen und Rüstungskontrolle
Neue Technologien entziehen sich aufgrund ihrer Dual-Use-Qualität tendenziell traditionellen Mechanismen der Rüstungskontrolle. Wie steht es aber um die bestehende Rüstungskontrollarchitektur, und welche Auswirkungen haben technische Innovationen hier?
Nukleare Rüstungskontrolle
Mit dem Auslaufen des New START-Vertrags im Februar 2026 unterliegen die größten Nukleararsenale der USA und Russlands erstmals seit 1972 keinen vertraglichen Begrenzungen mehr. Bereits zuvor waren zentrale Elemente der bilateralen Rüstungskontrolle – der INF-Vertrag (Verbot landgestützter Mittelstreckenraketen) und der ABM-Vertrag (Begrenzung von Raketenabwehrsystemen) – weggefallen. Mit New START gehen nicht nur Obergrenzen für Sprengköpfe und Trägersysteme verloren, sondern auch die verlässlichen Verifikations und Transparenzmechanismen, die über Jahrzehnte zur Stabilisierung der nuklearen Rivalität beigetragen hatten. Ob Washington und Moskau informell an bisherigen Grenzen festhalten oder ein beschleunigter Rüstungswettlauf einsetzt, bleibt offen. Chinas rascher Ausbau seines Arsenals erschwert jedenfalls jede Rückkehr zu bilateralen Formaten.
Parallel verschärfen regionale Konflikte die Lage. 2025 kam es zur schwersten militärischen Auseinandersetzung zwischen Indien und Pakistan seit Jahrzehnten. Im Juni 2025 und März 2026 führten die USA und Israel Präventivkriege gegen den Iran, um unter anderem das iranische Nuklearprogramm, das offiziell zivilen Zwecken dient, zu zerstören. Damit ist das 2015 ausgehandelte Abkommen über das iranische Atomprogramm (JCPoA) endgültig gescheitert: Nach der US-Kündigung des Abkommens im Mai 2018 unter Präsident Trump gaben 2025 auch die EU-Staaten ihre Rettungsversuche auf. Der Iran selbst erklärte den Deal im Oktober 2025 für nichtig.
Die nukleare Rüstungskontrolle ist in der Krise, die Proliferationsrisiken steigen
Vor diesem Hintergrund steht die Überprüfungskonferenz des nuklearen Nichtverbreitungsvertrags (NVV) 2026 unter schlechten Vorzeichen. Eine Einigung erscheint angesichts russischer Blockadehaltung und der erwartbaren Kritik vieler Staaten an den US-israelischen Luftschlägen gegen einen (noch) nicht nuklear bewaffneten Staat unwahrscheinlich. Auch der Umfassende Teststoppvertrag (CTBT) ist geschwächt: Russlands Rückzug 2023 und die Ankündigung der US-Regierung 2025, nach über 30 Jahren wieder Nuklearwaffentests in Erwägung zu ziehen, bedrohen die fortbestehende Teststopp-Norm. Gleichzeitig bemühen sich die Vertragsstaaten des NVV um die Aufarbeitung der humanitären Folgen früherer Tests – ein Ausdruck der tiefen Polarisierung der globalen Nukleardebatte. Das „nukleare Tabu“ bleibt bislang zwar gewahrt, doch seine Resilienz ist angesichts zunehmender Drohgebärden nicht garantiert.
Die Proliferationsrisiken nehmen parallel zu. Die größten Gefahren gehen weiterhin von Spaltmaterialbeständen und den Technologien des Brennstoffkreislaufs aus. Nach den israelischen Angriffen auf iranische Nuklearanlagen ist unklar, wo sich das auf 60 % angereicherte Uran befindet; es könnte für eine primitive nukleare Explosion ausreichen. Zudem gibt es Hinweise auf neue iranische Anreicherungskapazitäten. Auch andere Staaten verfolgen ambitionierte und poliferationsrelevante zivile Programme: Saudi-Arabien und Südkorea verhandeln mit den USA über Kooperationen, die Urananreicherung oder Wiederaufarbeitung einschließen könnten; Japan baut seinen Brennstoffkreislauf weiter aus.
Hinzu kommen neue Reaktorkonzepte wie small modular reactors, die zu einer deutlichen Zunahme von Standorten führen könnten – mit entsprechenden Risiken für Verifikation und Sicherheit in Konfliktzonen. Besonders problematisch ist der Einsatz höher angereicherten Urans (HALEU) in einigen Designs. HALEU liegt knapp unterhalb der Schwelle zu waffenfähigem Material und kann mit geringem Aufwand weiter angereichert werden; theoretisch wären sogar primitive nukleare Explosionen damit möglich (→ Kemp et al. 2024). Da Russland derzeit der einzige kommerzielle Produzent von HALEU ist, entstehen zudem geopolitische Abhängigkeiten. Deutschland sollte sich daher dafür einsetzen, HALEU in neuen Reaktoren zu vermeiden und Verifikationsmechanismen bereits in der Entwicklungsphase mitzudenken.
Raketenabwehr
Die schnelle Verbreitung moderner Raketentechnologien überfordert bestehende Abwehrsysteme. Neue Angriffskonzepte kombinieren ballistische Raketen, Marschflugkörper und Drohnen, um Abwehr gezielt zu überwinden. Erfahrungen aus Israel und der Ukraine zeigen, dass Raketenabwehr konventionelle Schäden mindern kann, aber strukturellen Beschränkungen unterliegt. Offensive Technologie entwickelt sich schneller als defensive.
Vier Faktoren bestimmen die Wirksamkeit von Raketenabwehr: Die Geographie legt fest, was abgedeckt werden kann. Über die Zeit erodiert die Wirksamkeit, da Abfangmunition schneller verbraucht als ersetzt wird. Angreifer passen die Flugbahnen und Angriffsmuster an. Die Fähigkeit, Starts an der Quelle zu unterbinden, entlastet die Abfangschicht entscheidend.
Diese Faktoren wirken gegen Europa. Sein großes Territorium macht flächendeckenden Schutz unmöglich, Schläge gegen russische Startkapazitäten wären eskalationsträchtig. Russlands Ausbau bodengestützter Systeme seit Ende des INF-Vertrags – von Iskander über Marschflugkörper bis zum Oreschnik mit Mehrfachsprengköpfen – verschärft die Bedrohung. Die duale Fähigkeit dieser Systeme erzeugt zusätzliche Ambiguität. Europäische Abwehr wäre auf US-Abfangmunitionsbestände angewiesen, die durch laufende Konflikte zunehmend dezimiert werden.
Raketenabwehr kann die strategische Verwundbarkeit nicht vollständig beseitigen
Nuklearwaffen verändern die Leistungsschwelle von Raketenabwehr grundlegend: Geringe Durchbruchsraten werden inakzeptabel, da ein einzelner nuklearer Treffer alle konventionellen Schäden um Größenordnungen übersteigt. Nahezu perfekte Abwehr ist gegen einen Gegner mit Gegenmaßnahmen nicht erreichbar. Raketenabwehr bleibt wertvoll für den Objektschutz, kann aber die strategische Verwundbarkeit nicht beseitigen. Da offensive Raketentechnologie die defensive überholt, hängt Stabilität weniger von technischen Lösungen als von Rüstungskontrolle ab. Ein Moratorium für bodengestützte Systeme in der ehemaligen INF-Reichweite, Transparenzmaßnahmen und Statio- nierungsbeschränkungen könnten Risiken wirksamer reduzieren als jeder Ausbau defensiver Fähigkeiten.
Autonome Systeme
Ein rechtlich verbindliches Verbot autonomer Waffensysteme bleibt auch 2026 unrealistisch. Obwohl seit 2014 im Rahmen der VN-Waffenkonvention (CCW) darüber verhandelt wird, blockieren Definitionsstreitigkeiten und Vetos technologisch führender Staaten jeden Fortschritt. Die 2019 verabschiedeten Guiding Principles sind unverbindlich, der aktuell verhandelte Textentwurf enthält kein Verbot. Dennoch hat der CCW-Prozess das Thema international sichtbar gemacht: 2024 verabschiedete die VN-Generalversammlung eine Resolution (A/RES/79/62), die die wachsenden Risiken letaler Autonomie betont.
Die Debatte hat den VN-Rahmen inzwischen aber verlassen: Seit 2023 finden die REAIM-Konferenzen (Responsible AI in the Military Domain) statt, in denen Industrie und Zivilgesellschaft stärker eingebunden sind. Dort betonen Staaten ihre Verantwortung für die sichere Entwicklung und Nutzung militärischer KI. Auch wurde die Global Commission on Responsible AI in the Military Domain (GC REAIM) gegründet. Die USA veröffentlichten 2024 eine Absichtserklärung (Political Declaration), die – wie REAIM – politisch verbindliche Leitlinien formuliert, ohne ein internationales Verbot anzustreben. 2024 unterstützten 61 Staaten einen Aktionsplan (Blueprint for Action), der menschliche Kontrolle und Zuverlässigkeitsanforderungen festschreibt. 2025 hob die GC REAIM das Prinzip responsibility by design hervor: Rechtliche und ethische Anforderungen sollen schon in der Entwicklungsphase in die Systeme integriert werden.
Die Notwendigkeit der Kontrolle von militärischer KI ist erkannt, doch die Umsetzung bleibt schwierig
All das zeigt, wie schwer verbindliche Rüstungskontrolle angesichts des militärischen Interesses an KI geworden ist. Gleichzeitig zeigt der wachsende normative Konsens, dass wenigstens geteilte Leitplanken für militärische KI möglich sind. Ob diese Bestand haben, wenn einzelne Staaten sie ignorieren und vollautonome Waffen einsetzen, bleibt offen.
Bio- und Chemiewaffenkontrolle
Technische Innovationen in der Biologie und Biotechnologie stellen die biologische Rüstungskontrolle vor besondere Herausforderungen, da sie in der Regel nützliche Anwendungen in der Medizin, Pharmakologie und im öffentlichen Gesundheitsschutz betreffen, zum Teil jedoch für unfriedliche Zwecke missbraucht werden könnten. Dies gilt etwa für manche Forschungen und Entwicklungen in der Immunologie, der Genetik und Gentechnik, der synthetischen Biologie oder des KI-gestützten Biodesigns, zum Beispiel in der Proteinforschung oder Impfstoffentwicklung. Gleichzeitig bieten biotechnische Innovationen Chancen, zum Beispiel für verbesserten Schutz vor biologischen Angriffen oder für ihre Untersuchung. Eine Regulierung oder Beschränkung technischer Innovationen über das im Biowaffen-Übereinkommen von 1972 (BWÜ) angewandte sogenannte Allgemeine Zweckkriterium hinaus ist angesichts des hohen Dual-Use-Potenzials schwierig bis gar nicht möglich.→ 1
Bei der Kontrolle biologischer und chemischer Waffen gibt es Erfolge und Blockaden
Entgegen dem globalen Negativtrend der Rüstungskontrolle lassen sich für die Biowaffenkontrolle einige positive Entwicklungen feststellen. Es ist Ausdruck der generellen Unterstützung für das BWÜ, dass die Beteiligung an den Vertrauensbildenden Maßnahmen (VBM) seit einigen Jahren stetig ansteigt und dass eine wachsende Zahl an Vertragsstaaten sich aktiv an den Diskussionen der BWÜ-Arbeitsgruppe beteiligt. Diese Arbeitsgruppe, die allen BWÜ-Mitgliedern offensteht, intensivierte ihre seit 2023 laufenden Diskussionen im Jahr 2025 und nahm Textverhandlungen über konkrete Schritte und Empfehlungen zur Stärkung des BWÜ auf. Die Frage nach der Bedeutung von technologischen Innovationen für das BWÜ durchdringt dabei die meisten Bereiche. Im Fokus steht vor allem die Einrichtung zweier neuer Mechanismen. Die internationale Kooperation bei der friedlichen Nutzung der Biologie sowie zur wissenschaftlichen Beratung über Chancen und Risiken technischer Entwicklungen für das BWÜ soll gefördert werden. Zusätzlich soll eine neue Arbeitsgruppe eingesetzt werden, die sich dezidiert mit dem Thema Verifikation aus politischer, rechtlicher und technischer Perspektive befassen soll. Letzteres ist bemerkenswert, da Gespräche darüber im BWÜ zwei Jahrzehnte lang aus politischen Gründen nicht möglich waren. Die Textverhandlungen werden 2026 fortgesetzt. Zwar besteht über viele Fragen, auch zu den zuletzt genannten Maß- nahmen, vergleichsweise große Einigkeit oder zumindest Gesprächs- und Kompromissbereitschaft bei den meisten Vertragsstaaten. Der Einfluss der globalen sicherheitspolitischen Lage schlägt sich aber auch in diesem Feld negativ nieder, unter anderem in Form von fundamentalen Differenzen sowie von destruktiven Verhandlungstaktiken der russischen Delegation. Ob eine Einigung im Konsens möglich sein wird, ist daher derzeit fraglich.
Auch im Bereich der chemischen Abrüstung fällt die Bilanz derzeit gemischt aus, und das Feld zeigt sich sowohl in politischer als auch in technologischer Hinsicht als sehr dynamisch. Im Laufe des Jahres 2025 verdichteten sich die Hinweise weiter, dass im Krieg gegen die Ukraine chemische Kampfstoffe eingesetzt werden. Die Organisation für das Verbot Chemischer Waffen (OVCW) hat in drei Untersuchungen in Kampfgebieten seit 2024 CS-Gas nachgewiesen. Sie war allerdings nicht befugt, den Ursprung und die Urheber:innen eventueller Einsätze zu ermitteln. CS-Gas ist zwar als polizeiliches Mittel zur Unruhebekämpfung erlaubt, als Mittel der Kriegsführung aber durch das Chemiewaffen-Übereinkommen (CWÜ) verboten. Zusätzlich beschuldigen Deutschland und einige andere Staaten Russland, in der Ukraine den chemischen Kampfstoff Chloropikrin eingesetzt zu haben. Auch hier steht eine unabhängige Bestätigung zwar noch aus, es spricht aber Vieles dafür, dass tatsächlich toxische Chemikalien als Waffen im Krieg eingesetzt wurden oder werden. Solche Einsätze werden – ebenfalls unbestätigt – auch dem Sudan vorgeworfen. Der Fall von Alexej Nawalny, der vermutlich 2024 zum zweiten Mal mit einem chemischen Kampfstoff vergiftet wurde, zeigt, dass nicht nur klassische Kriegseinsätze, sondern auch Attentate eine Herausforderung für die Chemiewaffenkontrolle darstellen. Erneut zeigt sich an diesen Beispielen, dass die Möglichkeiten für die Durchsetzung des Chemiewaffenverbots begrenzt sind.
In Syrien gab es dagegen Ende 2025 eine positive Wendung. Nach über zehn Jahren andauernder syrischer Vertragsbrüche und stagnierender Abrüstungsbemühungen aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Regierung unter Assad hat ihr überraschender Sturz im Dezember 2024 die Lage grundlegend verändert. Die neue Regierung scheint glaubhaft motiviert, das syrische Chemiewaffenprogramm vollständig abzurüsten. Die OVCW attestiert ihr Kooperationsbereitschaft und konstruktive Zusammenarbeit, weist aber auch darauf hin, dass der Abrüstungsprozess durch mangelndes Wissen über das Programm, die anhaltend schwierige Sicherheitslage und fehlende Ressourcen langsam vorangeht. Immerhin konnte die OVCW ihre Inspektions- und Verifikationsaktivitäten 2025 auch vor Ort wieder aufnehmen. Diese Bemühungen werden fortgesetzt, ab Juli 2026 unter der Führung der neu gewählten Generaldirektorin Sabrina Dallafior und mit finanzieller Unterstützung mehrerer Staaten, auch Deutschlands.
Die Ereignisse zeigen, dass auch nach der erfolgten Vernichtung aller deklarierten Chemiewaffenbestände Expertise in der chemischen Abrüstung und Tatsachenermittlung notwendig ist. Sie muss unter Nutzung technischer Innovationen, etwa im Bereich der chemischen Forensik, erhalten und ausgebaut werden. Ähnlich wie in der Biologie ergeben sich für die Chemiewaffenkontrolle zudem Herausforderungen aus Forschungen und Entwicklungen mit Dual-Use-Potenzial, das sich unter anderem in der zunehmend intensiven Nutzung von KI, etwa in der Medikamentenentwicklung, und durch die fortschreitende Automatisierung von Laborprozessen noch verstärkt.
Weltraumwaffen
Im Weltraum beeinflusst wirtschaftlicher Wettbewerb das militärische Verhalten
Mit dem wachsenden Innovations- und Investitionstempo im Weltraum nimmt auch das Konfliktpotenzial zu. Die größte Gefahr für Frieden und Sicherheit entsteht dabei weniger durch neue Waffensysteme, als durch die zunehmende Bereitschaft, strategische Risiken einzugehen, um wirtschaftliche oder politische Vorteile zu erzielen. In dicht genutzten und wirtschaftlich wichtigen Orbitbereichen – besonders im erdnahen Orbit – beeinflusst wirtschaftlicher Wettbewerb immer mehr militärisches Verhalten. Die Akteure sind zunehmend geneigt, ihre eigenen Interessen durchzusetzen, statt auf Zurückhaltung oder Diplomatie zu bauen.
Klassische Rüstungskontrolle, die auf das Verbot bestimmter Systeme abzielt, greift hier kaum. Der Weltraumvertrag von 1967 untersagt lediglich die Stationierung von Massenvernichtungswaffen. Für die Vielzahl moderner counterspace capabilities, also militärischer Technologien zur Zerstörung oder Beeinträchtigung von Weltraum-Aktivitäten, Infrastruktur oder Satelliten eines Gegners, bieten sie jedoch wenig Orientierung. Dadurch entsteht ein Umfeld, in dem Regeln schwer durchsetzbar sind und es leicht zu Konflikteskalation kommen kann. Wenn Frieden und Sicherheit im Weltraum weniger durch einzelne Waffen als durch unkontrollierte Eskalation bedroht werden, muss politische Zurückhaltung wieder gestärkt werden. Maßgeschneiderte technische und operative Standards für Starts in sensible Orbitbereiche – mit strengeren Anforderungen für bemannte Missionen oder strategische Satelliten – könnten Stabilität schaffen, ohne legitime zivile oder militärische Aktivitäten unnötig einzuschränken.
Verifikation
Dass technologische Entwicklungen einen wichtigen Beitrag zu Frieden und Sicherheit leisten können, zeigt sich besonders im Bereich der Überwachung und Verifikation von Nichtverbreitungs- und Rüstungskontrollverpflichtungen. Zwei Aspekte sind vor allem zu nennen.
In der Sensorik hat es in den vergangenen Jahren erhebliche Fortschritte gegeben. Die Zahl kommerzieller und staatlicher Satelliten ist stark gestiegen, ebenso ihre räumliche und spektrale Auflösung. Heute kann nahezu jeder Punkt der Erde im Abstand weniger Stunden erfasst werden (→ Moric 2022). Diese Daten stehen nicht mehr nur Regierungen und internationalen Organisationen zur Verfügung, sondern zunehmend auch zivilgesellschaftlichen Akteuren – ein Trend, der als societal verification die Transparenz internationaler Verpflichtungen stärkt.
KI wird zentrale Rolle für Verifikation, Waffenstillstandsüberwachung und Friedensmissionen spielen
Parallel wächst die Menge an Daten, die für Verifikationszwecke genutzt werden können. Die Internationale Atomenergiebehörde betreibt inzwischen über 1.300 Überwachungskameras. KI-gestützte Analyseverfahren werden künftig eine zentrale Rolle spielen, um große Datenmengen effizient auszuwerten. KI kann zudem in Bereichen wie Waffenstillstandsüberwachung oder Friedensmissionen eingesetzt werden – hier wurden bereits erste Systeme genutzt (→ Unruh und Göttsche 2026). Voraussetzung für ihren Einsatz ist jedoch Vertrauen in die Werkzeuge selbst. Ansätze wie „Explainable AI“ sollen nachvollziehbar machen, wie KI-Systeme zu ihren Bewertungen gelangen, exis- tieren aber nur für einige wenige Bereiche.
Da sich insbesondere KI-Technologien rasant weiterentwickeln und technologischer Rückstand schwer aufzuholen ist, müssen Staaten, die zukünftige internationale Verifikationsregime mitgestalten wollen, frühzeitig investieren: Sowohl in technische Fähigkeiten als auch in die Kompetenz, neue Technologien verantwortungsvoll in Kontrollmechanismen einzubinden.
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Schlussfolgerungen
→ Schlussfolgerungen
Neue Technologien verschärfen die Dual-Use-Problematik und unterlaufen vielfach klassische Rüstungskontrollmechanismen. Zugleich eröffnen sie Chancen für bessere Überwachung, Verifikation und internationale Kooperation. Bislang erfolgt die Regulierung von Dual-Use-Technologien vor allem über nationale Exportkontrollen und internationale Soft-Law-Regime wie das Wassenaar-Arrangement oder die Australische Gruppe. Diese Instrumente schaffen Transparenz und sollen verhindern, dass sensible Technologien in die Hände nicht vertrauenswürdiger Akteure gelangen. Gleichzeitig bleiben sie politisch geprägt, lückenhaft und schwer anpassbar an rasante technologische Entwicklungen. Dies gilt insbesondere bei unterstützenden Technologien wie KI, die sich nicht klar einem von den genannten Instrumenten abgedeckten Technologiebereich zuordnen lassen. Für bestimmte Waffen existieren verbindliche internationale Verbote (BWÜ, CWÜ, NVV), die erhalten und gestärkt werden sollten. Doch auch hier bleibt ein Spannungsverhältnis zwischen Nichtverbreitung und internationaler Kooperation bestehen, etwa beim Austausch von Wissen und Technologien für friedliche Zwecke.
Weil technologische Innovation schneller voranschreitet als politische Regulierung, geraten bestehende Rüstungskontrollregime unter Druck. Neue Technologien entziehen sich häufig ganz der Verregelung. Um Wirkung zu entfalten, muss Rüstungskontrolle flexibler, technologisch informierter und präventiver werden, etwa durch responsibility by design, technische Verifikationswerkzeuge und internationale Standards.
Europa steht vor besonderen Herausforderungen, weil es technologisch abhängig, geographisch exponiert und in einer prekären Sicherheitslage ist. Europa sollte gezielt in technische Verifikationskapazitäten investieren – darunter KI-gestützte Monitoring-Instrumente und Ansätze gesellschaftlicher Verifikation –, die sich unilateral entwickeln und einsetzen lassen. Ergänzend empfiehlt sich die Verfolgung eng umrissener vertrauensbildender Maßnahmen, etwa eines Moratoriums für Systeme im INF-Reichweitenbereich, flankiert durch robuste Transparenzbestimmungen.
Quellenverzeichnis
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Deutsche Forschungsgemeinschaft/Leopoldina 2022: Wissenschaftsfreiheit und Wissenschaftsverantwortung: Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung, in: https://www.sicherheitsrelevante-forschung.org/wp-content/uploads/2022/11/2022_Empfehlungen_Wissenschaftsfreiheit_Wissenschaftsverantwortung.pdf; 08.04.2026.
Kemp, R. Scott/Lyman, Edwin S./Deinert, Mark R./Garwin, Richard L./von Hippel, Frank 2024: The Weapons Potential of High-Assay Low-Enriched Uranium, in: Science 384, DOI: 10.1126/science.ado8693.
Lewandowsky, Stephan/Ecker, Ullrich. K. H./Cook, John 2017: Beyond Misinformation: Understanding and Coping With the “Post-Truth” Era, in: Journal of Applied Research in Memory and Cognition 6:4, 353–369, DOI: https://doi.org/10.1016/j.jarmac.2017.07.008.
Moric, Igor 2022: Capabilities of Commercial Satellite Earth Observation Systems and Applications for Nuclear Verification and Monitoring, in: Science & Global Security 30, DOI: 10.1080/08929882.2022.2063334.
Unruh, Fabian/Göttsche, Malte 2026: Beispiele für KI-Anwendungen in Kontexten von Monitoring und Verifikation, in: CNTR Monitor, https://monitor.cntrarmscontrol.org/2025/beispiele-fur-ki-anwendungen-in-kontexten-von-monitoring-und-verifikation/; 08.04.2026
Wissenschaftsrat 2025: Wissenschaft und Sicherheit in Zeiten weltpolitischer Umbrüche. Positionspapier, Köln, DOI: 10.57674/9tr5-kn29.
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Institutionelle Friedenssicherung
Reform oder Abstieg: Die Vereinten Nationen am Scheideweg /
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Die Krise der VN aufgrund von Großmachtrivalitäten
→ Die Krise der VN aufgrund von Großmachtrivalitäten
Im Jahr 2026 drängt sich eine Auseinandersetzung mit der existenziellen Krise der VN mehr denn je auf. Gegründet nach dem Zweiten Weltkrieg, um den Weltfrieden zu sichern, sieht sich die Staatengemeinschaft mit einer beispiellosen Häufung von Krisen und Kriegen konfrontiert. Es gelingt ihr kaum, kollektive Maßnahmen zu ergreifen und bewaffnete Konflikte wirksam zu verhindern, zu deeskalieren oder zu lösen. Aktuell sieht sie sich zudem durch die Vereinigten Staaten unter Donald Trump existenziell unter Druck gesetzt. Washington hat sich aus wichtigen VN Organisationen zurückgezogen, Finanzmittel gekürzt und umgeht zunehmend VN Regelwerke zugunsten bilateraler Abkommen. Diese Dynamik verdüstert die Aussichten für eine nachhaltige globale Friedensordnung.
Zu den Vereinten Nationen gibt es keine tragfähige Alternative
Kritik ist für die VN in ihrer 80-jährigen Geschichte nichts Neues, und sie ist teilweise berechtigt. Doch ist sie heute tiefgreifender, ohne dass tragfähige Alternativen sichtbar wären, wie gemeinsame Regeln, Repräsentation und souveräne Gleichheit unter den gegebenen Bedingungen besser gewährleistet werden könnten. Die Erhaltung und Reform der VN ist daher eine dringende politische Notwendigkeit und braucht Unterstützung durch breite Bevölkerungsschichten, Mittelmächte und Länder des Globalen Südens. Dies betrifft den Bereich der Konflikt- und Krisenbewältigung ganz besonders. Die aktuellen Ereignisse – vom Krieg in der Ukraine und dem Gaza Konflikt über die katastrophalen humanitären Krisen im Jemen und im Sudan bis hin zum Regimewechsel in Venezuela und dem Flächenbrand im Krieg gegen das iranische Regime – unterstreichen: Wenn die VN an den Rand gedrängt werden, haben mittelgroße und kleine Staaten nur noch begrenzte Möglichkeiten, ihre Interessen und Werte zu wahren.
Ein blockierter Sicherheitsrat
Der VN Sicherheitsrat ist zu einem Sinnbild der Frustration geworden. In einer Zeit, in der entschlossenes gemeinsames Handeln geboten ist, steht er im Abseits. Die Lähmung offenbart einen grundlegenden Konstruktionsfehler der VN: ihre Abhängigkeit vom Kooperationswillen der ständigen Mitglieder des Rates. In einer Zeit verschärfter geopolitischer Rivalitäten wird er am meisten gebraucht, fällt jedoch den Partikularinteressen der ständigen Mitglieder zum Opfer, die nicht einmal davor zurückschrecken, selbst offen gegen die VN Charta zu verstoßen.
Die Kriege in der Ukraine und im Gazastreifen machen dieses Versagen des Sicherheitsrates auf drastische Weise deutlich → F. Vier Jahre nach Beginn des Krieges zwischen Russland und der Ukraine, der einen eklatanten Verstoß gegen das in der VN Charta verankerte Verbot von Angriffskriegen und territorialen Eroberungen darstellt, wurden nur zwei Resolutionen dazu verabschiedet. Die erste, im Februar 2022, verwies die Angelegenheit an die Generalversammlung. Die zweite, die im Februar 2025 verabschiedet wurde, bestand aus einem einzigen vagen Absatz. Darin wurde „ein rasches Ende des Konflikts“ gefordert, ohne Verantwortlichkeiten zuzuweisen, einen Rückzug zu verlangen, Friedenssicherung einzuleiten oder Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung oder zur Gewährleistung des humanitären Zugangs zu ergreifen – trotz des umfangreichen dafür vorgesehenen Instrumentariums der VN.
Ganz ähnlich verhielt sich der Sicherheitsrat auch in Bezug auf Gaza. Seit Oktober 2023 haben die Vereinigten Staaten sieben Resolutionsentwürfe abgelehnt, die sie als kritisch gegenüber Israel empfanden. Darunter waren solche, die sich mit Fragen des Waffenstillstands, einer VN Mitgliedschaft Palästinas und humanitärer Hilfe im Gazastreifen befassten. In den wenigen angenommenen Resolutionen wurden der Wortlaut abgeschwächt und substanzielle Maßnahmen entfernt, damit sich die USA enthalten. Im November 2025 verabschiedete der Rat die Resolution (S/RES/2803), die den „Umfassenden Plan zur Beendigung des Gaza Konflikts“ der USA billigte, einschließlich der Einrichtung eines Friedensrats und der Mandatierung einer vorübergehenden internationalen Stabilisierungstruppe. Auch wenn dies die Bedeutung der VN für die Legitimierung von Friedensabkommen unterstreicht, zeichnet sich ab, dass die Trump Regierung den neuen „Friedensrat“ nutzen will, um die VN über den Nahostkonflikt hinaus zu marginalisieren. Im Wesentlichen erlaubt die Resolution Maßnahmen unter Führung der USA außerhalb der etablierten Mechanismen und Grundsätze der VN.
Statt des Sicherheitsrats haben die Generalversammlung und der IGH auf die Kriege in Gaza und in der Ukraine reagiert
Da der Sicherheitsrat nicht tätig wurde, haben andere Organe der VN versucht, im Rahmen ihres Mandats zu reagieren, allerdings mit begrenzten Befugnissen und Ressourcen. Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat in beiden Konflikten vorläufige Maßnahmen erlassen. Im März 2022 forderte er Russland auf, „die Militäroperationen in der Ukraine unverzüglich einzustellen“. Im Januar 2024 wies er Israel an, „Völkermordhandlungen“ gegen Palästinenser:innen vorzubeugen. Die Urteile des IGH sind zwar nicht vollstreckbar, klären jedoch die rechtlichen Verpflichtungen der Parteien und der internationalen Gemeinschaft und sind von Deutschland als bindend anerkannt. In Bezug auf die Ukraine berief die Generalversammlung über den „Uniting for Peace“ Mechanismus Sondersitzungen ein, in denen sie die Aggression Russlands ausdrücklich verurteilte und die Annexion von Gebieten ablehnte. Der Menschenrechtsrat suspendierte die Mitgliedschaft Russlands und setzte eine unabhängige Untersuchungskommission ein. In Bezug auf Palästina bekräftigte die Generalversammlung wiederholt das Selbstbestimmungsrecht der Palästinenser, forderte einen sofortigen und dauerhaften Waffenstillstand im Gazastreifen und ersuchte den IGH um ein Gutachten zur Präsenz Israels in den besetzten Gebieten. Außerdem verabschiedete sie eine Verfahrensresolution, die die ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats verpflichtet, ihre Vetonutzung zu rechtfertigen – ein Schritt zu mehr Rechenschaftspflicht. All dies illustriert das große Reformpotenzial der VN in ihrer größten bisherigen Krise.
Finanzielle Engpässe und Reformdruck
Das humanitäre System der VN hat ebenfalls bedeutende Hilfe für die Konfliktregionen geleistet, sieht sich jedoch mit einer gravierenden Unterfinanzierung konfrontiert. Zusätzlich zu ihrer politischen Krise verschärft sich damit die finanzielle Lage der VN zunehmend. Bis Ende 2025 erreichten die ausstehenden Beiträge einen Rekordwert von 1,57 Mrd. US-$, während das Budget für Friedenssicherungseinsätze zum Herbst 2025 mit einem noch größeren Defizit von 3,7 Mrd. US-$ an ausstehenden Beiträgen konfrontiert war (→ Mishra 2025). Dies hat zu drastischen Sparmaßnahmen geführt: Der Generalsekretär schlug für 2026 eine Kürzung des Budgets um 15 % von 3,7 Mrd. US-$ auf 3,2 Mrd. US-$ vor, verbunden mit einem Personalabbau von 18,8 % – was circa 2.900 Stellen entspricht (→ Butchard et al: 2025). Die USA, historisch der größte Beitragszahler der Organisation mit einem Anteil von ca. 22 % des regulären Haushalts und etwa 25 % der Friedenssicherungsbudgets, strichen etwa 800 Mio. US-$ (97 %) für die Friedenssicherung im Haushaltsjahr 2024–2025 und wollen ihren Anteil an der Gesamtfinanzierung um 87 % kürzen (→ Patrick 2025). Dabei entspricht der für 2026 vorgeschlagene reguläre Gesamthaushalt der VN von 3,2 Mrd. US-$ nur etwa 0,01 % des US Bruttoinlandsprodukts (BIP) im Jahr 2025. Selbst wenn man das Budget für Friedenssicherungseinsätze in Höhe von 5,4 Mrd. US-$ einbezieht, beläuft sich das gesamte operative VN-Kernbudget auf etwa 8,6 Mrd. US-$ und somit weniger als 0,03 % des US-BIPs. Ohne eine drastische Verbesserung der Beitragszahlungen könnte der VN bis Juli 2026 das Geld ausgehen, was laut Warnung von Generalsekretär Guterres zu einem „unmittelbar bevorstehenden finanziellen Zusammenbruch“ (→ UNRIC 2026) führen könnte.
2026 ist für die VN der Höhepunkt einer Kaskade politischer und finanzieller Krisen
Schon immer war die Rolle der VN für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit von den bestehenden Machtverhältnissen der Weltpolitik geprägt. Während des Kalten Kriegs stark gehemmt, konnten die VN ihre Aktivitäten in den 1990ern bei der Entsendung von Friedensmissionen ausbauen und auch auf anderen Gebieten – in Bezug auf Umweltkrisen, organisierte Kriminalität, Gewalt gegen Frauen und Kinder sowie Cyberangriffe – erweitern. Zugleich fungierten sie als Wächterin des Völkerrechts und des humanitären Rechts, um Kriege einzudämmen und zu regulieren. In den letzten zehn Jahren haben sich die strukturellen Bedingungen in der Weltpolitik für die Erfüllung dieser Aufgaben verschlechtert. 2026 stellt den Höhepunkt einer Kaskade politischer und finanzieller Krisen dar. Die VN stehen in diesem Jahr an einem Wendepunkt. Es geht um nicht weniger als eine grundlegende Veränderung ihrer Entscheidungsstrukturen, der politischen Instrumente sowie ihrer Rolle und der Mandate im Bereich internationaler Frieden und Sicherheit.
In diesem Kontext haben sich auch die Diskussionen über eine umfassende Überprüfung und Reform der Struktur und Arbeitsweise der VN intensiviert. Diese Reformvorschläge beinhalten weitreichende organisatorische Veränderungen. Zugleich versuchen sie, dem nachlassenden politischen Engagement für multilaterale Zusammenarbeit und der wachsenden Zurückhaltung gegenüber langwierigen Konflikten Rechnung zu tragen. In diesem entscheidenden Moment braucht es strategische Koalitionen zwischen gleichgesinnten Staaten. Sie sollten gemeinsam diejenigen Mechanismen stärken, die keinen Konsens brauchen und die Synergien zwischen der Generalversammlung, dem Sekretariat, dem Internationalen Gerichtshof und regionalen Organisationen nutzen. Mittelmächte wie Deutschland, die sowohl über finanzielle Hebelwirkung als auch über Fachwissen im Bereich des Aufbaus von Friedenssicherungskapazitäten und der Friedenskonsolidierung nach Konflikten verfügen, nehmen dabei eine Schlüsselrolle ein. Sie können solche Koalitionen vermitteln und Veränderungen vorantreiben. Mangels einer glaubwürdigen alternativen Institution, die über eine vergleichbare Autorität, universelle Mitgliedschaft und entsprechende operative Kapazitäten verfügt, würde es den Interessen Deutschlands und Europas massiv schaden, die VN aufzugeben. Ein strategisches Engagement zur Reform der VN dagegen bietet die größten Chancen, multilaterale Weltpolitik mitzugestalten und deutsche außenpolitische Interessen zu verwirklichen.
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Die Friedens- und Sicherheitsinstrumente der VN: Ein Überblick
→ Die Friedens- und Sicherheitsinstrumente der VN: Ein Überblick
Die VN haben eine Reihe von Instrumenten entwickelt, um verschiedene Phasen von Konflikten zu bearbeiten. Sie lassen sich in drei Kategorien einteilen: Friedensschaffung (Peacemaking – Beendigung anhaltender Gewalt), Friedenssicherung (Peace keeping – Aufrechterhaltung des Friedens) und Friedenskonsolidierung (Peacebuilding – Bekämpfung der strukturellen Ursachen von Konflikten). Um diese Instrumente anzuwenden, bedarf es in der Regel der Zustimmung des Sicherheitsrats. Zunehmende geopolitische Verwerfungen und Konkurrenz verhindern immer häufiger genau diese Zustimmung. Dieser Abschnitt zeigt, wie die VN ihre bestehenden Instrumente, ihr Fachwissen und ihre politische Autorität trotzdem nutzen können, um weiterhin ein relevanter Akteur im Konfliktmanagement zu bleiben.
Friedensschaffung: Eine unterstützende vermittelnde Rolle für die VN
Friedensschaffung zielt darauf ab, verfeindete Parteien zu einem Friedensvertrag oder Waffenstillstandsabkommen zu bewegen. Sie leitet sich hauptsächlich aus den Kapiteln VI und VII der VN Charta ab, in denen eine Reihe von Maßnahmen aufgeführt sind, die vom Sicherheitsrat, der Generalversammlung, dem Internationalen Gerichtshof und den VN Mitgliedstaaten ergriffen werden können. Die VN können zwischen Konfliktparteien vermitteln, Kriegsverbrechen untersuchen oder eine gerichtliche Regulierung erzielen. In der Praxis erfolgen VN Friedensschaffungsmaßnahmen hauptsächlich durch die sogenannten good offices (guten Dienste) des Generalsekretärs.
Friedensschaffung: zwischen Konfliktparteien vermitteln
Durch good offices entsendet der Generalsekretär Gesandte in Konfliktregionen, um den politischen Dialog zu fördern, Kommunikationskanäle aufrechtzuerhalten oder bestehende regionale Initiativen zu ergänzen. Insbesondere wenn die VN selbst keine führende Rolle im Friedensprozess spielen, zielen solche Bemühungen oft darauf ab, Konfliktlösungsinitiativen Dritter zu unterstützen. Beispiele hierfür sind unter anderem die Konfliktvermittlungen im Sudan/Darfur, im Südsudan, in Côte d‘Ivoire, Mali und Kolumbien. Die Abbildung → 29 zeigt den Einsatz dieses Instruments im Zeitverlauf.
29 „Gute Dienste“ der Vereinten Nationen (1948–2024)
„Gute Dienste“ der Vereinten Nationen (1948–2024) Datensatz „UN Peace Mission Mandates“ (UNPMM)
Die Grafik zeigt, wie sich die Anzahl der Entsendungen von Gesandten in Konfliktregionen durch den VN-Generalsekretär („Gute Dienste“) über Zeit entwickelt hat. Seit den 2010er Jahren haben die „Guten Dienste“ stark zugenommen.
Friedenssicherung: den Rückfall in die Gewalt verhindern
Ab 2010 wurden good office-Missionen häufiger eingesetzt. Seit 2019 ist jedoch ein Rückgang zu verzeichnen, der oft auf den Widerstand der Gaststaaten und begrenzte Mandatszeiten zurückzuführen ist. So endete beispielsweise die Amtszeit des 2017 ernannten Sonderbeauftragten für Burundi im Jahr 2019, ohne dass ein Nachfolger ernannt wurde. In einigen Konflikten, wie dem Krieg in Gaza, sind diese Missionen jedoch mit erheblichen Einschränkungen konfrontiert. Der Posten des Sonderkoordinators des Generalsekretärs für den Nahost Friedensprozess ist seit Juni 2025 unbesetzt, nach dem Israel die Nominierung eines Nachfolgers abgelehnt hatte. Die Resolution 2803 (2025) des Sicherheitsrats, die den Friedensplan für Gaza genehmigte, wies den VN lediglich eine Rolle bei der Bereitstellung und Verwaltung humanitärer Hilfe zu, ohne Vermittlungsbemühungen zu mandatieren. Durch Instrumente zum Aufbau technischer Kapazitäten können die VN dennoch ihren Einfluss immer wieder geltend machen. Ein Beispiel dafür ist die Mediation Support Unit des VN-Sekretariats, die als Wissenszentrum und technischer Berater für die Konfliktmediation durch Dritte fungiert. Sie berät VN-Organisationen sowie externe Akteure in Fragen der Konfliktprävention und -mediation.
Außerdem sind Sanktionen ein wichtiges Instrument der VN, um auf Konfliktparteien einzuwirken. → F Gemäß Kapitel VII der VN-Charta ist allein der Sicherheitsrat befugt, solche für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Sanktionen zu verhängen. Seit 1966 hat der Rat 31 Sanktionsregime eingesetzt. Angesichts der negativen Auswirkungen, die Sanktionen auf die lokale Bevölkerung haben können, setzen die VN heutzutage vor allem gezielte Sanktionen wie das Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbote und Waffenembargos gegen bestimmte Gruppen oder Personen ein. Im Vergleich zu bilateralen Sanktionen genießen VN-Sanktionen ein hohes Maß an Legitimität. Doch hapert es auch hier meist an der mangelnden Einigkeit im Sicherheitsrat, dessen Mitglieder nicht selten selbst Hauptkonfliktpartei oder durch die Bereitstellung von Truppenunterstützung in zahlreiche Konflikte involviert sind.
Trotz dieser Herausforderungen spielen die VN weiterhin eine Rolle bei der Schaffung von Frieden. Die Demokratische Republik Kongo und Ruanda unterzeichneten im Juni 2025 die Washingtoner Abkommen für Frieden und Wohlstand, die darauf abzielen, die externe militärische Unterstützung für bewaffnete Gruppen zu beenden. Die VN waren zwar nicht direkt an den Verhandlungen beteiligt, ihre Friedensmission in der DR Kongo soll jedoch einen dauerhaften Waffenstillstand sichern (→ Security Council Report 2025). Darüber hinaus hat der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs für die Region der Großen Seen die Zusammenarbeit mit der Afrikanischen Union zu diesem Zweck verstärkt. Die Tatsache, dass der Generalsekretär nicht am Verhandlungstisch sitzt, bedeutet also nicht, dass die VN keine Rolle spielen.
Friedenssicherung: Mandate im Wandel
Die Friedenssicherung zielt darauf ab, Friedensabkommen zu erhalten und Rückschritte im Friedensprozess zu verhindern. Dazu gehören die Überwachung von Waffenstillständen, die Unterstützung von Demobilisierungsprozessen, der Schutz der Zivilbevölkerung und die Unterstützung bestimmter Vereinbarungen, wie beispielsweise Wahlen.
VN-Missionen zur Friedenssicherung, genannt Friedensmissionen (Peacekeeping Operations, PKOs), sind in der VN-Charta selbst nicht verankert, sondern sind ein Instrument, das auf Initiative des Generalsekretärs eingeführt wurde. Mandatiert werden sie durch den Sicherheitsrat und – bislang in einem Fall – durch die Generalversammlung. 1948 wurde die erste Mission zur Überwachung des Waffenstillstands zwischen den arabischen Staaten und Israel eingerichtet. Im Laufe der Zeit sind PKOs zur sichtbarsten Aktivität der VN in Konfliktsituationen geworden. Sie bestehen sowohl aus zivilen Beamten als auch aus Sicherheitskräften. Eine Vielzahl von Studien konnte inzwischen einen positiven Effekt von Friedensmissionen nachweisen: Diese reduzieren zivile Opfer, begünstigen Friedensabkommen und wirken einem Wiederausbruch von Konflikten entgegen. Da die VN primär in „schwierigen“ Konflikten interveniert, ist dieser Effekt auf den ersten Blick oft nicht erkennbar.
Die Mandate der Friedensmissionen haben sich im Laufe der Zeit verändert. Nachdem die VN-Missionen in Ruanda und im Bosnienkrieg Mitte der 1990er Jahre nicht in der Lage waren, die fürchterlichen Massaker zu verhindern, wurde der Schutz der Zivilbevölkerung zunehmend zu einem Schwerpunkt der Missionen; dies gilt vor allem für die zwischen 2000 und 2010 mandatierten Missionen. Vielen dieser Missionen war außerdem der Einsatz von Gewalt erlaubt, um ihre Ziele zu erreichen (sogenanntes robustes Mandat). Im Jahr 2017 waren fast 60 % der Missionen mit solch einem robusten Schutzmandat ausgestattet → 30. Die Anwendung von Gewalt wurde zunehmend auch für die Sicherung humanitärer Hilfe, die Erleichterung politischer Prozesse und den Schutz der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit genehmigt.
Die Legitimität von Friedensmissionen wird zunehmend in Frage gestellt
Doch wie bei den good office-Missionen ist auch die Zahl der Friedensmissionen in den letzten zehn Jahren rückläufig. Zuletzt wurde 2014 eine neue Mission in die Zentralafrikanische Republik entsandt. Die sinkende Zahl der Friedensmissionen steht dabei im Kontrast zu einer steigenden Zahl an Gewaltkonflikten. Parallel haben regionale Organisationen, insbesondere die Afrikanische Union, eine größere Rolle bei der Friedenssicherung übernommen. Die schnellere Reaktionsfähigkeit sowie die Kenntnis lokaler Gegebenheiten sind Vorteile regionaler Organisationen in der Friedenssicherung. Auch Ad-hoc-Militärkoalitionen haben an Bedeutung gewonnen. Diese werden nicht von den VN oder regionalen Organisationen angeführt, sind aber häufig vom Sicherheitsrat genehmigt. Ein Beispiel war die 2023 von Kenia geführte multinationale Sicherheitsmission zur Bekämpfung der Bandenkriminalität in Haiti, die im letzten Jahr durch die „Suppression Force“ gegen Bandenkriminalität ersetzt wurde. Dabei leisteten die VN logistische und operative Unterstützung für die Mission. Ihre Rolle wandelt sich dabei vom operativen Führen einer Mission hin zu deren logistischer Unterstützung. Die Herausforderung für die VN besteht vor allem darin sicherzustellen, dass die im Laufe der Jahre erworbenen Fähigkeiten und Ressourcen weiterhin nutzbar bleiben.
Dort wo Missionen bereits bestehen, stellen die Gaststaaten deren Legitimität zunehmend in Frage. Mehrere Regierungen haben VN-Friedensmissionen offen vorgeworfen, bei der Stabilisierung von Konfliktsituationen nicht effektiv zu sein oder sich in ihre inneren Angelegenheiten einzumischen. Dies gefährdet die Zukunft dieser Missionen, die auf die Zustimmung der Gaststaaten angewiesen sind. Aktuelle Beispiele sind Mali, der Südsudan, die Demokratische Republik Kongo und die Zentralafrikanische Republik. Infolgedessen werden Mandate bestehender Missionen auf ein weniger umfangreiches Engagement reduziert und geben sich pragmatisch. Multidimensionale VN-Missionen wie in den 2000er Jahren (Förderung der Menschenrechte, Stärkung von Frauen und gute Regierungsführung etc.) sind passé.
30 Friedensmissionen der Vereinten Nationen (1948–2024)
Friedensmissionen der Vereinten Nationen (1948–2024) Datensatz „UN Peace Mission Mandates“ (UNPMM)
Die Grafik veranschaulicht die Entsendung von Friedensmissionen der Vereinten Nationen von 1948 bis 2024. Dabei wird zwischen der Gesamtzahl der Missionen unterschieden und solchen, die ein Mandat zum Schutz der Zivilbevölkerung haben sowie denen, die Gewaltanwendung erlauben. Seit den 1990er Jahren hat die Zahl der Friedensmissionen stark zugenommen, ist in jüngster Zeit jedoch rückläufig.
In finanzieller Hinsicht hatten Friedensmissionen in den letzten Jahren aufgrund ausstehender Beitragszahlungen mit einer alarmierenden Liquiditätskrise zu kämpfen → 31. Deutschland leistet einen bedeutenden Beitrag zum VN-Friedenssicherungshaushalt, stellte 6,11 % des Haushalts für 2024/2025 bereit und ist damit der viertgrößte Geldgeber.
Entsprechend dominieren Kosteneffizienz und Flexibilisierung die Diskussionen über Friedensmissionen. Konkret bedeutet das: Die Planung der Übergangsphase von militärischen zu politischen Missionen hat an Priorität gewonnen. In diesem Zusammenhang wird die Integration von Sicherheits-, humanitären und Entwicklungsmaßnahmen in der Zeit nach der Friedenssicherung betont. Zweitens wandelt sich die Rolle der VN bei der Friedenssicherung von einer Führungs- zu einer Koordinierungsrolle. Dabei wird die Partnerschaft mit regionalen oder dritten Akteuren betont. Das Motto lautet unterstützen, statt selbst operativ tätig zu werden. Diese Art der Partnerschaft bleibt jedoch umstritten. So fordert zum Beispiel die Afrikanische Union eine umfassendere Finanzierung ihrer Friedensoperationen durch die VN. Gleichzeitig bestehen hinsichtlich Rechenschaftsmechanismen, Menschenrechtsstandards und Arbeitsteilung Bedenken. Die Kernaufgaben des Schutzes der Zivilbevölkerung und der Aufrechterhaltung von ausgehandelten Waffenstillständen oder Friedensabkommen sollten deshalb weiterhin in der Verantwortung der VN bleiben.
31 Budget der Vereinten Nationen für Friedensmissionen nach Haushaltsjahr
Budget der Vereinten Nationen für Friedensmissionen nach Haushaltsjahr UN Peacekeeping Budgets (2013–14–2024–25), in: https://psdata.un.org/dataset/DPO-TOTALPKBUDGET
Die Grafik zeigt die Veränderung des Budgets der Vereinten Nationen für Friedensmissionen pro Haushaltsjahr im Zeitraum 2013/14 bis 2025/26. Seit 2014/15 wurde das Budget jährlich reduziert, 2025/26 waren es 5,38 Mrd. US-$.
Peacebuilding: Ein Instrument für gesellschaftlichen Wandel
Das Peacebuilding-System der VN wurde 1992 mit der „Agenda für den Frieden“ eingeführt. Es setzt bei den strukturellen Ursachen von Konflikten an, zum Beispiel bei Armut oder Ungleichheit, in jüngerer Zeit auch bei Klimawandel und Umweltbedingungen. Peacebuilding-Maßnahmen stärken Institutionen, gute Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit, sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau sowie die Aussöhnung von Konfliktparteien. Das Ziel ist, Konfliktursachen langfristig zu verringern und den Ausbruch neuer Konflikte zu verhindern.
Peacebuilding: die Ursache von Konflikten bearbeiten
Das Konzept und die Inhalte von Peacebuilding sind in der Praxis unklar geblieben. Das genannte Ziel, „die Ursachen von Konflikten zu bearbeiten“, ist ausgesprochen vage. Die konzeptionelle Unschärfe bietet jedoch auch Flexibilität, da neu auftretende Risiken für den Frieden, wie der Klimawandel und technologische Bedrohungen, schnell einbezogen werden können. Sie ermöglicht auch eine flexiblere Auseinandersetzung mit Akteuren, die in der traditionellen Friedensförderung oft übersehen werden, wie Frauen, Jugendliche, ethnische Minderheiten, aber auch die Wirtschaft.
Die VN haben Peacebuilding seit Mitte der 1990er Jahre fortlaufend verändert. In den 2000er Jahren wurden Maßnahmen wie der Wiederaufbau staatlicher Institutionen, die Förderung der Zivilgesellschaft oder Justizreformen in Friedensmissionen integriert. In den Jahren 2005–2006 wurden zur besseren Unterstützung von Peacebuilding-Maßnahmen die Peacebuilding Commission, der Peacebuilding Fund des Generalsekretärs und das Peacebuilding Support Office eingerichtet. In der Praxis erfordert der komplexe Prozess des Übergangs nach gewaltsamen Konflikten den gleichzeitigen Einsatz von Friedenssicherung- und Peacebuilding-Maßnahmen → 32.
Bis heute bleibt Peacebuilding umstritten, insbesondere unter nichtwestlichen Mächten. Der Peacebuilding-Fund basiert auf freiwilligen Beiträgen, wobei die Geber überwiegend westliche Regierungen sind. Im Jahr 2025 genehmigte der Fund 41 Projekte in 23 Ländern mit einem Gesamtvolumen von lediglich rund 90 Mio.US-$, deutlich weniger als für Friedensmissionen. Deutschland war bislang der größte Geber, 2026 sind es die Niederlande. Allerdings ist ein Abwärtstrend erkennbar. Das Gesamtbudget durch konventionelle Geber ist seit 2020 kontinuierlich zurückgegangen. Nichtwestliche Staaten zögern ebenfalls, ihre Beiträge zu erhöhen, da sie die liberale Agenda des Peacebuildings ablehnen. Der Bedeutungszuwachs nichtwestlicher Geber in Verbindung mit dem nachlassenden Engagement traditioneller Akteure hat wiederum zu Spannungen hinsichtlich der Prioritäten, Methoden und Normen des Peacebuildings geführt. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, dass die VN zwischen den verschiedenen Ansätzen vermitteln. Dabei hilft ihnen ihre Fähigkeit, unterschiedliche Geber- und Empfängerländer zusammenzubringen und dabei lokale Initiativen mit systemweiten Strategien zu verbinden. Der Erhalt und die Mobilisierung dieser Fähigkeit wird künftig noch wichtiger, da Peacebuilding zunehmend dezentralisiert und partnerschaftlich ausgerichtet ist.
Als bedeutender Geldgeber und einflussreicher Akteur trägt Deutschland Verantwortung dafür, die vermittelnde und verbindende Rolle der VN zu unterstützen. Deutschland sollte den Dialog zwischen Gebergruppen moderieren, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Akteuren fördern und Synergien zwischen entwicklungs- und governanceorientierten Ansätzen des Peacebuildings stärken.
Politische Unterstützung und finanzielle Ressourcen sind nötig, damit die Konfliktbewältigung der VN erfolgreich sein kann
Die VN haben mit Peacemaking, Peacekeeping und Peacebuilding eine breite Palette von Instrumenten zur Konfliktbewältigung geschaffen, die in einem integrierten Ansatz zum Einsatz kommen. Der Erfolg dieser Instrumente hängt vor allem an der politischen Unterstützung im Sicherheitsrat und dem Willen der Mitgliedsstaaten, die notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Gerade unter den gegenwärtigen widrigen internationalen Rahmenbedingungen und den finanziellen Engpässen sollte der Erhalt und die Weiterentwicklung dieser Instrumente ein zentrales Anliegen der VN-Reformagenda sein.
32 Aktive Friedenssicherungseinsätze und neu genehmigte Projekte des Peacebuilding Fonds (2025)
Aktive Friedenssicherungseinsätze und neu genehmigte Projekte des Peacebuilding Fonds (2025) UN Department of Peacekeeping Operations PKO, Peacebuilding Fonds
Auf der Weltkarte sind die aktiven Friedenssicherungseinsätze und neu genehmigte Projekte des Peacebuilding Funds zu sehen. Der Schwerpunkt liegt auf dem afrikanischen Kontinent.
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Auswirkungen der Reformvorschläge auf das Friedensengagement der VN
→ Auswirkungen der Reformvorschläge auf das Friedensengagement der VN
Im September 2024 wurde nach jahrelangen Verhandlungen der Pakt für die Zukunft von den VN-Mitgliedsstaaten verabschiedet. Der „Pakt“ wurde als die umfassendste Reformagenda seit Jahrzehnten gefeiert. Das Dokument bekräftigt das Bekenntnis der Mitgliedstaaten zum Multilateralismus und skizziert gleichzeitig weitreichende Reformen, die das VN-System „inklusiver, agiler, widerstandsfähiger und reaktionsfähiger gegenüber neuen Herausforderungen“ machen sollen. Gleich im Anschluss startete der Generalsekretär im März 2025 die „UN80-Initiative“, begleitet von einer Überprüfung der Friedensoperationen und der Friedensarchitektur der VN.
VN-Reforminitiativen lassen sich bis in die 1990er Jahre zurückverfolgen. Doch die gegenwärtige Situation ist anders. Die VN befinden sich wie gezeigt in ihrer größten Krise. Die hier diskutierten Reformen zielen auf drei Hauptursachen ab: Die Legitimitäts- und Glaubwürdigkeitskrise (wie Entscheidungen innerhalb der VN getroffen werden); die seit langem bestehende Kritik an der Effizienz; und die stark umstrittenen Ziele und Methoden von Friedensinterventionen, insbesondere Friedenssicherung und Friedenskonsolidierung.
Reform des Sicherheitsrates: Wiederherstellung der Legitimität und Glaubwürdigkeit der VN
Seit Langem hält die institutionelle Struktur der VN nicht mehr Schritt mit den Veränderungen in der Weltpolitik. Hauptquelle der Dysfunktionalität und zugleich größtes Reformhindernis ist die Zusammensetzung des Sicherheitsrats.
Die seit langem geforderten Reformen des Sicherheitsrats konzentrieren sich auf zwei Aspekte: die Einschränkung des Vetorechts und die Stärkung anderer VN-Gremien wie der Generalversammlung, des Menschenrechtsrats und des Internationalen Gerichtshofs. Zudem gibt es Forderungen, die Mitgliedschaft im Rat zu erweitern und anzupassen, um eine angemessenere Vertretung der Länder des Globalen Südens und der Mittelmächte zu erreichen. Hierzu zählt auch das Streben Deutschlands nach einem ständigen Sitz. Ein erweiterter Rat kann die aktuelle Krise der VN jedoch nicht beheben, wenn nicht auch eine Reform des Vetorechts und die Stärkung anderer VN-Gremien erfolgt.
Das Vetorecht im Sicherheitsrat muss eingeschränkt werden
Deutschland und die EU sollten daher eine Vorreiterrolle übernehmen, um durch folgende Reformen den Sicherheitsrat reaktionsfähiger und verantwortungsbewusster zu machen: Erstens sollte die Anwendung des Vetorechts in Fällen von Völkermord und Kriegsverbrechen verboten sein. Zweitens sollte eine Schwelle für die wirksame Ausübung des Vetorechts festgelegt werden (zum Beispiel indem Unterstützung weiterer Ratsmitglieder eingeholt werden muss, bevor ein Veto eingelegt werden kann). Drittens sollte ein Mechanismus zur Rechtfertigung eines möglichen Vetos geschaffen werden.
Reformen, die das Privileg des Vetos einschränken, erfordern allerdings eine Änderung der VN-Charta, der die permanenten Mitglieder des Sicherheitsrates zustimmen müssen. Diese Änderung müsste außerdem die Verantwortung des Sicherheitsrats für die „Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ neu bestimmen sowie festlegen, wie diese mit bestehenden völkerrechtlichen Instrumenten zur Definition und Regulierung von Bedrohungen des Weltfriedens verknüpft werden kann. Daher werden Vorschläge zur Einschränkung des Vetorechts oft als unrealistisch abgetan.
Deutschland sollte einen aktiven Beitrag dazu leisten, eine Überprüfung der Charta und des Rats zu priorisieren. Die Investition diplomatischen Kapitals, um das Mandat des Rates zu klären und zu aktualisieren, ist wichtiger als etwa das Streben nach einem eigenen ständigen Sitz in einer Struktur, die in ihrer derzeitigen Konfiguration stark eingeschränkt und politisch fragil ist.
Initiativen, die darauf abzielen, die Reputationskosten eines Vetos zu erhöhen und alternative Entscheidungswege zu aktivieren, konnten bereits einige Fortschritte erzielen. Im April 2022 wurde mit der Resolution 76/262 der VN-Generalversammlung eine formelle Kontrolle des Vetorechts des Sicherheitsrats eingeführt. Demnach muss die Generalversammlung innerhalb von zehn Tagen nach einem Veto im Sicherheitsrat zusammentreten. Das permanente Mitglied, das das Veto eingelegt hat, muss seine Entscheidung vor den gesamten VN-Mitgliedern erläutern und begründen. Die Resolution zielt darauf ab, einen gelähmten Sicherheitsrat zumindest zur Verantwortung zu ziehen, in Fällen, die eindeutig gegen internationales Recht verstoßen, wenngleich ein Veto nicht außer Kraft gesetzt werden kann. Es ist eine bemerkenswerte Initiative der Generalversammlung, die ihre Möglichkeiten aktiv nutzt, um die Reputationskosten eines Vetos zu erhöhen. Dieses Beispiel zeigt, dass nicht alle Reformen eine Änderung der VN-Charta erfordern, sondern dass es auch in bestehenden Verfahren Möglichkeiten gibt.
Dies ersetzt jedoch nicht die grundlegende Änderung der VN-Charta im Hinblick auf Reformen des Rates. So gibt beispielsweise die „Uniting for Peace Resolution“ der Generalversammlung die Befugnis, sich mit Fragen des Friedens und der Sicherheit zu befassen, wenn es im Sicherheitsrat zu einer Pattsituation kommt (→ Gaston & Day, 2024). Die Artikel 10, 11(2&3) und 14 der Charta ermächtigen die Generalversammlung, Fragen des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit zu erörtern, die ihr von einem Staat oder dem Sicherheitsrat vorgelegt werden, und Empfehlungen zu diesen Fragen abzugeben. Artikel 11(3) ermächtigt die Generalversammlung, Angelegenheiten, die das „allgemeine Wohlergehen oder die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Nationen“ beeinträchtigen könnten, dem Sicherheitsrat zur Kenntnis zu bringen.
Bestehende Mechanismen sollten genutzt werden, um die Generalversammlung in Fragen von Frieden und Sicherheit zu stärken
Diese Mechanismen, die zwar in der „Neuen Agenda für den Frieden“ anerkannt und insbesondere in Zeiten einer Pattsituation im Sicherheitsrat von Bedeutung sind, werden in der Praxis nach wie vor zu wenig genutzt. Deutschland muss vor diesem Hintergrund, insbesondere mit Annalena Baerbock als derzeitiger Präsidentin der Generalversammlung, proaktiv solche Mechanismen identifizieren und für sie werben. Durch ein gemeinsames Handeln der VN-Organe kann die Blockade des Sicherheitsrats, zumindest in Teilen, umgangen werden.
Verwaltungsreformen: Die Neuorganisation der Arbeit der Vereinten Nationen
Von zentraler Bedeutung für die Verwaltungsreform ist die „UN80-Initiative“, die im März 2025 vom Generalsekretär initiiert wurde. Sie zielt darauf ab, die Arbeitsweise der VN in den Bereichen Sicherheit, Entwicklung und humanitäre Hilfe neu zu organisieren. Die Generalversammlung billigte im Juli 2025 die Initiative und entwickelte einen Fahrplan für ihre Umsetzung. Ein Schwerpunkt dieses jüngsten Reformanlaufs ist die anhaltende Liquiditätskrise.
Die Initiative folgt dem Gebot der „Reform zur Attraktivitätssteigerung“ (reform to appeal). Die Herausforderungen der VN werden als verwaltungstechnische Probleme dargestellt, wie zum Beispiel die Doppelung von Zuständigkeiten oder überhöhte Betriebskosten. Diese können durch eine administrative Umstrukturierung behoben werden, beispielsweise durch die Zusammenlegung des Departments of Political and Peacebuilding Affairs und des Department of Peace Operations (→ Russo, 2025).
Darüber hinaus sieht die Initiative eine größere Rolle für die eigentlichen Missionsstandorte vor. Künftig werden Bedarfsanalysen verstärkt an regionale und nationale Stellen übertragen, was eine Verlagerung hin zu mehr lokaler und regionaler Verantwortung bedeutet. Die Programmplanung für Frieden und Sicherheit wird in das Büro des Resident Coordinators integriert. Ursprünglich mit Entwicklungsaufgaben betraut, wird hier erwartet, dass es eine größere und stärker integrierte Führungsrolle auch für Themen im Bereich Frieden und Sicherheit übernimmt.
Die Finanzkrise wirkt sich negativ auf Friedenssicherung aus
Vor allem die Finanzkrise wirkt sich unmittelbar negativ auf bestehende Friedenssicherungseinsätze aus. Trotz eines Notfallplans für Budgetkürzungen ziehen Missionen Truppenkontingente ab, was jedoch zu Sicherheitslücken führt, die ihre Fähigkeit gefährden, die Zivilbevölkerung zu schützen und ihr Mandat zu erfüllen. Humanitäre Akteure sind von den Budgetkürzungen am stärksten betroffen, wodurch die zivile Komponente der Missionen noch weiter beeinträchtigt wird. Dass jedoch genau diese Akteure im Rahmen von UN80 eigentlich mehr Aufgaben übernehmen sollen, spiegelt die schwierige Lage der VN wider, „mit weniger mehr zu erreichen“.
Operative Reformen der Friedenseinsätze: Auf dem Weg zu einer neuen Agenda für den Frieden?
Groß angelegte, multidimensionale und robuste Friedensmissionen werden vom VN-Sicherheitsrat nicht mehr bevorzugt verfolgt. Wie oben gezeigt, wurden seit 2014 keine Friedensmissionen mehr genehmigt. Die im Juli 2023 vorgestellte „Neue Agenda für den Frieden“ (→ Vereinte Nationen 2023) diente vor diesem Hintergrund als Baustein für die Neukalibrierung der Rolle der VN-Friedenseinsätze. In der Zwischenzeit zielt die UN80-Initiative darauf ab, die Arbeitsteilung zu verstärken und zivile Mandate von Friedensmissionen an andere Säulen des VN-Systems zu delegieren. Sie strebt eine Rückkehr zu den „traditionellen“ Mandaten der Friedenssicherung an und reduziert zivile Funktionen und Mandate im Zusammenhang mit der Regierungsführung. Zusätzlich wurden weitere Vorschläge zur Reform der Friedensinitiativen der VN vorgebracht, die noch nicht in politische Abschlussdokumente eingegangen sind. Der Hintergrundbericht der Konferenz „Berliner Peacekeeping Ministerial 2025“ konzentriert sich auf 30 „neue Modelle“ für die Friedenssicherung, die darauf abzielen, die Missionen „politisch fokussiert und menschenzentriert“ zu gestalten, damit sie „wirksame multilaterale Antworten auf ein breites Spektrum von Bedrohungen und Herausforderungen“ bieten können (→ United Nations Peacekeeping Ministerial 2025; → Wane et al. 2024). Plädiert wird für „modulare“ und „vernetzte“ Friedenseinsätze. Modulare Missionen bestehen aus flexiblen Bausteinen, welche an die lokalen Gegebenheiten angepasst werden können, während vernetzte Missionen Akteure auf regionaler und nationaler Ebene in die Umsetzung des Mandats einbeziehen. Dieser vernetzte Ansatz, der in der „Neuen Agenda für den Frieden“ formuliert und in UN80 bekräftigt wurde, ist administrativ machbar, aber politisch heikel: Die Entscheidung, welche Akteure legitimerweise zu Friedenssicherungsmandaten beitragen, ist ein umstrittener Prozess, der Auseinandersetzungen um operative Autorität und geopolitischen Einfluss widerspiegelt.
Die Reformen des Peacebuildings sind zwischen den Mitgliedsstaaten umstritten
Weitere Vorschläge wurden im „Peacebuilding Architecture Review“ (PBAR) gemacht. Dies ist ein wiederkehrender Überprüfungsprozess, der die Friedensarchitektur der VN stärken soll. Die PBAR umfasst einen breiter angelegten Beratungsprozess, der im November 2025 in zwei Resolutionen des Sicherheitsrats und der Generalversammlung gipfelte. Der Prozess beinhaltete unter anderem Konsultationstreffen zwischen Mitgliedsstaaten, unabhängigen Expert:innen und der Peacebuilding Commission (PBC). Er verdeutlichte die tiefe Spaltung zwischen den Mitgliedstaaten. Die Verhandlungen über die Resolutionen waren sehr umstritten: Verweise auf Geschlechterfragen, Klimawandel und Umweltzerstörung als Ursachen für Instabilität wurden ebenso gestrichen wie Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen steigender nationaler Militärausgaben auf die Friedenssicherung. Auch über Finanzierungsvereinbarungen und das Verhältnis zwischen dem Sicherheitsrat und der PBC gab es Meinungsverschiedenheiten.
Trotz dieser Probleme sehen die Resolutionen mehrere wichtige Maßnahmen vor. Sie stärken die Rolle der PBC als Plattform zur Unterstützung nationaler Strategien zur Friedenskonsolidierung, heben die Konfliktprävention als systemweite Priorität hervor – trotz unterschiedlicher Auslegungen des Begriffs – und fordern eine engere Zusammenarbeit zwischen der PBC und anderen VN-Organen, um die Kohärenz zu verbessern. In Anlehnung an breitere Reformdiskussionen erweitert auch die PBAR die vorgesehene Rolle des Resident Coordinators.
Obwohl die PBAR 2025 „prüfen sollte, ob das VN-System Länder beim Ausstieg aus Friedensoperationen unterstützen kann“ (Peacebuilding Architecture Review, 2025), konnten keine grundlegenden Veränderungen erreicht werden. Die Umsetzung hängt vom politischen Willen der Mitgliedsstaaten und der weiteren Bereitstellung freiwilliger Finanzmittel ab. Als Mitglied des Organisationsausschusses der PBC und größter Geber des Peacebuilding Funds trägt Deutschland eine besondere Verantwortung für die Umsetzung der Ergebnisse des PBAR.
Wie diese Analyse gezeigt hat, bleibt eine weitreichende Reform des Sicherheitsrats politisch schwierig. Dennoch sollte sie nicht vom Tisch genommen werden, da sie für die Wiederherstellung der Legitimität und Wirksamkeit der VN von zentraler Bedeutung ist. Gleichzeitig schreiten administrative und operative Reformen voran. Durch veränderte Arbeitsmethoden und institutionelle Anpassungen wird die Art und Weise, wie sich die VN für Frieden und Sicherheit engagieren, schrittweise neugestaltet. Was jedoch fehlt, ist eine klare und ehrgeizige Vision zur Stärkung der VN im Bereich der internationalen Friedenssicherung. Wenn es den VN gelingt, breitere politische Unterstützung und nachhaltige finanzielle Zusagen für ihre bestehenden Instrumente zur Konfliktlösung zu mobilisieren, können sie ihre Rolle als glaubwürdige und zentrale Säule der internationalen Friedenssicherung und Sicherheit auf der Grundlage der Achtung des Völkerrechts behalten. Deutschland ist hierfür unabdinglich.
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Schlussfolgerungen
→ Schlussfolgerungen
Die Vereinten Nationen stehen an einem Scheideweg, an dem ihre künftige Rolle für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit ungewiss ist. Großmachtpolitik führt zu einer anhaltenden Blockade im Sicherheitsrat, und die nachlassende politische und finanzielle Unterstützung setzen die Organisation beispiellos unter Druck. Ob die VN eine zentrale Säule der internationalen Ordnung bleiben oder zunehmend an den Rand gedrängt werden, hängt davon ab, wie die Mitgliedsstaaten auf diese aktuelle Krise reagieren und welche Entscheidungen sie treffen.
In einem negativen Szenario würde eine sich verschärfende Großmachtrivalität in Verbindung mit mangelndem Engagement der Mittelmächte die VN weiter marginalisieren. Eine anhaltende Blockade durch Vetos würde den weiteren Rückzug der Vereinten Nationen in den Bereichen Friedensschaffung, Friedenssicherung und Peacebuilding beschleunigen, während die Aussichten auf eine substanzielle Reform der VN faktisch verschwinden würden. Die VN bestünden formal fort, verlören jedoch einen Großteil ihrer praktischen Bedeutung für das Management internationaler Konflikte.
Ein positiveres Szenario hängt davon ab, dass Mittelmächte die Ära der Großmachtrivalität überwinden und eine regelbasierte internationale Ordnung durch ein erneuertes Bekenntnis zum Multilateralismus aktiv stützen. In diesem Zusammenhang könnten Staaten wie Deutschland eine wichtige Rolle übernehmen, indem sie die normativen Grundlagen der VN verteidigen, politische und finanzielle Unterstützung mobilisieren und pragmatische Reforminitiativen vorantreiben. Mittelmächte können zur Stabilisierung des VN-Systems beitragen und dessen Fähigkeit bewahren, einen Beitrag zur internationalen Friedens- und Sicherheitspolitik zu leisten.
Quellenverzeichnis
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Mishra, Vibhu 2025: UN Chief Warns Unpaid Dues Near $1.6 Bilion, as Budget Cuts Deepen. UN News. December 1, 2025, in: https://news.un.org/en/story/2025/12/1166480; 23.03.2026.
Patrick, Stewart 2025: Trump’s Mistaken Belief That What Happens Elsewhere Isn’t Washington’s Concern. Carnegie Endowment for International Peace. May 13 2025. In: https://carnegieendowment.org/emissary/2025/05/trump-state-department-budget-cuts-treaty-review-interdependence?lang=en; 23.03.2026
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Security Council Report 2025: December 2025 Monthly Forecast. Democratic Republic of the Congo, 30.11.2025. In: https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2025-12/democratic-republic-of-the-congo-32.php; 30.03.2026
UNRIC 2026: Guterres warnt vor finanziellem Zusammenbruch der UN, 30. Januar, 2026, in: https://unric.org/de/guterres-warnt-vor-finanziellem-zusammenbruch-der-un/; 23.03.2026
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Wane, El-Ghassim/Williams, Paul D./Kihara-Hunt, Ai 2024: The Future of Peacekeeping, New Models, and Related Capabilities, United Nations Department of Peace Operations, New York.
Worldometer 2025: IMF 2025. United States GDP, in: https://www.worldometers.info/gdp/us-gdp/; 23.03.2026.
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Gesellschaftlicher Frieden
Antimuslimischer Rassismus in Deutschland /
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Grundlagen und Daten: Muslimfeindlichkeit als eine Form von Rassismus in Deutschland
→ Grundlagen und Daten: Muslimfeindlichkeit als eine Form von Rassismus in Deutschland
Rassismus bezeichnet grundsätzlich eine „Dominanzstruktur, in der die vermutete biologische oder kulturelle Überlegenheit einer oder mehrerer sozial hegemonialer Gruppen konstruiert wird, um die soziale Ungleichheit anderer Gruppen zu rechtfertigen oder zu veranlassen“ (→ Foroutan 2020: 13). Derlei Abwertung hat für die Betroffenen unter anderem gesundheitliche, emotionale, politische und wirtschaftliche Konsequenzen. Während Rassismus in Alltagsdiskursen sowie in Teilen der Einstellungsforschung in erster Linie als problematische Veranlagung von Einzelpersonen behandelt wird, beziehen umfassendere Verständnisse von Rassismus auch strukturelle und institutionelle Dimensionen ein: Rassismus ist in Gesellschaften verankert; er wird ermöglicht, nahegelegt, womöglich sogar anerzogen. Rassismus hat selbststabilisierende Mechanismen: Er verfestigt Ungleichheiten, für die die Betroffenen dann wieder selbst verantwortlich gemacht werden, etwa für geringeren Bildungserfolg oder erhöhte Armuts- und Kriminalitätsraten.
Weil Rassismus sich historisch wandelt und dabei in unterschiedlichen Formen gleichzeitig existieren kann, ist es treffender, von Rassismen zu sprechen. Dieses Kapitel begreift Antisemitismus sowie Islam- und Muslimfeindlichkeit→ 1 ebenso als Rassismen wie anti-asiatischen Rassismus, Antiziganismus und Anti-Schwarzen Rassismus→ 2 . Rassismen haben jeweils für sie spezifische Mechanismen und geschichtliche Verortungen. Gleichzeitig treten sie oft miteinander verschränkt auf und es lassen sich phänomenübergreifende Muster der Abwertung, Kriminalisierung und Entmenschlichung feststellen.
Die staatliche Erfassung von Rassismus und ihre Probleme
Staatliche Behörden erfassen rassistisch motivierte Kriminalität
In Deutschland beschäftigen sich unterschiedliche Akteure mit der Erhebung von Rassismen, darunter staatliche, zivilgesellschaftliche→ 3 und wissenschaftliche Einrichtungen. Staatliche Stellen befassen sich vor allem mit rassistisch motivierten kriminellen Handlungen und erfassen diese in amtlichen Statistiken. Dazu gibt es beispielsweise die Zahlen zu politisch motivierter Kriminalität (PMK), die das Bundeskriminalamt (BKA) zusammenstellt und die vom Bundesministerium des Innern (BMI) einmal jährlich veröffentlicht werden.
33 Statistiken zu politisch motivierter Kriminalität (PMK)
Die politische Motivation wird in den PMK-Statistiken in die Phänomenbereiche „rechts“, „links“, „religiöse Ideologie“, „ausländische Ideologie“ sowie „sonstige Zuordnung“ unterteilt. Was im hier verwendeten Begriffsverständnis unter Rassismus fällt, ordnet das BKA dem Oberthemenfeld (OTF) der „Hasskriminalität“ und damit einer besonderen Form der politisch motivierten Straftaten zu. Diese liegt vor, „wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie unmittelbar aufgrund von Vorurteilen des Täters […] begangen wurden“ (→ BKA/Kommission Staatsschutz 2024a: 6).
Die Textbox erläutert die Statistiken zu politisch motivierter Kriminalität (PMK)
„Antisemitismus“, „Antiziganismus“, „Ausländerfeindlichkeit“, „Fremdenfeindlichkeit“, „Islamfeindlichkeit“, „Rassismus“ – hier eng verstanden als Feindlichkeit auf der Basis von „zugeschriebene[r] oder tatsächliche[r] ethnische[r] Zugehörigkeit, Hautfarbe“ (→ BKA/Kommission Staatsschutz 2024b: 4) –, „sonstige ethnische Zugehörigkeit“ und „sonstige Religionen“ sind dabei in der Operationslogik des BKA Unterthemenfelder (UTF) von „Hasskriminalität“. Die Kategorie „Fremdenfeindlichkeit“ fasst die genannten Phänomene zusammen. Sie enthält zusätzlich noch die Kategorien „Deutschenfeindlichkeit“ und „Christenfeindlichkeit“, die jedoch einen geringen beziehungsweise marginalen Anteil am Gesamtgeschehen haben.
34 Entwicklung der Fremdenfeindlichkeit in den PMK-Statistiken (2018–2024)
Entwicklung der Fremdenfeindlichkeit in den PMK-Statistiken (2018–2024) BKA/BMI 2025: 11; 2024: 11; 2022: 10; 2020: 5
Die Grafik zeigt die Entwicklung der Fremdenfeindlichkeit auf Basis der Statistiken zu politisch motivierter Gewalt von 2018 bis 2024. Seit 2022 hat sich der Anstieg nochmals verstärkt.
Seit 2018 ist ein Anstieg sogenannter fremdenfeindlicher Kriminalität zu verzeichnen, besonders deutlich seit 2022 → 34.→ 4 Dies spiegelt sich insbesondere in den Entwicklungen beim Antisemitismus und antimuslimischen Rassismus (hier: „Islamfeindlichkeit“) wider → 35.
Für „Fremdenfeindlichkeit“ im Allgemeinen und über alle Rassismen hinweg zeigt sich, dass der jeweils größte Anteil der Delikte aus dem rechten Milieu stammt → 36. Am wenigsten deutlich ist dies beim Antisemitismus ausgeprägt → 5.3.
Bei den polizeilichen Statistiken gibt es allerdings wichtige Grenzen in der Erhebung. Zunächst sind innerhalb der bestehenden Systematik Mehrfachzuordnungen der Ober- und Unterthemenfelder „möglich und erwünscht“ (→ BKA/BMI 2025: 3), so dass ein und dieselbe Straftat gleichzeitig als rassistisch und antisemitisch, als ausländerfeindlich und antiziganistisch eingeordnet werden kann. Das bedeutet, dass relative Gewichtungen zwischen den einzelnen Themenfeldern nur sehr bedingt möglich sind. Zudem wurden die Kategorisierungen in den vergangenen Jahren aus nachvollziehbaren Gründen mehrfach verändert. Das betrifft sowohl neu hinzu gekommene Kategorien als auch Sortierungen innerhalb des Kategoriensystems (→ BKA/Kommission Staatsschutz 2024b: Anhang).
35 Entwicklung ausgewählter Formen von „Hasskriminalität“ in den PMK-Statistiken (2018–2024)
Entwicklung ausgewählter Formen von „Hasskriminalität“ in den PMK-Statistiken (2018–2024) BKA/BMI 2025: 11; 2024: 11; 2022: 9; 2020: 5–6.
Die Grafik zeigt, dass verschiedene Formen von „Hasskriminalität“ über Zeit zugenommen haben. Grundlage sind die PMK-Statistiken von 2018-2024. Den größten Anstieg gibt es beim Antisemitismus, gefolgt von Rassismus, Islamfeindlichkeit und Antiziganismus.
36 „Hasskriminalität“ nach Phänomenbereich in der PMK-Statistik (2024)
„Hasskriminalität“ nach Phänomenbereich in der PMK-Statistik (2024) BKA/BMI 2025: 11–12.
Die Tabelle führt verschiedene Phänomenbereiche der „Hasskriminalität“ aus der PMK-Statistik von 2024 auf. Die Unterthemenfelder sind Fremdenfeindlichkeit, Ausländerfeindlichkeit, Antisemitismus und Islamfeindlichkeit.
Islamfeindlichkeit wird erst seit 2017 in den amtlichen Statistiken aufgeführt
Das Unterthemenfeld „Islamfeindlichkeit“ wurde etwa erst im Jahr 2017 in den Katalog aufgenommen (→ BKA/BMI 2018: 6). Die Problematik des Vergleichs und der relativen Gewichtung verschiedener Formen von Fremdenfeindlichkeit wird auch dadurch erschwert, dass sich die Definitionen einzelner Delikte verändern. So werden erst seit 2024 die Definitionen der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) für Antiziganismus und Antisemitismus in den polizeilichen Statistiken offiziell angewandt (→ BKA/Kommission Staatsschutz 2024b). Konkret kann dies bedeuten, dass durch die veränderte Definition selbst statistische Effekte entstehen, also mehr Delikte als zuvor Eingang in die Registrierung finden → 5.3
Darüber hinaus können polizeiliche Statistiken stark von den Zahlen tatsächlich erfolgter Verurteilungen durch Gerichte abweichen, wie sie in Rechtspflegestatistiken zu finden sind. Straftaten werden bereits mit Aufnahme polizeilicher Ermittlungen, sobald also ein erster Anfangsverdacht besteht, in „Eingangsstatistiken“ wie die PMK-Statistik aufgenommen. Dadurch sind sie besonders anfällig dafür, dass sich in ihnen politisch gesetzte Prioritäten und von institutionellem Rassismus beeinflusste Verdachtsmomente niederschlagen. Die behördliche Praxis ist in dem Sinne selbst auf rassistische Strukturen und Effekte hin zu befragen (→ Hunold/Singelnstein 2022; → Pickel/Augustin 2024).
Schließlich verengen polizeiliche Statistiken das Problem des Rassismus auf erfasste Straftaten. Diese müssen zur Anzeige kommen und als Fälle von Rassismus registriert werden. Damit werden einerseits nur die Fälle im sogenannten Hellfeld abgebildet, andererseits nur solche Handlungen und Äußerungen, die als Straftat qualifiziert werden. Rassismus und Diskriminierung äußern sich aber auch weit unterhalb der Strafbarkeitsschwelle und zudem strukturell, also jenseits individueller (krimineller) Akte.
Deshalb registriert die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unter anderem rassistisch motivierte Benachteiligung bei der Arbeit und im Alltagsleben. Die gemeldeten Fälle werden jährlich im Jahresbericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes durch die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung aufgeführt. Der Bericht 2024 konstatiert eine deutlich gestiegene Beratungsnachfrage, wobei 41 % der Anfragen im Berichtszeitraum 2021–2023 wegen einer Diskriminierung auf Grund von ethnischer Zugehörigkeit oder aus rassistischen Gründen erfolgten, weitere 7 % wegen Diskriminierung auf Grund von religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen (→ Deutscher Bundestag 2024c: 62).
Besonders hervorgehoben wird in dem Bericht der Einfluss globaler Krisen und Konflikte auf Diskriminierung. Im Zuge des Israel-Palästina-Konfliktes sind sowohl der Antisemitismus als auch der antimuslimische Rassismus angestiegen. Genannt werden zudem der antiziganistische Rassismus gegen Rom:nja, die aus der Ukraine geflüchtet sind, sowie der antiasiatische Rassismus im Zusammenhang mit der Coronapandemie (→ Deutscher Bundestag 2024c: 34).
Wissenschaftliche Erfassung von Rassismus
Im Bereich der quantitativen Rassismusforschung werden einerseits rassistisch bedingte Ungleichheit und andererseits die Verbreitung rassistischer Einstellungen und Erfahrungen erhoben. Besonders hervorzuheben sind die Studien des Nationalen Diskriminierungs- und Rassismusmonitors – NaDiRa. Darin werden die NaDiRa.panel-Daten aus regelmäßig stattfindenden, repräsentativen Online-Befragungen von 13.000 Menschen mit qualitativen Daten ergänzt. Untersucht werden Ursachen, Folgen und Betroffenheit von Rassismus, aber auch Entwicklungen über die Zeit.
Für das Feld der Gesundheitsversorgung zeigt sich in diesen Studien etwa, dass Schwarze Menschen am stärksten von Diskriminierung betroffen sind und rassistische Vorurteile Folgen für die Diagnostik haben können (→ NaDiRa 2023). Das Armutsrisiko von Personen, die nicht der weißen Mehrheitsgesellschaft zugeordnet werden, liegt drei- bis über viermal höher und ist für muslimisch gelesene Menschen besonders hoch (→ Salikutluk/ Podkowik 2024). Im Zuge der Coronapandemie waren 55 % der befragten Personen aus asiatischen Communities von antiasiatischem Rassismus betroffen, davon 11 % von physischer Gewalt (→ Suda/Köhler 2024). Schwarze und muslimische Personen tragen ein besonders hohes Risiko, keine Wohnung zu finden (→ NaDiRa 2025).
Rassismus ist kein gesellschaftliches Randphänomen
Jenseits der sichtbaren und erlebten Effekte von Ungleichheit zeigt die Einstellungsforschung zudem, dass Rassismus keinesfalls ein gesellschaftliches Randphänomen ist. Die Mitte-Studie findet für 2024/25, dass knapp 11 % der „gesellschaftlichen Mitte“→ 5 rassistischen und 9 % antisemitischen Aussagen zustimmen. Bei AfD-Wähler:innen sind es gar ein Drittel bzw. 13,5 % – jeweils die höchsten Werte im Parteienvergleich (→ Mokros/Zick 2025: 139, 147). Die Leipziger Autoritarismus-Studie hält für das Jahr 2024 fest, dass 11–66 % verschiedenen antisemitischen Aussagen zustimmen.→ 6 Aus gewählten muslimfeindlichen und antiziganistischen Aussagen stimmen 33–49 % beziehungsweise 40–59 % zu (→ Decker et al. 2024: 61, 67).→ 7
Jenseits quantitativer Daten ist die qualitativ-interpretative Forschung wichtig, um die Zahlen besser verstehen und einordnen zu können. Die Erfahrungsperspektive von Betroffenen sowie Fragen der Institutionalisierung und strukturellen Verankerung von Rassismus spielen in dieser Art der Studien eine wichtige Rolle. Auf Basis von Interviews, (teilnehmender) Beobachtung oder historischer Analyse gehen sie den Funktionsweisen und Konsequenzen von Rassismen nach, etwa im Umfeld von Hochschulen (→ Koloma Beck/Gauditz 2026) oder bei der Polizei (→ Hunold/Singelnstein 2022). Dabei zeigt sich, dass unterschiedliche Rassismen miteinander verschränkt und ideologisch verbunden sind (→ UEM 2024: 6). So haben sich seit der Eskalation des Israel-Palästina-Konfliktes sowohl der Antisemitismus als auch der antimuslimische Rassismus und damit verbundene Diskriminierungs- und Unsicherheitserfahrungen verschärft (→ Deutscher Bundestag 2024c: 222; → Koloma Beck/Gauditz 2026). Gleichzeitig treten verschiedene rassistische Überzeugungen bei Befragten oft gemeinsam auf und überschneiden sich zudem signifikant mit manifest oder latent rechtsextremen Einstellungen (→ Wagner et al. 2025: 2; → Mokros/Zick 2025: 149–151).
Antimuslimischer Rassismus in Deutschland
Im hier zugrunde gelegten Verständnis ist AMR eine Form des Rassismus gegenüber Muslim:innen oder Personen, „die aufgrund ihrer (angenommenen) Herkunft, ihres Aussehens oder ihres Namens als Muslim:innen sortiert und gestaffelt werden“ (→ Amir Moazami 2026). Besonders ausgeprägt ist im Fall des AMR die kulturelle Dimension des Rassismus: So werden der „islamischen Kultur“ oder „muslimischen Kulturkreisen“ angeblich unveränderbare Eigenschaften pauschal zugeschrieben, insbesondere Rückständigkeit und Bedrohlichkeit. Dadurch werden „bewusst oder unbewusst eine ‚Fremdheit‘ oder sogar Feindlichkeit gegenüber der deutschen Mehrheitsgesellschaft konstruiert“ (→ UEM 2024: 24). Typische Unterstellungen beziehen sich auf vermeintliche Integrationsunfähigkeit oder -verweigerung, aber auch auf vermutete Versuche einer Unterwanderung der Gesellschaft („Islamisierung“), sodass die Diskriminierung von Menschen, die als Muslim:innen identifiziert werden, „nicht nur als gerechtfertigt, sondern bisweilen gar als geboten erscheint“ (→ Attia/Keskinkiliç/Okcu 2021: 18).
Menschen, die als Muslim:innen wahrgenommen werden, wird unterstellt, sie seien gefährlich und gewaltgeneigt
Typisch für den AMR ist eine Konstruktion und Wahrnehmung von als muslimisch gelesenen Menschen als gefährlich oder als inkompatibel mit den Vorstellungen einer sogenannten Leitkultur. Dies schlug sich erst jüngst in der sogenannten „Stadtbild-Debatte“ nieder. Bundeskanzler Friedrich Merz hatte im Kontext seines Berichts über sinkende Zahlen bei Asylanträgen geäußert, es gebe „natürlich immer im Stadtbild noch dieses Problem“ (→ Grasnick 2025). Im Nachhinein präzisierte sein Parteikollege Jens Spahn: „[E]s ging nie um Hautfarbe. Es ging nie um Ethnie. Sondern es geht doch um eine kulturell-religiöse Prägung. Es geht um Gewaltaffinität“ (→ Malik 2025).
Gleichzeitig ist es typisch für den AMR, dass seine Existenz im öffentlichen Leben geleugnet oder relativiert wird. Auch dafür finden sich in jüngerer Zeit Beispiele. So teilte der Parlamentarische Staatssekretär im BMI, Christoph de Vries, laut Medienberichten mit, „[m]an wolle der Erzählung, Muslime seien Opfer einer rassistischen Mehrheitsgesellschaft, etwas entgegen[...]setzen“ (→ Pfahler 2025). Denn dieses „Narrativ“ diene vor allem dazu, dass „radikale Gruppen“ erfolgreich Anhänger:innen „ködern“ (→ Pfahler 2025).
Suggeriert wird hier, es handele sich beim AMR um eine islamistische Erfindung, die der Radikalisierung von Muslim:innen diene. Die eigenständige Bedeutung des AMR, unabhängig von Sicherheitsdebatten, wie auch sein tatsächliches Ausmaß werden dadurch negiert. Die Vorstellung, dass Muslim:innen und Menschen, die dieser Gruppe zugerechnet werden, gar keine Opfer von Diskriminierung wären, sondern stattdessen eigentlich als potenzielle Täter:innen in den Blick genommen werden müssten, ist durchaus verbreitet – wenn auch nicht immer so drastisch formuliert.
Dabei ist die Täter-Opfer-Umkehr insgesamt typisch für Rassismen und insbesondere aus dem Antisemitismus (dort beispielsweise durch Relativierungen des Holocausts) bekannt. Hinsichtlich des AMR spielt eine angenommene pauschale Gewaltneigung des Islams eine wichtige Rolle. Daraus abgeleitet wird Muslim:innen eine Affinität zu Extremismus und Gewalt unterstellt, die sich in einer regelmäßigen Gleichsetzung von Frömmigkeit und Fundamentalismus niederschlägt. In der Konsequenz reichen Forderungen bis zur Einschränkung der Religionsfreiheit für Muslim:innen und der Aberkennung gleicher Teilhaberechte (→ UEM 2024: 8).
Zahlreiche Studien haben antimuslimischen Rassismus nachgewiesen
Dem Abstreiten des AMR als gesellschaftlichem Problem stehen zahlreiche Studien entgegen, die ihn umfangreich dokumentieren. Der Bericht des vom BMI eingesetzten Unabhängigen Expertenkreises Muslimfeindlichkeit etwa bezieht sich auf eine „Fülle repräsentativer Untersuchungen“, die zeigten, dass „[e]twa jede*r Zweite in Deutschland […] muslimfeindlichen Aussagen zustimmt“ und Abwertungen wie Diskriminierungserfahrungen für viele Muslim:innen und als muslimisch wahrgenommene Menschen zum Alltag gehören (→ UEM 2024: 6, 8, 9). Frauen, die ein Kopftuch tragen, sind besonders von Anfeindungen betroffen; ihnen wird häufig Selbstbestimmung abgesprochen (→ Pickel/Augustin 2024: 44).
Strukturelle Diskriminierung erfahren als Muslim:innen identifizierte Personen auf dem Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche und im Bildungsbereich. Konkrete rassistische Übergriffe melden Betroffene eher selten an die Behörden, sodass es – wie in anderen Feldern des Rassismus – eine hohe Dunkelziffer von justiziablen Vorkommnissen gibt, die nicht offiziell registriert werden (→ UEM 2024: 9). Dies hängt auch damit zusammen, dass Menschen mit Diskriminierung in behördlichen Kontexten konfrontiert sind. In der vom BMI geförderten InRa-Studie etwa gaben 40–50 % der befragten Muslim:innen an, Diskriminierung in Jobcentern, Sozial- und Ausländerbehörden erfahren zu haben (→ Pickel et al. 2024: 133). Auch über AMR in Schulen berichtet diese – ebenso wie die UEM-Studie – als zentrales Problem. Sie verweisen zudem auf eine erhöhte Anfälligkeit von Polizeibehörden für islam- und muslimfeindliche Einstellungen. Gleichzeitig fehlt ein detailliert ausgearbeitetes Instrumentarium zur Erfassung von AMR. Wie wir unten diskutieren, bestehen außerdem Ermittlungspraktiken fort, die Vorurteile eher noch verschärfen (→ UEM 2024: 12; → Pickel/Augustin 2024: 66–71). Maßnahmen in Reaktion auf die genannten beauftragten Studien, ihre Ergebnisse und Empfehlungen sind bisher zudem ausgeblieben.
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Antimuslimischer Rassismus und Sicherheitspolitik: Die Konsequenzen des langen war on terror
→ Antimuslimischer Rassismus und Sicherheitspolitik: Die Konsequenzen des langen war on terror
Die typischen Merkmale und Ausprägungen des antimuslimischen Rassismus in Deutschland stehen im Zusammenhang mit längeren, teils globalen Entwicklungen. Eine wesentliche ist der sogenannte war on terror der letzten 25 Jahre. Dieser hat eine Entwicklung befördert, in der als muslimisch identifizierten Menschen primär als Sicherheitsproblem wahrgenommen und behandelt wurden. Die im war on terror mobilisierten Stereotype griffen dabei teils auf jahrhundertealte Bilder von Muslim:innen und Islam zurück.
Nach den Anschlägen des 11. Septembers 2001 führten zahlreiche Staaten tiefgreifende Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung ein. Erwägungen der inneren Sicherheit prägten den politischen und gesellschaftlichen Diskurs. Weitere dschihadistisch motivierte Anschläge – in Deutschland etwa auf den Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz im Jahr 2016 – verstärkten diese Dynamik und zogen immer neue Sicherheitsmaßnahmen nach sich.
Einige Sicherheitsmaßnahmen im Zuge des war on terror haben den antimuslimischen Rassismus in Deutschland befördert
Nicht nur galten Muslim:innen mitunter pauschal als potenzielle Sicherheitsbedrohung. Der Islam wurde zudem von vielen Stimmen als unvereinbar mit einer sogenannten „Leitkultur“ dargestellt. Sicherheitsbehörden schätzten bestimmte Einstellungen und Profile als Risikofaktoren dafür ein, dass Menschen zu Gewalt greifen. Damit leisteten sie der Wahrnehmung bestimmter Gruppen als Sicherheitsproblem Vorschub.
Einige Aspekte des Kampfes gegen den Terrorismus haben den antimuslimischen Rassismus in Deutschland so – bewusst oder unbewusst – reproduziert und befördert. Das gilt sowohl für die Vielzahl repressiver Sicherheitsmaßnahmen als auch für die teils stigmatisierenden Effekte der Radikalisierungsprävention. Das Erbe des langen war on terror wirkt insofern auch zweieinhalb Jahrzehnte nach 9/11 immer noch fort.
Das Erbe des langen war on terror
Mit Verweis auf die Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus wurden auch in Deutschland zahlreiche neue Regelungen erlassen und die Befugnisse der Sicherheitsbehörden erweitert. Viele Entscheidungen richteten sich nicht ausschließlich gegen die vermeintlich hohe Gefahr des islamistischen Terrorismus. Gerade besonders weitgehende präventive Maßnahmen wurden vor allem mit Blick auf dieses Phänomen gerechtfertigt.
Über die Jahre hat sich eine kaum noch überschaubare Fülle an Regelungen und Kompetenzen angehäuft. Für Deutschland finden sich allein auf der Bundesebene zwischen 2001 und Ende 2023 über 80 Gesetze mit Bezug zu Terrorismusbekämpfung. Einzelne Anschläge lösten immer wieder hektische politische Reaktionen aus, die vor allem das Szenario des jeweils jüngsten Ereignisses adressierten, so etwa nach 9/11, in der Folge der Anschläge von Madrid 2004 und London 2005 sowie in der Hochphase der ISIS Organisation nach 2014 (→ Stephanblome et al. 2025: 282–283). Diesem Muster folgend legte die damalige Bundesregierung im Herbst 2024 in Reaktion auf die Anschläge von Mannheim und Solingen ein neues „Sicherheitspaket“ vor, das unter anderem Verschärfungen im Asyl- und Waffenrecht sowie neue Befugnisse der Sicherheitsbehörden zum Abgleich großer Datenmengen vorsieht.
Sicherheitsmaßnahmen gegen mutmaßliche Bedrohungen setzen immer weiter im Vorfeld an und nehmen überwiegend den Phänomenbereich Islamismus in den Blick
Ein zentraler Trend ist dabei die Ausweitung staatlicher Eingriffsmöglichkeiten und die Erweiterung zugrundeliegender Bedrohungsbilder. Zahlreiche Sicherheitsmaßnahmen setzen immer weiter im Vorfeld an und dienen der Vorbeugung hypothetischer Gefahren. Derartige Risikoprognosen eröffnen ein breites Maßnahmenrepertoire, das von Telekommunikationsüberwachung bis zur präventiven Ingewahrsamnahme reicht. Die genaue Eingriffsschwelle ist dabei oftmals ebenso unscharf wie die Umrisse des Phänomenbereichs Islamismus. In dieser Hinsicht wurden auch die Konturen dessen, was als extremistisch kategorisiert wurde, kontinuierlich erweitert.
Dies führt nicht nur zu einer Verengung von Freiheitsrechten. Es verhindert auch, dass staatliche Kapazitäten auf manifeste statt vermuteter Gefahren innerhalb des islamistischen Spektrums konzentriert werden. Zudem hat die Überbetonung des Islamismus in der Terrorismusbekämpfung lange Zeit die Vernachlässigung anderer Bedrohungen befördert. Das gilt vor allem für die extreme Rechte wie beispielsweise den „Nationalsozialistischen Untergrund“ (NSU), eine Gruppe, die sich während der war on terror Jahre formieren und über zehn Jahre terroristische Anschläge begehen konnte.
Stigmatisierende Effekte in der Terrorismusbekämpfung und Radikalisierungsprävention
Im Zuge dieses „Kampfes gegen den Terrorismus“ wurden Menschen, die als Muslim:innen wahrgenommen werden, zunehmend stigmatisiert. Dies zeigt sich besonders deutlich im Feld der Radikalisierungsprävention sowie in der Nutzung der Kategorie des „Gefährders“.
Nach den Anschlägen von 9/11 wurde Terrorismus zunächst als eine Gefahr dargestellt, die von außen kommt. Mit der Zunahme von Anschlägen durch Täter:innen, die in Europa geboren oder aufgewachsen sind – insbesondere in Madrid 2004 und London 2005 –, verschob sich der Fokus der Terrorismusbekämpfung immer mehr nach innen. Als vorrangiges Problem galt, dass sich Personen bestimmte Ideologien und Überzeugungen aneignen, die als mögliche Vorstufe auf dem Weg in die terroristische Gewalt gewertet wurden. Gewisse Persönlichkeitsprofile und Hintergründe galten als besonders anfällig und dienten als Grundlage für Risikoeinschätzungen. Dabei ist der Zusammenhang zwischen Einstellungen und Verhalten deutlich komplexer. Nur die wenigsten Menschen mit „radikalen“ Einstellungen greifen zu politischer Gewalt, während nicht alle Urheber:innen terroristischer Gewalt durch Ideologien angetrieben werden (→ Schuurman/Taylor 2018).
Radikalisierung und Terrorismus werden vor allem mit Muslim:innen assoziiert – und kaum mit Rechtsextremen
All dies beförderte den AMR vor allem dadurch, dass Konzepte wie Radikalisierung und Terrorismus im öffentlichen Bewusstsein überwiegend mit Muslim:innen assoziiert wurden. Obwohl es einen breiten Diskurs um Rechtsextremismus gibt und dieser für besonders viele Gewaltopfer verantwortlich ist, spielte er in der Debatte um Radikalisierung und Terrorismus nur eine untergeordnete Rolle. Auch auf der Maßnahmenebene wurde ein besonderer Fokus auf muslimische Gemeinschaften gelegt, etwa bei den vielfältigen Programmen zur Radikalisierungsprävention. Diese liegen zwar unterhalb der Schwelle repressiver Sicherheitsmaßnahmen, können jedoch kontraproduktive und stigmatisierende Effekte haben. Sie konstruieren Menschen, denen eine muslimische oder migrantische Identität zugeschrieben wird, als „Verdachtsgemeinschaften“ (→ Daase et al. 2024: 90).
Konkret zeigt sich die Logik des Verdachts, mithilfe derer spezifische Ideologien und persönliche Merkmale als Risikofaktoren besondere Maßnahmen begründen, auch in der Figur des „Gefährders“. Nach wie vor nicht legal definiert, wird der Begriff doch regelmäßig in innenpolitischen Debatten genutzt und ist fest in der Polizeipraxis etabliert. Mit ihm werden Personen bezeichnet, bei denen „bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung [...] begehen [werden]” (→ BKA o. D.). Es handelt sich um eine Gefahrenprognose: Durch sie wird als wahrscheinlich angenommen, dass eine Person künftig eine für den Staatsschutz relevante Straftat begehen könnte. Wie die Einstufung durch die zuständigen Landeskriminalämter oder das BKA erfolgt, ist kaum bekannt und liegt maßgeblich im Ermessen der einzelnen Beamt:innen. Auch weil dies nicht zuletzt ein Einfallstor für pauschale und vorurteilsgeprägte Zuschreibungen darstellt, haben der Begriff und mit ihm verbundene Maßnahmen immer wieder Kritik aus Politik und Wissenschaft hervorgerufen (→ Kretschmann 2017; → Samour 2020).
37 PMK Gesamtstraftatenaufkommen, extremistisches Personenpotenzial und registrierte Gefährder nach Phänomenbereich (2024)
PMK Gesamtstraftatenaufkommen, extremistisches Personenpotenzial und registrierte Gefährder nach Phänomenbereich (2024) BKA/BMI 2025: 4: 9; BfV 2025: 67, 122, 131, 142, 204, 256; Deutscher Bundestag 2025c: 8–9.
Die Tabelle listet für das Jahr 2024 das Gesamtstraftatenaufkommen auf sowie das extremistische Personenpotenzial und registrierte Gefährder in den Phänomenbereichen Rechts, Links, Religiös, Ausländische und Sonstige. Die meisten Straftaten entfallen auf den Phänomenbereich Rechts, die meisten Gefährder auf den Bereich Religiös.
Auch in den behördlichen Statistiken zeigen sich die Probleme der Figur des „Gefährders“. In den Fallzahlen zur PMK liegt das mit Abstand höchste Straftatenaufkommen, auch bei den Gewaltstraftaten, im Phänomenbereich „rechts“ (→ BKA/BMI 2025). In den Lagebildern des Bundesamts für Verfassungsschutz ist das Personenpotenzial im Rechtsextremismus ebenfalls am größten (→ BfV 2025). Im Gegensatz dazu stehen jedoch die Zahlen der als „Gefährder“ eingestuften Personen: Von den insgesamt 562 Personen, die das BKA im Juli 2025 als „Gefährder“ führte, fielen 449 in die Kategorie „religiöse Ideologie“ (nahezu ausschließlich aus dem islamistischen beziehungsweise dschihadistischen Spektrum), 71 in die Kategorie „rechts“, 13 in die Kategorie „ausländische Ideologie“, zehn in die Kategorie „links“ und 19 unter „sonstige Zuordnung“ (→ Deutscher Bundestag 2025a: 23–25) → 37.
Was also das Risiko anbelangt, das von einzelnen Personen ausgeht, schätzen Sicherheitsbehörden Islamist:innen mit Abstand als am gefährlichsten für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein – obwohl dies den Zahlen zu tatsächlich begangenen Straftaten widerspricht.
Eine Untersuchung der Verwendung des „Gefährder“ Begriffs in Bundestagsdebatten zwischen 2014 und 2024 bestätigt diese Bedrohungswahrnehmung. Dort wurde der Begriff vornehmlich mit dem Bild einer männlichen, islamistischen und ausländischen Person assoziiert (→ Stephanblome/Ahmed 2026: 19). Die Debatten zeichneten dabei eine Bedrohung, die nicht mehr hypothetisch ist, sondern einen deterministischen Charakter annimmt und damit erhebliche Sicherheitsbefugnisse als gerechtfertigt erscheinen lässt. In ihrem umstrittenen Entschließungsantrag kurz vor der Bundestagswahl 2025 forderte etwa die Unionsfraktion „unbefristeten Ausreisearrest“ für ausreisepflichtige Gefährder (→ Deutscher Bundestag 2025a: 2).
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Aktuelle Treiber und Entwicklungen des antimuslimischen Rassismus: Debatten um Migration und Antisemitismus
→ Aktuelle Treiber und Entwicklungen des antimuslimischen Rassismus: Debatten um Migration und Antisemitismus
Neben den längerfristigen, teils institutionalisierten Effekten des langen war on terror wird AMR in den letzten Jahren durch neue Dynamiken im politischen Diskurs befördert. Dazu zählt zum einen die zugespitzte Debatte um den Zusammenhang von Migration und innerer Sicherheit. Zum anderen wird Antisemitismus immer öfter auf ein „importiertes“ Problem reduziert, das dann einseitig bei Muslim:innen verortet wird. Diese stark verkürzenden Verknüpfungen werden nicht nur von rechtspopulistischen und rechtsextremen Akteuren instrumentalisiert, sondern repräsentieren ein Vordringen rechter Ideen und Sprache in die politische Mitte. Dies erschwert angemessene Antworten auf die Herausforderungen der inneren Sicherheit ebenso wie auf den verbreiteten Antisemitismus und den antimuslimischen Rassismus. Gleichzeitig lenkt eine einseitige Fokussierung auf Muslim:innen als vermeintliche Gefahr von Hass und Gewaltkriminalität bei der extremen Rechten ab.
Die polarisierende Verbindung von innerer Sicherheit und Migration
Vor allem seit dem Jahr 2024 und dem anschließenden Wahlkampf zur Bundestagswahl 2025 wird die Frage der inneren Sicherheit in besonders zugespitzter Form mit den Themen Migration und Integration verbunden, wobei sich beide Diskursfelder auf den Islam und vor allem muslimische Männer konzentrieren. Blickt man etwa auf die Debatten im Bundestag und darüber hinaus, wird deutlich, dass rechtsextreme und rechtspopulistische Akteure jene Narrative und Feindbilder gezielt aufgreifen, die im Zuge des Anti-Terror-Diskurses entstanden sind.
Einwanderung von als muslimisch wahrgenommenen Menschen – wird mit der Verschlechterung der Sicherheitslage in Verbindung gebracht
Die Einwanderung von Menschen, die als muslimisch wahrgenommen werden, und die Tätigkeit von Islamverbänden in Deutschland sei unmittelbar für eine vermeintliche Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich. Abgeordnete der AfD zeichnen im Bundestag düstere und verstörende Zerrbilder von „Kinderleichen, totgefahrene[n] Weihnachtsmarktbesucher[n], gruppenvergewaltigte[n] Mädchen, lebensgefährlich mit Messern verletzte[n] Bürger[n], jeden Tag“ (→ Curio in Bundestag 2025b: 27594).
Wie sehr derartige Feindbilder mittlerweile in der Gesellschaft verwachsen sind, zeigte sich unter anderem am Beispiel der Debatten und Resonanz Straftaten im Nachgang des Anschlags auf den Magdeburger Weihnachtsmarkts 2024. Aufgrund der saudischen Staatsangehörigkeit des Täters wurde dieser aus rechten Kreisen zunächst als Islamist und die Tat als dschihadistisch deklariert. Infolgedessen kam es zu rechten Agitationen und einem Anstieg an Übergriffen auf Menschen in Magdeburg, denen eine muslimische Identität zugeschrieben wurde. Dass bereits frühzeitig eine islamistische Tatmotivation ausgeschlossen wurde, der Täter tatsächlich islamfeindlich aufgetreten war und unter anderem Inhalte der neuen Rechten geteilt hatte, wurde ignoriert oder ausgeblendet.
Politikwissenschaftliche Studien zeigen, dass auch demokratische Parteien bewusst polarisierende Migrationsdiskurse übernehmen und sich in ihren Debatten und Programmen zunehmend von rechtsextremen und rechtspopulistischen Akteur:innen beeinflussen lassen, die aus taktischen Gründen versuchen, die demokratische Mitte zu spalten und die Fähigkeit zum Kompromiss zu unterminieren – insbesondere bei den Themen Islam und Migration (→ Saldivia Gonzatti/Völker 2025). In der Diskussion um Grenzkontrollen etwa beschrieb Kanzler Merz illegale Migration als eine „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ (→ CDU 2025) und stellte sie als ursächlich für die Gewalttaten in Magdeburg und Aschaffenburg dar. Die Hoffnung, dadurch Wähler:innen aus dem rechten Spektrum zurückzugewinnen, wird jedoch kaum erfüllt. Im Gegenteil: Die Übernahme von Agenden der extremen Rechten kann zu deren Stärkung führen (→ Krause et al. 2022).
Dominanz der „Importthese“ in der Debatte über Antisemitismus
Ähnliche Dynamiken sind in Bezug auf die laufende Debatte über Antisemitismus in Deutschland zu beobachten. Menschen, denen eine muslimische Identität zugeschrieben wird, sehen sich immer öfter einem generalisierten Antisemitismusverdacht ausgesetzt. Unterstellt wird dabei, dass dieser Antisemitismus durch Migration „von außen“ nach Deutschland gekommen und insgesamt für steigende Zahlen hierzulande verantwortlich sei. Dies wird auch als „Importthese“ bezeichnet (→ Wagner et al. 2025).
Aktuelle Debatten zeigen, wie verbreitet diese These inzwischen ist. Bei seinem Amtsbesuch in den USA erklärte der Bundeskanzler 2025, „Deutschland habe seit 2015 ‚eine Art importierten Antisemitismus mit dieser großen Zahl von Migranten erlebt‘“ (Merz zitiert in → Wagner et al. 2025: 5). Auch die Forschungsförderung des Bundes setzt diesen Fokus auf den Zusammenhang zwischen Islamismus, muslimischen Milieus und Antisemitismus, wie jüngere Ausschreibungen sowie ohne Ausschreibung erfolgte Mittelvergaben zeigen (→ Hesch 2025).
Darüber hinaus verdeutlichen zwei Bundestagsresolutionen, die eine breite Mehrheit von Grünen bis AfD verabschiedete, dass bei politischen Maßnahmen ein einseitiger Schwerpunkt auf die Bekämpfung eines sogenannten „zugewanderten“ Antisemitismus gesetzt wird. Eine der Resolutionen betont zwar, dass sich Antisemitismus „in allen gesellschaftlichen Bereichen findet“, hebt aber dann den „auf Zuwanderung aus den Ländern Nordafrikas und des Nahen und Mittleren Ostens“ basierenden Antisemitismus wegen seines „erschreckende[n] Ausmaß[es]“ besonders hervor (→ Deutscher Bundestag 2024a). Die AfD Abgeordnete Beatrix von Storch kommentierte dies mit den Worten, es handle sich um „Chiffren für importierten muslimischen Antisemitismus“, und begrüßte die repressive Stoßrichtung der Resolution: „Auf Deutsch: muslimische Antisemiten in den Flieger setzen und ab in die Heimat“ (→ Deutscher Bundestag 2024b).
Wissenschaftliche Studien untersuchen die Verbreitung von Antisemitismus als Einstellung, einerseits unter Muslim:innen in Deutschland (→ Arnold 2024) und andererseits im Verhältnis zur genauen Herkunft befragter Personen mit Migrationshintergrund (→ Wagner et al. 2025). Es zeigt sich, dass es zu manchen Formen des Antisemitismus tendenziell höhere Zustimmungsraten unter Muslim:innen gibt, zu anderen hingegen vergleichbare oder sogar niedrigere Werte als in der Mehrheitsgesellschaft (→ Arnold 2024). Zur „Importthese“ im engeren Sinne wurde jüngst eine umfassende Studie vorgelegt (→ Wagner et al. 2025). Sie zeichnet ein differenziertes Bild. Ein für dieses Kapitel zentrales Ergebnis ist, dass Unterschiede in antisemitischen Einstellungen nicht pauschal auf einen muslimischen Hintergrund zurückzuführen sind. Vielmehr zeigt sich, dass neben genauer Herkunftsgesellschaft Faktoren wie Aufenthaltsdauer in Deutschland, deutsche Staatsangehörigkeit und politische Präferenzen eine Rolle spielen – und zwar unterschiedlich je nach untersuchter Gruppe.
Befragte mit muslimisch geprägtem Migrationshintergrund lehnen klassische antisemitische Aussagen mit deutlicher Mehrheit ab (80 %). Gegenüber anderen Gruppen weisen sie hingegen erhöhte Zustimmungswerte zu sekundär antisemitischen Aussagen auf.→ 8 Allerdings weisen die Autor:innen der Studie darauf hin, dass die mit Blick auf die Mehrheitsgesellschaft üblichen Erklärungen des sekundären Antisemitismus für migrantische Befragte nur begrenzt anwendbar sind. Denn bei dieser Gruppe kann es nicht um Schuldabwehr der Nachkommengenerationen nach dem Holocaust gehen. Sie stellen die Hypothese auf, dass die Zustimmung vielmehr aus der Wahrnehmung relativer Benachteiligung als Minderheit erwächst, markieren hier aber weiteren Forschungsbedarf. Auch in Bezug auf israelbezogenen Antisemitismus zeigen sich vergleichsweise hohe Zustimmungswerte unter Menschen mit muslimischem Hintergrund. So stimmen 28 % der Aussage zu, durch die „israelische Politik würden ihnen Juden immer unsympathischer“. Den Autor:innen zufolge begünstigen hier aber unscharfe Grenzziehungen zwischen Kritik an israelischem Regierungshandeln und antijüdischen Feindbildern „eine verstärkte Rezeption antisemitischer Narrative im Kontext des Nahostkonflikts“ (→ Wagner et al. 2025: 50).
Antisemitismus ist nicht auf bestimmte gesellschaftliche Milieus beschränkt
Die Studie warnt davor, antisemitische Deutungsmuster sowohl in der Mehrheitsgesellschaft als auch in nicht-muslimischen Gruppen mit Migrationshintergrund auszublenden. Sie zeigt auch, dass die Zustimmung zur Importthese selbst oft mit antisemitischen und antimuslimischen Einstellungen einhergeht. Zudem macht sie deutlich, dass unter AfD- und BSW-Anhänger:innen ähnlich hohe oder höhere Zustimmungswerte zum sekundären Antisemitismus wie unter Befragten mit muslimischem Hintergrund zu finden sind, bei AfD-Wähler:innen außerdem eine deutlich erhöhte Zustimmung zu klassisch antisemitischen Aussagen. Besonders klar ist außerdem der Zusammenhang zwischen Parteipräferenz und antimuslimischen Einstellungen: Jeweils knapp die Hälfte der Befragten mit AfD-Präferenz stimmt zu, dass Muslim:innen nicht in die deutsche Gesellschaft passen, keinen Zugang zu allen gesellschaftlichen Positionen haben sollten und dass AMR gleichzeitig nicht wirklich existiere.
Auch die PMK-Statistiken liefern keine Grundlage dafür, auf den „importierten“ Antisemitismus zu fokussieren. Darin erkennbar ist zunächst in der Tat ein sprunghafter Anstieg von antisemitischen Straftaten in den Phänomenbereichen ausländische und religiöse Ideologie, wo ein „importierter“ Antisemitismus der Logik der öffentlichen Debatte zufolge zu finden sein müsste. Für 2023 liegen fast 53 % der für das Gesamtjahr 2023 registrierten Fälle nach dem 7.10.2023, weshalb das BMI davon ausgeht, dass der Anstieg „originär auf den Angriff der Terrororganisation HAMAS auf den Staat Israel und dessen Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Deutschland zurückzuführen“ sei (→ BKA/BMI 2024: 12). Trotz des registrierten Anstiegs: Mit 48 % kommen die mit Abstand meisten antisemitischen Vorfälle weiterhin aus dem Phänomenbereich rechts → 38. Es lohnt sich aber ein noch genauerer Blick in die Statistiken.
Potenziale der Verschärfung des antimuslimischen Rassismus im erklärten Kampf gegen Antisemitismus
Aus den Quartalszahlen zur PMK lassen sich einige wichtige Trends ablesen, die im jährlichen Bericht des BKA nicht erkennbar sind.→ 9 Laut der vorläufigen Statistik fallen 24 % beziehungsweise 29 % der Straftaten in diesen Phänomenbereichen unter Propagandadelikte.→ 10 Warum ist das wichtig und worin bestehen diese Propagandadelikte? Im November 2023 wurde die Wortfolge „From the river to the sea“ (vom Fluss bis zum Meer) vom BMI als eindeutiges Kennzeichen von Hamas und damit Symbol einer terroristischen Vereinigung erklärt, obwohl es sich um einen weltweit bei palästinasolidarischen Protesten verwendeten Slogan handelt. In keinem anderen Staat ist der Spruch verboten. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Bundesgerichtshof befassen sich derzeit wegen einer Verfassungsbeschwerde beziehungsweise eines Revisionsverfahrens mit der Frage der eindeutigen Zuordenbarkeit. Unabhängig von einer etwaigen Strafbarkeit ist zweifelhaft, dass die Verwendung des Spruchs allein als Nachweis für eine antisemitische Gesinnung dienen kann (→ Goldberg/Confino 2024).
38 Entwicklung antisemitischer Straftaten nach Phänomenbereich in der PMK-Statistik (2020–2024)
Entwicklung antisemitischer Straftaten nach Phänomenbereich in der PMK-Statistik (2020–2024) BKA/BMI 2025: 13; 2024: 12; 2022: 10; 2020: 5–6.
Die Grafik zeigt die Entwicklung antisemitischer Straftaten, aufgeteilt nach den Phänomenbereichen Sonstige, Religiös, Ausländisch, Links und Rechts in den PMK-Statistiken von 2020-2024. 2023 und 2024 sind die Zahlen deutlich höher als in den Vorjahren.
Der statistisch verzeichnete Anstieg des Antisemitismus seit 2023 steht im Zusammenhang mit den Palästina-Protesten
Mehrere Medienberichte gehen davon aus, dass die meisten Propagandadelikte auf die Verwendung dieser Parole zurückzuführen sind – was den steigenden Antisemitismus in den PMK-Statistiken größtenteils erklären könnte (→ Sayram 2024); der starke Anstieg 2023 und 2024 steht klar im Zusammenhang mit Palästina-Protesten (→ Reuband 2026).
Vor einer solchen Ausweitung dessen, was als antisemitisches Delikt eingestuft wird, warnten Jurist:innen bereits 2023 (→ Ambos et al. 2023). Dies sei etwa die Folge einer Anwendung der Antisemitismus-Arbeitsdefinition der IHRA als Regulierungsinstrument, wofür diese ihren Autor:innen zufolge nie vorgesehen war. Inzwischen beanstandeten zudem der Kommissar für Menschenrechte des Europarates und die VN-Sonderberichterstatterin für Meinungsfreiheit, dass es in Deutschland eine Tendenz gäbe, legitime Kritik an der israelischen Regierung mit Antisemitismus gleichzusetzen und auf dieser Basis signifikante Einschränkungen der Meinungsfreiheit vorzunehmen (→ O’Flaherty 2025; → Khan 2026). Auch Einschränkungen der Versammlungsfreiheit und diverse Fälle von Polizeigewalt bei Demonstrationen sind in diesem Kontext zu konstatieren.
Weil die Palästina-Proteste auch von migrantischen und muslimischen Communities getragen werden, droht die Verengung auf importierten Antisemitismus die Diskriminierungen und den strukturellen antimuslimischen Rassismus zu verschärfen. Die geschilderten Maßnahmen und Debatten führen zu pauschalen Verdächtigungen von Menschen und Communities, denen eine muslimische Identität zugeschrieben wird – nun als vermeintlich größte antisemitische Bedrohung in Deutschland. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den Ausprägungen und Ursachen für Antisemitismus in Deutschland sowie rassistischen Kontinuitäten nach 1945 findet indes nach wie vor nicht ausreichend statt.
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Schlussfolgerungen
→ Schlussfolgerungen
Rassismen – von Antisemitismus über Anti-Schwarzen Rassismus bis Antiziganismus – sind in Deutschland nicht auf den rechten Rand beschränkt, sondern in der politischen Mitte verbreitet. Ihre Bekämpfung erfordert eine breite, langfristig angelegte Strategie, die strukturelle Ungleichheit auf verschiedenen Gebieten ebenso adressiert wie tief verankerte und institutionalisierte Einstellungsmuster und Praktiken. Voraussetzung ist nicht zuletzt eine angemessene Datengrundlage. Amtliche Statistiken zum Rassismus in Deutschland sind oft intransparent bezüglich definitorischer Neuerungen oder der Einordnung strittiger Fälle. Dies kann Fehlinterpretationen und Instrumentalisierungen im öffentlichen Diskurs befördern.
Auch der AMR ist in Deutschland weit verbreitet und hat vielfältige Auswirkungen auf als Muslim:innen identifizierte Personen. Daran lassen zahlreiche vorliegende Studien keinerlei Zweifel. Dennoch wird seine Existenz vielfach abgestritten, was entschlossene Antworten erschwert und ihn weiter befördern kann. Stattdessen sollten den Behörden vorgelegte Problemdiagnosen und Empfehlungen, etwa in Form der durch das BMI beauftragten Studien, ernst genommen und handlungsleitend werden
Der AMR ist dabei in besonderer Weise durch die Sicherheitsdiskurse des war on terror geprägt. Sie legten die Grundlage für einen generalisierten Verdacht gegenüber Mitgliedern der deutschen Gesellschaft, denen eine muslimische Identität zugeschrieben wird. Um stigmatisierenden Effekten vorzubeugen, sollten Ansätze der Radikalisierungsprävention gestärkt werden, die evidenzbasiert verschiedene Bedrohungen in den Blick nehmen und nicht einseitig nur auf bestimmte Ideologien und individuelle Merkmale zielen. 25 Jahre nach 9/11 ist es zudem an der Zeit, die Wirkungen des langen war on terror zu überprüfen, etwa durch eine transparente Evaluation der diversen Sicherheitsgesetze. Bisherige Versuche werden diesem Anspruch nicht oder nur unzureichend gerecht.
Inzwischen fungiert der AMR als Vehikel für die Verankerung rechter Agenden und Sprachgebrauche im gesamten politischen Spektrum. Verstärkt wird dies durch einen zunehmend mit antimuslimischen Feindbildkonstruktionen verbundenen Diskurs zu Migration, in dem immer schärfere Maßnahmen gefordert werden. Demokratische Parteien werden dadurch kaum Wähler:innen der AfD zurückgewinnen können; sie laufen vielmehr Gefahr, deren Agenda zu befördern. Sie sollten daher auf eine einseitige und polarisierende öffentliche Kommunikation verzichten.
Darüber hinaus wirkt der Fokus auf den Antisemitismus der „Anderen“ stigmatisierend. Er verdrängt zudem die notwendige Aufmerksamkeit für Antisemitismus in der Mehrheitsgesellschaft und gerade bei der extremen Rechten sowie die Bearbeitung anderer um sich greifender Rassismen. Unter Wahrung demokratischer Prinzipien und mit größtmöglichen Freiheitsräumen Rassismen aller Art konsequent zu bekämpfen, sollte Maßgabe des Regierungshandelns sein. Dazu müssen manifeste Bedrohungen verfolgt und politisch motivierte Gewalttaten aus allen Phänomenbereichen aufgearbeitet werden. Eine Politisierung des Kampfes gegen Rassismus für andere Zwecke als Gleichheit herzustellen, droht dagegen, Rassismen zu verschärfen und gegeneinander auszuspielen.
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